Neue Netzentgeltsystematik Strom (AgNes) – Sachstand zum Jahresende 2025
- BNetzA überarbeitet Netzentgeltsystematik Strom
- Finanzierungs- und Anreizfunktion im Fokus
- Kunden > 100.000 kWh (RLM): Kapazitätspreis mit zweistufigem Arbeitspreis
- Kunden < 100.000 kWh (SLP): Grund- und Arbeitspreis
Hinzu kommt, dass sich mit der Veränderung des aktuellen Energiesystems – insbesondere durch Ausbau erneuerbarer Energien, zunehmende dezentrale Einspeisung, wachsende Zahl von Prosumern und Speichern sowie steigender Bedarf an Flexibilität – die Anforderungen an eine transparente, verursachungsgerechte und zukunftsfähige Netzentgeltstruktur grundlegend verändert haben. Hohe Netzausbaukosten, Engpassmanagement und die Knappheit an Netzanschlusspunkten erfordern eine Anpassung der bisherigen Entgeltsystematik. Mit dem AgNes-Prozess soll eine zukunftsfähige Netzentgeltsystematik entwickelt werden, die den Anforderungen der Energiewende gerecht wird, die Finanzierung der Netzinfrastruktur langfristig sichert und netzdienliches Verhalten anreizt.
Mit der Eröffnung des Verfahrens wurde ein umfassendes Diskussionspapier veröffentlicht, das die zentralen Herausforderungen analysiert und neben zentralen durch eine neue Netzentgeltsystematik zu erfüllenden Kriterien auch Optionen für eine neue Netzentgeltstruktur vorstellt.
Dazu gehören u. a.
- die Beteiligung von Einspeisenden an den Netzkosten,
- neue Entgeltkomponenten,
- eine mögliche Dynamisierung der Netzentgelte,
- Überlegungen zu bundeseinheitlichen Verteilnetzentgelten, sowie
- die Anpassung des Entgeltregimes für Speicher.
Das separate Verfahren zur Reform der Industrienetzentgelte (ursprünglich unter dem Aktenzeichen BK4-24-027) wurde am 8. Juli 2025 in das AgNes-Verfahren überführt. Damit soll neben den obigen Aspekten auch eine bessere inhaltliche Verzahnung und Synchronisierung der allgemeinen mit industriespezifischen Netzentgelte erreicht werden.
In einem am 20. November 2025 veröffentlichten Sachstandspapier legt die BNetzA weitere Orientierungspunkte vor. Das Dokument konkretisiert die derzeitigen Überlegungen zur zukünftigen Ausgestaltung und soll als Grundlage für weitere Fachgespräche und Workshops dienen. Dabei zeichnet sich ab, dass die BNetzA der Netzentgeltsystematik insbesondere eine Finanzierungs- und Anreizfunktion beimisst. Die weiteren Kriterien der Finanzierungsbeteiligung bzw. der Kostenreflexität sowie der Umsetzbarkeit seien, so die BNetzA, implizit weiterhin berücksichtigt. Neben Entgeltkomponenten, welche die beiden oben genannten Funktionen erfüllen, soll es weiterhin Entgelte für Messung und Messstellenbetrieb sowie anlassbezogenen Entgeltkomponenten (z. B. Baukostenzuschüsse) geben.
Diskutiertes Modell sieht Kapazitäts- und Arbeitspreis vor
Vor diesem Hintergrund schlägt die BNetzA ein Modell vor, welches insbesondere beiden nachfolgende Arten von Entgeltkomponenten enthält:
- Entgeltkomponenten mit Finanzierungsfunktion
– Dienen der möglichst vollständigen Refinanzierung der Netzkosten
– Beeinflussen das Verhalten der Netznutzer möglichst nicht; setzen vor allem keine Fehlanreize
– Umfassen einen Kapazitäts- oder Grundpreis sowie einen statischen Arbeitspreis
- Entgeltkomponenten mit Anreizfunktion
– Setzen wirtschaftliche Anreize für netz- und systemdienliches Verhalten und ermöglichen einen effizienteren
Einsatz von Flexibilitäten
– Tragen zur Reduzierung der Gesamtkosten bei
– Die Anreizkomponente sieht dynamische Preise oder kapazitätsbasierte Elemente vor
Auf dieser Grundlage hat die BNetzA ein erstes Modell zur Bepreisung von Letztverbrauchern skizziert. Dieses sieht für Kunden > 100.000 kWh eine einfache Struktur mit den beiden folgenden Preiskomponenten vor:
- Kapazitätspreis
– Für jährlich frei wählbare Kapazität
– Soll so gewählt werden, dass diese dem erwartbaren Leistungsbedarf entspricht
– Ersetzt den bisherigen Jahresleistungspreis
- Zweistufiger Arbeitspreis
– Arbeitspreis 1: für Mengen innerhalb der „gebuchten“ Kapazität
– Arbeitspreis 2: höherer Preis für Verbräuche über der „gebuchten“ Kapazität
Dies schafft einen klaren wirtschaftlichen Anreiz, die gewählte Kapazität realistisch zu bemessen und unnötige Lastspitzen zu vermeiden. Dieses Modell soll die bisherige leistungsbasierte Komponente ablösen, die als flexibilitätshemmend gilt.
Für kleinere Verbraucher in der Niederspannung < 100.000 kWh soll es grundsätzlich bei der klassischen Struktur aus Grundpreis und Arbeitspreis bleiben, wobei eine stärkere Gewichtung der Grundpreiskomponente vorstellbar ist.
Beteiligung von Prosumern problematisch
Im Rahmen der neuen Entgeltsystematik sollen auch Prosumer wieder stärker an der Refinanzierung der Netzkosten beteiligt werden, um eine faire Kostenverteilung sicherzustellen. Als Möglichkeiten werden neben einem höheren Grundpreis auch die Erhebung von saisonal differenzierten Arbeitspreisen diskutiert. Bei letzterem würden diese Kundengruppe im Winter, d. h. bei grundsätzlich hoher Netzauslastung, mit höheren Arbeitspreisen belastet als im Sommer. Da Prosumer aber auch einen Beitrag zum Aufbau der notwendigen Erzeugungskapazitäten im Rahmen der Energiewende leisten und privates Kapital für deren Umsetzung akquirieren, sollen diese auch nicht zu stark belastet werden. Daher bleibt die Bepreisung von Prosumern weiterhin ein sensibles Themenfeld.
Nächster Workshop am 19. Dezember 2025
Die BNetzA weist darauf hin, dass die Inhalte des Sachstandpapiers keine abschließende Positionierung darstellen, sondern den aktuellen Arbeitsstand im Verfahren wiedergeben. Die Ergebnisse der angekündigten Workshops sollen in die weitere Ausarbeitung einfließen. Der Nächste ist für den 19. Dezember 2025 geplant. Dabei sollen die wesentlichen Elemente eines Netzentgeltmodells in der Niederspannung vorgestellt werden. Sachverhalte wie die Beteiligung von Einspeisern sowie das Entgeltregime für Energiespeicher sollen in separaten Arbeitspapieren diskutiert werden. Ein umfassender Festlegungsentwurf wird für Mitte 2026 erwartet. Die finale Festlegung soll nach Aussage der BNetzA bis Ende des Jahres 2026 erarbeitet werden. Bei Einhaltung des Zeitplans verbleiben die Jahre 2027 und 2028 für die Umsetzung in die Marktkommunikation, bevor die StromNEV zum 31. Dezember 2028 außer Kraft tritt. Ab 2029 sollen dann die neuen Regelungen angewendet werden.