Neue VOB/A 2019 veröffentlicht
Holger Schröder
Partner
Fachanwalt für Vergaberecht, Rechtsanwalt
Der Abschnitt 1 der VOB/A wurde im Nachgang zur Vergaberechtsreform 2016 in Teilen wesentlich geändert, während die Abschnitte 2 und 3 vorwiegend redaktionell angepasst wurden. Die Veröffentlichung der geänderten VOB/A erfolgte am 19. Februar 2019 im Bundesanzeiger.
Wichtige Aspekte für die Beschaffungspraxis
Das Inkrafttreten des neuen Abschnitts 1 der VOB/A richtet sich nach dem jeweiligen Landesrecht. So müssen z.B. bayerische Kommunen bis zu einer entsprechenden Anpassung der kommunalen Vergabegrundsätze vom 31. Juli 2018 (AllMBl. 2018/11 Seite 547) weiterhin den Abschnitt 1 der VOB/A in der Fassung vom 22. Juni 2016 anwenden. Hingegen ist bspw. für nordrhein-westfälische Städte und Kommunen der novellierte Abschnitt 1 der VOB/A bereits mit der Veröffentlichung anzuwenden.
Wichtige Änderungen der VOB/A 2019 im Unterschwellenbereich sind etwa:
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Freie Wahlmöglichkeit zwischen der öffentlichen Ausschreibung und der beschränkten Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb (§ 3a Abs. 1 Satz 1 VOB/A).
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Bauleistungen zu Wohnzwecken können beschränkt und ohne Teilnahmewettbewerb für jedes Gewerk bis zu einem geschätzten Netto-Auftragswert von 1 Mio. Euro ausgeschrieben werden (§ 3a Abs. 2 Nr. 1 VOB/A). Eine freihändige Vergabe ist bis zu einem geschätzten Netto-Auftragswert von 100 T€ möglich (§ 3a Abs. 3 Satz 2 VOB/A). Beide Regelungen sind bis zum 31. Dezember 2021 zeitlich befristet.
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Eine Direktvergabe ist bis zu einem geschätzten Netto-Auftragswert von 3 T€ zulässig (§ 3a Abs. 4 VOB/A).
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Die Eignungsprüfung wurde vereinfacht (vgl. § 6a Abs. 2 VOB/A, § 6b Abs. 2 u. Abs. 3 VOB/A, § 16b Abs. 2 VOB/A).
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Die Zuschlagskriterien und ggf. deren Gewichtung sind in der Auftragsbekanntmachung oder in den Vergabeunterlagen aufzuführen (§ 16d Abs. 1 Nr. 5 VOB/A).
Veröffentlichungen
- H. Schröder, Die Ausschreibung nach dem Carsharinggesetz (CsgG), in: AnwZert BauR 2/2019 Anm. 2.
- H. Schröder, EuGH schränkt Flexibilität von Rahmenvereinbarungen ein (EuGH, Urt. v. 19. Dezember 2018 – C-216/17 – „Antitrust und Coopservice”), in: vergabeblog.de Nr. 39655 vom 28. Januar 2019.
- H. Schröder, Sicherheitsniveau für die E-Vergabe festlegen, in: Bayerische Staatszeitung Nr. 8 vom 22. Februar 2019, Seite 25.
- H. Schröder, Verstoß gegen Arbeits-, Sozial – und Umweltrecht ahnden, in: Staatsanzeiger Baden-Württemberg Nr. 7 vom 22. Februar 2019, Seite 40.
Auszeichnung
Vorankündigung
- 16. Münchner Vergaberechtstag am 27. Juni 2019
- 17. Nürnberger Vergaberechtstag am 5. Dezember 2019