Veröffentlicht am 5. September 2025
Lesedauer ca. 2 Minuten

Der neue Referentenentwurf zum LkSG: Neu und doch alles beim Alten?!

Daniel Roßbach, LL.M.
Manager
Rechtsanwalt, Zertifizierter Compliance Officer (TÜV Süd)
Tim Spielmann
Associate Partner
Fachanwalt für Internationales Wirtschaftsrecht, Rechtsanwalt, Wirtschaftsmediator
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Am 29. August 2025 wurde der vom 28. Juli 2025 stammende Referentenentwurf des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) zum Lieferkettengesetz (LkSG) veröffentlicht.

Der Entwurf zielt darauf ab, bürokratische Hürden zu nehmen, ohne aber den wesentlichen Charakter des LkSG zu ändern. So soll es „der Begrenzung administrativer Lasten für Unternehmen und der Erhöhung der Anwendungs- und Vollzugsfreundlichkeit des Gesetzes“ dienen sowie den „Übergang zu den unionsrechtlichen Vorgaben (Anm. d. V.: CSDDD) wirtschaftsfreundlich und rechtssicher gestalten“.

Für Unternehmen bedeutet der neue Referentenentwurf des BMAS eine Abschaffung der Berichterstattungspflicht und geringfügige Erleichterungen bezüglich möglicher Sanktionen – im Übrigen bestehen die geltenden Sorgfaltspflichten des LkSG jedoch fort.

Als Begründung für den neuen Referentenentwurfs führt das BMAS unter anderem an, dass die bürokratischen Entlastungen, die der Gesetzesänderungen folgen würden, eigenen Berechnungen folgend zu monetären Entlastungen in Höhe von schätzungsweise 4.138.000,00 Euro zugunsten der deutschen Wirtschaft führen wird. Die Kernpunkte des Referentenentwurfs und die praktischen Auswirkungen des Referentenentwurfs lassen sich wie folgt zusammenfassen:

Kernpunkte des Entwurfs

Abkehr von der jährlichen Berichtspflicht

Der Entwurf sieht vor, die bisher obligatorischen Jahresberichte abzuschaffen. Die Berichtspflicht soll damit rückwirkend ab Januar 2023 entfallen; eine freiwillige Berichterstattung bleibt zulässig, ist allerdings nicht vorgeschrieben. Stattdessen soll § 10 LkSG nunmehr lediglich eine Dokumentationspflicht vorsehen. Folgerichtig sollen damit auch die Pflichten nach § 12 und § 13 LkSG entfallen, welche die Einreichung und behördliche Berichtsprüfung der Berichte regeln.

Bußgeldtatbestände

Sanktionen sollen auf wenige Kerntatbestände konzentriert werden. So soll künftig nur sanktioniert werden, wer keine Präventions- (§ 6 LkSG) und/oder Abhilfemaßnahmen (§ 7 LkSG) gegen menschenrechtliche Risiken ergreift und/oder kein Beschwerdeverfahren (§ 8 LkSG) einrichtet. Zu berücksichtigen ist dabei jedoch u.a., dass damit auch die Risikoanalyse bußgeldbewehrt bleibt; schließlich handelt es hierbei um eine vorgelagerte Präventionsmaßnahme (vgl. § 6 Abs. 1 LkSG).

Für Verstöße gegen umweltbezogene Risiken sind hingegen keine Sanktionen mehr vorgesehen. Zudem wurde konkretisiert, dass nur noch „ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig“ (re)agiert.

Was bedeutet das?

Zunächst ist zu berücksichtigen, dass der aktuelle Referentenentwurf zwar bereits vom Bundeskabinett gebilligt wurde, das entsprechende Gesetz aber noch verabschiedet werden muss. Auch wenn Bundestag und Bundesrat dem Referentenentwurf mehrheitlich zustimmen, bleibt zu berücksichtigen, dass der Referentenentwurf keine weitreichenden Änderungen mit sich bringen wird.

Der Kern des LkSG bleibt unangetastet: Der Anwendungsbereich bleibt unverändert und die Sorgfaltspflichten gelten – mit Ausnahme der Berichterstattungspflicht (welche ohnehin bereits faktisch „ausgesetzt“ ist und künftig vermutlich mehrere EU-Green-Deal-Vorschriften verbindend zentralisiert als Nachhaltigkeitsberichterstattung geregelt werden wird) – weiter und sind auch weiterhin sanktionierbar.

Auch wenn die Berichtspflichten im Sinne des LkSG entfallen, so bleibt die Dokumentationspflicht bestehen. Die Dokumentationspflicht verlangt Transparenz über Risikoanalysen, Maßnahmen und Ergebnisse. Und auch die zentrale Rolle der Risikoanalyse bleibt unverändert: Ohne belastbare Risikoanalyse keine effektiven Präventions- und Abhilfemaßnahmen. Ausdrücklich unverändert bleiben auch die vom LkSG vorgesehenen Beschwerdeverfahren und Kontrollen.

Unterm Strich dürften die Änderungen durch die nun vorgesehene endgültige Abkehr von der Berichterstattungspflicht zwar Entlastungen, jedoch keine wirkliche Abkehr vom aktuell geltenden LkSG bedeuten. Die vorgeschlagenen Änderungen sind marginal und das LkSG bleibt bestehen.​