Veröffentlicht am 30. Juni 2026
Lesedauer ca. 2 Minuten

Neue Rechtsauffassung zum steuerbegünstigten planmäßigen Zusammenwirken – aktuelle BFH-Rechtsprechung im Fokus

  • Keine erweiterte Auslegung von § 57 (3) S. 1 AO
  • Planmäßiges Zusammenwirken mit jPdöR ausgeschlossen
Pauline Schnittker
Senior Associate
Steuerberaterin
Mit Urteil vom 20.11.2025 klärt der BFH zentrale Anwendungsfragen zum planmäßigen Zusammenwirken und schafft damit endgültige Rechtssicherheit seit Einführung des § 57 Abs. 3 und 4 AO durch das JStG 2020.

Im Fokus steht § 57 Abs. 3 S. 1 AO dem bislang teils eine erweiternde Auslegbarkeit zugeschrieben wurde: Ein steuerbegünstigtes Zusammenwirken sei auch losgelöst vom Satzungszweck möglich.1

Der BFH stellt nun klar: Planmäßiges Zusammenwirken setzt eine unmittelbare Verknüpfung der steuerbegünstigenden Tätigkeit und dem formellen Satzungszweck voraus. Damit sind insbesondere sogenannte Servicekörperschaften ausgeschlossen, sofern ihre Leistungen nicht unmittelbar und ausschließlich dem satzungsmäßigen Zweck dienen. Hintergrund ist der gesetzgeberische Wille, ursprünglich vor allem das Zusammenwirken von Zweckbetrieben – insbesondere im Krankenhausbereich – zu ermöglichen; auch konzernübergreifend zwischen gemeinnützigen Trägern.2

Ein planmäßiges Zusammenwirken zwischen steuerbegünstigten gemeinnützigen Körperschaften bleibt auch nach der Rechtsprechung des BFH möglich. Das betrifft auch steuerbegünstigte Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts (jPdöR).

Im Streitfall kritisiert der BFH darüber hinaus die fehlende Abgrenzbarkeit zwischen steuerbegünstigten und gewerblichen bzw. unterstützenden Tätigkeiten bei einer IT-Servicegesellschaft. Neben dem notwendigen doppelten Satzungserfordernis ist entscheidend, dass die Tätigkeiten auch tatsächlich und unmittelbar den steuerbegünstigten Zwecken dienen.3

Das Urteil ist daher insbesondere für Strukturen relevant, in denen gemeinnützige Service-, IT-, Forschungs-, Bildungs- oder Infrastrukturgesellschaften Leistungen an Universitäten, Hochschulen, Universitätsklinika, öffentlich-rechtliche Forschungseinrichtungen, Kommunen oder öffentlich-rechtliche Krankenhausträger erbringen. Der BFH stellt in seinem Urteil zweifelsfrei klar: Juristische Personen des öffentlichen Rechts, die im hoheitlichen Bereich steuerbegünstigten Zwecken vergleichbare Aufgaben erfüllen, sind keine leistungsempfangenden Körperschaften im Sinne des § 57 Abs. 3 AO.

Unberührt bleibt allerdings die Mittelweitergabe nach § 58 Abs. 1 AO, die als eigenständige Form der Zweckverwirklichung weiterhin als zulässig anzusehen ist. Zuwendungen gemeinnütziger Körperschaften an jPdöR bleiben somit unschädlich.4

Damit besteht u.a. in den folgenden Konstellationen aus steuerlicher Sicht ein klarer Handlungsbedarf:

  • IT- und Service-Gesellschaften für Hochschulen / Universitätskliniken
  • Forschungseinrichtungen und Hochschulkooperationen
  • Fördervereine und Stiftungen zugunsten öffentlicher Einrichtungen
  • Bildungs- und Fortbildungsgesellschaften für öffentliche Träger

Mit seiner Entscheidung konkretisiert der BFH den Anwendungsbereich des planmäßigen Zusammenwirkens und grenzt den zulässigen Gestaltungsspielraum klar ein.


Um dem Risiko gemeinnützigkeitsschädlicher Mittelfehlverwendungen zu begegnen, führen wir mit Ihnen einen gezielten Satzungs- und Kooperationscheck durch, um Handlungsbedarfe auf Grund des BFH-Urteils aktiv zu identifizieren. Sprechen Sie uns über den Kontakt-Button an, wir nehmen eine erste Risikoeinschätzung vor und zeigen auf, ob konkreter Anpassungsbedarf besteht.

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Quellen:

1 Vgl. BFH-Urteil v. 20.11.2025, V R 23/23, Rz.31.
2 Vgl. BFH-Urteil v. 20.11.2025, V R 23/23, Rz.35.
3 Vgl. BFH-Urteil v. 20.11.2025, V R 23/23, Rz. 27; Rz. 28.
4 Vgl. BFH-Urteil v. 20.11.2025, V R 23/23, Rz. 36.