Neue Nachweis- und Bescheinigungspflicht in Bezug auf die Interessenslage
Auch die hierfür möglichen Unterlagen wurden weitgehend aus den bisherigen „Verwaltungsgrundsätzen Arbeitnehmerentsendung“ übernommen (vgl. Rz. 163 des BMF-Schreibens).
Neu aufgenommen wurden hingegen Aussagen zu den vom aufnehmenden Unternehmen getragenen bzw. zu tragenden Vergütungen. Diese müssen dem Fremdvergleichsgrundsatz gem. Kapitel III A der Verwaltungsgrundsätzen Verrechnungspreise 2023 entsprechen (vgl. BMF-Schreiben vom 6. Juni 2023, BStBl. 2023 I, 1093) und betreffen alle Kosten, die im wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Tätigkeit des Mitarbeiters im Entsendezeitraum stehen und die den Gewinn des aufnehmenden oder des entsendenden Unternehmens gemindert haben. Dabei ist es nicht relevant, ob sie zum Arbeitslohn des Mitarbeiters gehören und ob sie einen Zusammenhang mit der Auslandstätigkeit haben.
In Rz.166 werden hierzu beispielhaft aufgezählt:
laufender ArbeitslohnUrlaubs- und Weihnachtsgeld, Abfindungen, Bonifikationen, Zuführungen zu PensionsrückstellungenSozialversicherungsbeiträge(Auslands-)ZulagenSachbezüge (wie z.B. Aktienvergütungen oder Firmenwagen)übernommene SteuerzahlungenKostenerstattungen für doppelte Haushaltsführung, Schulgeld, Internatskosten etc.Beratungsleistungen, wie z.B. Erstellung der LohnabrechnungenLohnsteueranmeldungen sowie Einkommensteuererklärungen oder sonstige Steuerberatungskosten, SteuerausgleichsberechnungenBeratungsleistungen im Zusammenhang mit sozialversicherungsrechtlichen Fragen etc.Fortbildungskosten sowie Kosten für die GesundheitsvorsorgeSonstige Lohn- und Personalverwaltungskosten (Gemeinkosten)
Neu gefordert wird eine Bescheinigung des Arbeitgebers für den Mitarbeiter, in welcher Höhe diese Kosten nach dem Fremdvergleichsgrundsatz weiterbelastet wurden und in welcher Höhe diese ggf. vom entsendenden Unternehmen getragen wurden. Dabei sind die nach nationalem Steuerrecht als Arbeitslohn zu behandelnden Kosten und die sonstigen Lohnkosten gesondert auszuweisen. Die Bescheinigung soll Indizwirkung haben für den Nachweis, in wessen Interesse die Entsendung erfolgt. Es soll widerlegbar zu vermuten sein, dass die vom Arbeitgeber bescheinigte Zuordnung der Kosten im Einklang mit dem Fremdvergleichsgrundsatz steht. Daher soll im Regelfall davon ausgegangen werden können, dass bei bescheinigter vollständiger Kostenweiterbelastung an das aufnehmende Unternehmen, die Entsendung ausschließlich im Interesse des aufnehmenden Unternehmens erfolgte. Verbleiben Kosten aber ganz oder teilweise beim entsendenden Unternehmen, wird vermutet, dass die Mitarbeiterentsendung insoweit (auch) im Interesse des entsendenden Unternehmens ausgeführt wird.
Welche Folgen es hat, wenn diese Bescheinigung nicht vorgelegt wird, bzw. nicht vorgelegt werden kann, ist u.E. noch nicht klar. Da der Mitarbeiter im Inland im Zweifel die Interessenslage aber darlegen muss, wenn er wegen seines wirtschaftlichen Arbeitgebers im Ausland im Inland eine Steuerfreistellung beantragt, sollten Unternehmen u.E. in der Lage sein, dem Mitarbeiter bei Bedarf mitzuteilen, welche Kosten ins Ausland belastetet wurden und in welcher Höhe eine Belastung ggf. unterblieben ist.