Veröffentlicht am 1. September 2024
Lesedauer ca. 1 Minute

Neue steuerrechtliche Vorschriften bei einer Sitzverlegung aus der Tschechischen Republik

Ing. Martina Šotníková
Associate Partner
Certified Tax Consultant (Tschechische Republik)
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Nach dem Inkrafttreten des Umwandlungsänderungsgesetzes werden auch Vorschriften des Einkommensteuergesetzes geändert, durch welche die Sitzverlegung /der Wechsel der unbeschränkten Steuerpflicht aus Tschechien ins Ausland und umgekehrt geregelt sind.

Martina Šotníková, Daniel Ďuriš, RÖDL Prag

Im Einzelnen werden geändert:

​die Verpflichtung zur Abgabe der Steuererklärung, Abschreibungen auf die bereits im Ausland abgeschriebenen Wirtschaftsgüter unddie Durchführung halber Jahresabschreibungen.

Die Körperschaftsteuererklärung für den Veranlagungszeitraum vor der Sitzverlegung ist abzugeben, wenn die Gesellschaft nach der Sitzverlegung oder Verlegung des Ortes der Geschäftsleitung nicht mehr in der Tschechischen Republik, sondern im Ausland unbeschränkt steuerpflichtig ist. Werden nach dem Beginn der unbeschränkten Steuerpflicht im Ausland auch Einkünfte in der Tschechischen Republik (z.B. durch eine Betriebsstätte) erzielt, ist die erste Körperschaftsteuererklärung für den Veranlagungszeitraum von der Sitzverlegung bis Ende des jeweiligen Veranlagungszeitraums abzugeben.

Das Änderungsgesetz regelt auch die Abschreibungen auf Wirtschaftsgüter, die vor der Beendigung der unbeschränkten Steuerpflicht im Ausland abgeschrieben wurden und nach der Sitzverlegung nach tschechischem Steuerrecht abzuschreiben sind. In einem solchen Fall sind die Abschreibungen fortzuführen, wobei von den in CZK umgerechneten Anschaffungs- oder Herstellungskosten ausgegangen wird und die bereits im Ausland vorgenommenen Abschreibungen berücksichtigt werden.

Im Zusammenhang mit den vorgenannten Änderungen werden auch die Vorschriften für halbe Jahresabschreibungen geändert. Diese sind neu auch im Zeitraum vorzunehmen, für den die Steuererklärung wegen dem Wechsel der unbeschränkten Steuerpflicht von der Tschechischen Republik ins Ausland durch eine Sitzverlegung oder Verlegung des Ortes der Geschäftsleitung abzugeben ist. Stehen im Betriebsvermögen des Steuerpflichtigen in der Tschechischen Republik weiterhin Wirtschaftsgüter (die z. B. einer Betriebsstätte zugeordnet werden), ist die zweite Hälfte der Jahresabschreibungen im Veranlagungszeitraum vorzunehmen, der nach dem Wechsel der unbeschränkten Steuerpflicht beginnt.