Durch die Einführung des Marktelements wollte der Verordnungsgeber sicherstellen, dass sich die individuelle Gestaltung von Fernwärmepreisen nicht vollkommen losgelöst von den Verhältnissen am Gesamtwärmemarkt vollzieht.1 Wohingegen durch das Kostenelement primär den wirtschaftlichen Bedürfnissen des Fernwärmeversorgungsunternehmens Rechnung getragen wird, dient das Marktelement einem angemessenen Ausgleich der Interessen zwischen Versorgungsunternehmen und Wärmekunde.2 Dem Marktelement sollte gegenüber dem Kostenelement eine Korrekturfunktion zukommen, jedoch erscheint diese Interpretation zunehmend fragwürdig. Waren zum Inkrafttreten der AVBFernwärmeV mit der Regelung zum Marktelement im Jahr 1980 die Preisbildungsmechanismen auf dem deutschen Gas- und Strommarkt noch geprägt von individuellen Großhandels-Bezugsverträgen, existiert seit der Liberalisierung Ende der 90er-Jahre ein transparenter Großhandelsmarkt für Erdgas und Strom. Somit führt die vermeintliche Korrektur einer kostenorientierten Preisänderungsklausel durch Berücksichtigung eines Marktelements in praktisch jedem Fall zu einer Verfälschung der Kostenorientierung, die durchaus auch zum Nachteil des Kunden ausfallen kann.
Abbildung des Marktelements in Preisänderungsklauseln
Die Abbildung des Marktelements in Preisänderungsklauseln – sowohl in Bezug auf das Verhältnis zum Kostenelement als auch in Bezug auf die jeweilige Referenzgröße – ist regelmäßig Gegenstand behördlicher und gerichtlicher Auseinandersetzungen.
Indem der Wortlaut des § 24 Abs. 4 Abs. 1 AVBFernwärmeV mit Blick auf die Gewichtung zwischen Kosten- und Marktelement nicht differenziert, geht die ständige Rechtsprechung im Grundsatz von einem Gleichrangverhältnis beider Elemente aus. Abstufungen sind im Rahmen der Angemessenheit zulässig und, je nach Erzeugungsstruktur, auch geboten.3 Gerichtlich wurde bisher nicht entschieden, welche untere Grenze für eine Abstufung noch als angemessen erachtet wird. Es handelt sich stets um eine Entscheidung im Einzelfall.
Verfehlt wäre es jedenfalls anzunehmen, dass, ausgehend vom Grundsatz des Gleichrangverhältnis, eine 50:50-Gewichtung in jedem Fall als „rechtssicher“ deklariert werden kann. Gegen ein solches Rechtsverständnis spricht bereits die Vorschrift des § 24 Abs. 4 S. 1 AVBFernwärmeV, wonach neben den Verhältnissen auf dem Wärmemarkt auch die Kostenentwicklung bei Erzeugung und Bereitstellung der Fernwärme angemessen zu berücksichtigen ist. Indem jede Berücksichtigung des Marktelements in Preisänderungsklauseln – ganz gleich in welcher Höhe – zu einer Verfälschung des betriebswirtschaftlich ermittelten Kostenelements führt, besteht ein Zielkonflikt. Diesem Zielkonflikt wird ein Rechtsverständnis nicht gerecht, das lediglich 50 Prozent der einem Fernwärmeversorgungsunternehmen entstehenden Kosten bei der Ausgestaltung der Preisänderungsklausel berücksichtigt und im Übrigen auf eine von der tatsächlichen Erzeugungsstruktur losgelöste Bezugsgröße in Form des Gesamtwärmemarkts abstellt.

Abbildung 1: Zusammensetzung des vom Statistischen Bundesamt ausgewerteten Warenkorbs für die Ermittlung des Wärmepreisindex, Quelle: Statistisches Bundesamt, Wiesbaden.
Wärmepreisindex als Marktelement
Ausgangspunkt des Marktelements ist die Abbildung des allgemeinen, d.h. des sich auf andere Energieträger erstreckenden Wärmemarkts.4 Von der Rechtsprechung anerkannt wurde diesbezüglich jedenfalls die Abbildung des Marktelements durch den Wärmepreisindex des Statistischen Bundesamts.
Der Wärmepreisindex setzt sich zusammen aus den Positionen „Betriebskosten für eine Gaszentralheizung“, „Betriebskosten für eine Ölzentralheizung“ und „Fernwärme“. Er ist weder auf den örtlichen noch auf den Markt einzelner Energieträger beschränkt. Im Ergebnis ist er nach Ansicht der Rechtsprechung damit geeignet, den Wärmemarkt in seiner Gesamtheit abzubilden.5
Bei Betrachtung der Zusammensetzung des für die Bildung des Wärmepreisindex maßgeblichen Warenkorbs fällt auf, dass dieser zu über zwei Dritteln auf Basis der Kostenentwicklung für erdgas- und ölbetriebene Zentralheizungen beruht. Indem die leitungsgebundene Wärmeerzeugung in Deutschland ebenfalls noch zu über 80 Prozent fossil erfolgt, entwickelt sich der Wärmepreisindex derzeit zu über 90 Prozent gemäß der Kostenentwicklung fossiler Brennstoffe.
Neben der Zusammensetzung des Wärmemarktindex an sich führt auch die Erhebungslogik zu Effekten, die nicht im Sinne des Verordnungsgebers oder der Versorger sein können. Zur Veranschaulichung kann der Verlauf des Wärmepreisindex gemäß untenstehender Grafik herangezogen werden.
Zunächst wird deutlich, dass der Wärmepreisindex an sich äußerst träge auf Marktveränderungen reagiert. Gegenüber dem Jahr 2020 hat sich der Indexwert von ca. 100 auf aktuell gut 160 erhöht. Die Erdgaspreiskrise des Jahres 2022 äußert sich zum einen durch diesen Preisanstieg, zum anderen jedoch insbesondere durch die deutlich erkennbaren Effekte der Soforthilfe nach dem Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz („EWSG“) sowie nach dem Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz („EWPBG“), siehe Kennzeichnungen im Diagramm. Wärmeversorger, in deren Preisänderungsklausel der Wärmepreisindex als Marktelement hoch gewichtet war, mussten im Zeitraum zwischen Dezember 2022 und Januar 2024 zwei Effekte hinnehmen: Erstens die durch das Marktelement bedingte Kostenverfälschung, zweitens den zusätzlichen Einfluss der staatlichen Preisbremsen auf die Entwicklung des Indexwerts, der zur Preisermittlung herangezogen wurde.
Abbildung 2: Verlauf des Wärmepreisindex ab Januar 2020, Quelle: Statistisches Bundesamt, Wiesbaden
Weitere, in der Rechtsprechung diskutierte Referenzgrößen als Marktelement
Ergänzend zum Wärmepreisindex wurden und werden in der Rechtsprechung immer wieder auch andere Referenzgrößen zur tauglichen Abbildung des Marktelements in Preisänderungsklauseln diskutiert:
Erdgas-Index als Marktelement
Besonders aktuell sind hierbei die Entscheidungen des Landgerichts Frankfurt a. Main vom 9.6.20256 und des Landgerichts Berlin vom 26.9.20257, die sich mit der Abbildung des Marktelements durch einen Erdgas-Index auseinandersetzen. Beide Gerichte stellten fest, dass der seitens des Fernwärmeversorgers jeweils als Marktelement deklarierte Erdgas-Index nicht geeignet ist, den allgemeinen, d.h. den sich auch auf andere Energieträger erstreckenden Wärmemarkt abzubilden.
Differenzierter sah dies in der Vergangenheit noch das OLG Brandenburg8, das entschieden hatte, dass die Wahl eines marktführenden Brennstoffs (ebenfalls Erdgas) als Hauptindikator des Kostenelements zugleich der Abbildung des Marktelements gerecht werden kann. Zwar hatte auch das Landgericht Frankfurt a. Main den Aspekt eines marktführenden Brennstoffs am Rande thematisiert, es verwies jedoch auf den eigenen Sachvortrag des Versorgers, dass neben Erdgas auch andere Energieträger einen nicht unerheblichen Anteil am Gesamtwärmemarkt hätten. Ausgehend von diesem Vortrag wurde entschieden, dass der seitens des Versorgers als Bezugsgröße eingesetzte Erdgas-Index nicht geeignet ist, den allgemeinen Wärmemarkt in seiner Gesamtheit abzubilden.
Zum gleichen Ergebnis kam auch das Landgericht Berlin, das ebenfalls die in Bezug auf das Marktelement geforderte Diversität der Energieträger betonte.
Nach Ansicht des Gerichts – und damit in Abweichung zur Entscheidung des OLG Brandenburg – komme es insbesondere nicht darauf an, ob es sich bei der als Marktelement eingesetzten Bezugsgröße um einen marktbestimmenden und unter diesem Gerichtspunkt marktrepräsentativen Energieträger handle. Das Rechtsverständnis des Landgerichts Berlin ist zumindest dahingehend kritisch zu betrachten, dass auch der Wärmepreisindex des Statistischen Bundesamts, der unstreitig seitens des Bundesgerichtshofs als taugliches Marktelement anerkannt wurde, sich zu einem ganz erheblichen Anteil aus der Position „Betriebskosten für eine Gaszentralheizung“ zusammensetzt. Wenngleich die Wärmeversorgungswirtschaft in Deutschland bis zum Jahr 2045 einer vollständigen Dekarbonisierung unterzogen werden soll, handelt es sich beim Einsatz von Erdgas jedenfalls im Jahr 2025 noch um den marktführenden Energieträger des Endkundenverhältnisses.
Zumindest derzeit ist Erdgas nach wie vor der Primärenergieträger mit dem mit Abstand größten Deckungsanteil zur Bereitstellung von Raumwärme in Deutschland. Gemäß den jüngsten Erhebungen der AG Energiebilanzen sind in der dezentralen und zentralen Wärmebereitstellung über 50 Prozent des Primärenergieeinsatzes auf Erdgas zurückzuführen.
HEL-Bindung als Marktelement
Neben einer Bindung an den Erdgas-Index als Marktelement in Preisänderungsklauseln, wurde in der Vergangenheit vielfach auch die Möglichkeit einer HEL-Bindung thematisiert. Wohingegen dieses Vorgehen zum Teil ausdrücklich für zulässig erachtet wurde9, hatte der Bundesgerichtshof die Frage zunächst offengelassen, ob eine in der von einem Fernwärmeversorgungsunternehmen gegenüber seinen Kunden verwendeten Preisänderungsklausel vorgesehene Anbindung an die Preisentwicklung für leichtes Heizöl („HEL“) entweder allein oder zusammen mit weiteren Preisindizes eine hinreichende Abbildung der Verhältnisse am Wärmemarkt gewährleistet.10
Mit Urteil vom 19.7.201711 stellte der Bundesgerichtshof sodann fest, dass eine bloße Anbindung an eine „HEL“-Notierung in einer Preisanpassungsklausel die rechtliche Wertung, damit seien die Verhältnisse auf dem allgemeinen Wärmemarkt im Sinne des § 24 Abs. 4 S. 1 AVBFernwärmeV angemessen berücksichtigt, nicht mehr ohne Weiteres zu tragen vermag.
Fernwärmepreisindex als Marktelement
Mit gleicher Begründung wird auch eine Abbildung des Marktelements durch den Fernwärmepreisindex abzulehnen sein. Auch bei diesem handelt es sich um die Bezugsgröße eines einzelnen Energieträgers, der der Abbildung des allgemeinen Wärmemarkts, d. h. des Gesamtwärmemarkts nicht gerecht wird. Dies insbesondere auch, da die Fernwärmeversorgung in Deutschland aktuell lediglich einen Anteil von 9 Prozent am Gesamtwärmemarkt ausmacht.
Zentralheizungsindex als Marktelement
Als weitere Referenzgröße zur Abbildung des Marktelements kam zudem der Zentralheizungsindex in Betracht. Wohingegen dieser in der Vergangenheit dem Warenkorb des heutigen Wärmepreisindex entsprach, wird er heutzutage infolge einer seitens des Statistischen Bundesamts vorgenommenen Indexrevision nur noch als Teilindex (SEA-VPI-Nr. 0455) fortgeführt. In Abgrenzung zu dem vor der Indexrevision bestehenden Warenkorb umfasst der heutige Zentralheizungsindex nur noch die Position „Fernwärme“.
Entgegen BGH Urt. v. 27.9.202312 bezieht er sich damit nicht mehr auf den allgemeinen Wärmemarkt in Form des Gesamtwärmemarkts, sondern ist auf einzelne Marktsegmente verengt. Entsprechende Preisänderungsklauseln waren und sind somit anzupassen.
Anknüpfung des Marktelements an das Vorbezugsverhältnis
Ohne Belang ist schlussendlich, ob und inwieweit das Fernwärmeversorgungsunternehmen seinerseits beim Bezug der Fernwärme von einem Vorlieferanten einer Preisänderungsklausel unterworfen ist, die einen Anpassungsparameter aufweist, der allein oder zusammen mit anderen Indizes für eine Abbildung der Verhältnisse am Wärmemarkt in Betracht käme.
Ein vom Versorger in den Blick genommenes „automatisches Durchreichen“ des in der Preisänderungsklausel eines Vorlieferanten (möglicherweise) enthaltenen Marktelements würde nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs13 voraussetzen, dass diese indirekte Übernahme uneingeschränkt dieselbe Funktion erfülle, wie ein unmittelbar in der Preisänderungsklausel des Versorgers gegenüber seinen Endkunden berücksichtigtes Marktelement.
Die Bestimmung in § 24 Abs. 4 Satz 1 AVBFernwärmeV legt dem Versorgungsunternehmen im Verhältnis zum Endkunden die Verpflichtung auf, in eigener Verantwortung sicherzustellen, dass sich die Fernwärmepreisgestaltung nicht allein an der Kostenentwicklung des Versorgers orientiert, sondern sich zugleich unter angemessener Berücksichtigung der Preisverhältnisse am Wärmemarkt vollzieht.
Hierbei steht dem Versorger zwar grundsätzlich ein eigener Gestaltungsspielraum zu. Er muss jedoch gewährleisten, dass die gegenüber seinen Kunden verwendete Preisänderungsklausel (jedenfalls im Ergebnis) dauerhaft – und unabhängig von einer etwaigen Änderung der Zusammensetzung seines eigenen Bezugspreises beziehungsweise der diesem zugrunde liegenden vertraglichen und preislichen Bestimmungen – ein angemessenes Marktelement enthält.
Geplante Novellierung der AVBFernwärmeV – Marktelement
Bereits im Jahr 1980 erkannte der Verordnungsgeber, dass die Fernwärmeversorgung ähnliche wirtschaftlich-technische Voraussetzungen hat wie die Strom- und Gasversorgung. Auch bei der Fernwärmeversorgung bestand – jedenfalls in der Vergangenheit – die Gefahr einer rechtlichen, zumindest aber faktischen (temporären) Marktmacht der Unternehmen gegenüber ihren Kunden und zugleich ein besonderes öffentliches Interesse an einer möglichst kostengünstigen, zu weitgehend gleichen Bedingungen erfolgenden Versorgung.14
Auch sollte im Rahmen der kartellbehördlichen Aufsicht sichergestellt werden, dass Fernwärmeversorgungsunternehmen Preisgestaltungsspielräume nicht missbräuchlich ausschöpfen.15 So ist es einem Fernwärmeversorgungsunternehmen auf einem Markt, auf dem es eine marktbeherrschende Stellung einnimmt, untersagt, diese Stellung missbräuchlich auszunutzen, indem es Entgelte oder sonstige Geschäftsbedingungen fordert, die ungünstiger sind als diejenigen anderer Versorgungsunternehmen oder von Unternehmen auf vergleichbaren Märkten.
Mit dem Inkrafttreten des Wärmeplanungsgesetzes sowie der Novellierung des Gebäudeenergiegesetzes zum 1.1.2024 strebt der Gesetzgeber die Erreichung einer treibhausgasneutralen Wärmeversorgung in Deutschland bis spätestens zum Jahr 2045 an (Zieljahr). Zur Erreichung dieses Ziels sind die Länder seit dem 1.1.2024 verpflichtet sicherzustellen, dass auf ihrem Hoheitsgebiet bis zum Ablauf des 30.6.2026 bzw. 30.6.2028 flächendeckend Wärmepläne erstellt werden. Zugleich müssen Wärmeversorgungsunternehmen dafür Sorge tragen, dass ab dem 1.1.2030 die jährliche Nettowärmeerzeugung jedes bestehenden Wärmenetzes zu einem Anteil von mindestens 30 Prozent und ab dem 1.1.2040 zu einem Anteil von mindestens 80 Prozent aus Erneuerbaren Energien, unvermeidbarer Abwärme oder einer Kombination hieraus gespeist wird. Ergänzend muss jedes neue Wärmenetz bereits ab dem 1.3.2025 zu einem Anteil von mindestens 65 Prozent der jährlichen Nettowärmeerzeugung mit Wärme aus Erneuerbaren Energien, unvermeidbarer Abwärme oder einer Kombination hieraus gespeist werden.
Mit Blick auf § 24 Abs. 4 S. 1 AVBFernwärmeV führt die Dekarbonisierung der Wärmeversorgungswirtschaft zum Zielkonflikt, dass in Fernwärmeversorgungssystemen, die bereits zeitnah auf eine ausschließlich oder überwiegend auf Erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme basierende Erzeugungsstruktur umstellen, bei der Anwendung der gemäß § 24 Abs. 1 S. 1 AVBFernwärmeV ausgestalteten Preisänderungsklausel trotz des tatsächlich nicht oder kaum vorhandenen Anteils fossiler Erzeugungsstrukturen diese im Wege des Marktelements berücksichtigt werden müssen. Wohingegen die durch die Berücksichtigung des Marktelements erreichte Verfälschung des rechnerisch ermittelten Kostenelements in der Vergangenheit bei überwiegend auf fossilen Brennstoffen beruhenden Fernwärmeversorgungssystemen hinnehmbar erschien, erscheint dieses in heutigen Fernwärmeversorgungssystemen, die jedenfalls zukünftig zunehmend auf Erneuerbare Energien oder unvermeidbare Abwärme setzen, nicht mehr vertretbar.
Zur Illustration dient folgendes Gedankenexperiment: Betrachtet wird ein Versorger, der als Brennstoff ausschließlich Holzhackschnitzel einsetzt, deren Kostenentwicklung derjenigen des Destatis-Index „Holz in Form von Plättchen oder Schnitzeln“ entspricht.
Zur Kostenweitergabe kommen jeweils Preisänderungsklauseln zum Einsatz (Basisjahr 2015), hierbei werden zwei Extremszenarien untersucht:
PGF 1: Marktelement mit 10 Prozent Gewichtung PGF 2: Marktelement mit 50 Prozent Gewichtung
Hierbei sind:
AP = Arbeitspreis
AP0 = Basis-Arbeitspreis im
Einführungsjahr 2015 = 50 €/MWh
H = Hackschnitzelkostenelement (Destatis: Holz in F. v. Plättchen oder Schnitzeln aus Nadelholz;
Tab. 61241; GP09-161023030)
H0 = Basis- Hackschnitzelpreisindex
ME = Marktelement (Destatis: Wärmepreisindex (Fernwärme, einschl. Betriebskost.); Tab.61111; CC13-77)
ME0 = Basis-Marktelement
Nachfolgende Abbildung 3 illustriert die Kosten- und Preisentwicklung des Versorgers für die Jahre 2015, 2020, 2022 und 2023. Die verbrauchsgebundenen Kosten setzen sich aus den Holzhackschnitzelkosten sowie unveränderlichen Bestandteilen wie sonstigen Kosten und der Marge zusammen. Die Erlöse aus der PGF1 (10 Prozent Marktelement) und PGF2 (50 Prozent Marktelement) wiederum setzen sich aus dem Fixum, dem Kostenelement für Hackschnitzel und dem Marktelement zusammen.
Abbildung 3: Kosten- und Preisentwicklung des Versorgers bei Anwendung von 10 (PGF 1) und 50 Prozent (PGF 2) Marktelement
Im untersuchten Beispiel liegen die Kosten im Jahr 2020 unterhalb des Basisjahrs 2015, in den Jahren 2022 und 2023 liegen sie oberhalb des Basisjahrs. Das Marktelement führt aufgrund seiner trägen Entwicklung bei einer 50-prozentigen Gewichtung in den Jahren 2020 und 2023 zu Mehrerlösen von 5 und 7 €/MWh, 2022 zu einem Mindererlös von 3 €/MWh. Die Preisänderungsklausel führt folglich unter
Umständen zu einer Gewinnsteigerung des Versorgers. Besonders ausgeprägt ist dieser Effekt beim Einsatz erneuerbarer Wärmequellen, da hier häufig langfristige Preisvereinbarungen vorliegen (z. B. Biomethan) oder die Kostenentwicklung weitestgehend unabhängig von fossilen Energieträgern ist (z. B. Tiefengeothermie).
Auch aus der Perspektive des Wärmekunden, der sich – nicht zuletzt unter Erfüllung der Voraussetzungen des § 71 Abs. 1 i.V.m. § 71b Abs. 3 GEG – bewusst für den Anschluss an ein auf Erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme basierendes Fernwärmeversorgungssystem entscheidet, erscheint es nicht hinnehmbar, dass Schwankungen der fossilen Brennstoffmärkte, wie zuletzt im Jahr 2022 und 2023, einen erheblichen Einfluss auf seine in tatsächlicher Hinsicht von diesen Märkten vollkommen losgelöste Wärmeversorgung nehmen.
Dies auch vor dem Hintergrund, dass der Gesetzgeber durch die Teilnahme am europäischen CO2-Handel (TEHG) und die Einführung des nationalen Brennstoffemissionshandels (BEHG) nachweislich eine Verteuerung der fossilen Energieträger anstrebt. Eine Auswirkung dieser Verteuerung auch auf diejenigen Kunden, die in rein tatsächlicher Hinsicht nur bedingt vom europäischen oder nationalen CO₂-Handel betroffen wären, erscheint durch die aktuell durch das Marktelement bestehende Koppelung der dezentralen Fernwärmepreisgestaltung an den übrigen, auch in den kommenden Jahren überwiegend fossilen Wärmemarkt unumgänglich.
Fazit
Die Einbindung des Marktelements in Fernwärme-Preisänderungsklauseln nach § 24 Abs. 4 S. 1 AVBFernwärmeV erweist sich sowohl rechtlich als auch betriebswirtschaftlich zunehmend als problematisch. Während der Verordnungsgeber ursprünglich beabsichtigte, durch das Marktelement einen angemessenen Ausgleich zwischen Kostenorientierung und Marktbezug zu schaffen, führt die heutige Markt- und Erzeugungsrealität zu Zielkonflikten. Das Marktelement verzerrt vielfach die tatsächliche Kostenstruktur der Fernwärmeversorgung und kann, entgegen der Intention des Gesetzgebers, sowohl zu ungerechtfertigten Mehrerlösen der Versorger als auch zu Belastungen der Kunden führen.
Die Rechtsprechung erkennt zwar den Wärmepreisindex als grundsätzlich taugliches Marktelement an, doch zeigen seine Zusammensetzung und Reaktionsverzögerung, dass er vor allem fossile Brennstoffentwicklungen widerspiegelt und damit den zunehmend dekarbonisierten Fernwärmesektor nur unzureichend abbildet. Alternative Indizes wie der Erdgas- oder HEL-Index werden aufgrund ihrer mangelnden Marktabdeckung kritisch gesehen.
Mit der fortschreitenden Dekarbonisierung und der Transformation hin zu erneuerbaren Wärmequellen verschärft sich dieser Widerspruch weiter. In Netzen, die bereits überwiegend auf Erneuerbare Energien oder Abwärme setzen, führt die Kopplung an fossile Marktindikatoren zu ökonomisch wie rechtlich fragwürdigen Ergebnissen.
Daraus folgt, dass die derzeitige gesetzliche Vorgabe des Marktelements in ihrer bisherigen Form überarbeitet werden sollte. Eine künftige Regelung muss die sich wandelnde Struktur des Wärmemarktes, insbesondere die zunehmende Bedeutung Erneuerbarer Energien, berücksichtigen und eine realitätsnahe, verursachungsgerechte Preisbildung ermöglichen. Nur so kann das Ziel einer transparenten, fairen und treibhausgasneutralen Fernwärmepreisgestaltung erreicht werden.
Sie haben Fragen zur rechtskonformen Ausgestaltung Ihrer Preisänderungsklauseln? Dann kommen Sie gerne auf uns zu!
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1 BR-Drucks. 90/80, S. 56.
2 BGH Urt. v. 1.6.2022 – VIII ZR 287/20 Rn. 28.
3 BGH, Urteil vom 27.9.2023 – VIII ZR 263/22; BGH, Urteil vom 6.4.2011 – VIII ZR 273/09; BGH, Urteil vom 18.12.2019 – VIII ZR 209/18; BGH, Urteil vom 19.7.2017 – VIII ZR 268/15; BGH, Urteil vom 25.6.2014 – VIII ZR 344/13.
4 BGH, Urteil vom 1.6.2022, VIII ZR 287/20, Rn. 30.
5 BGH Urt. v. 27.9.2023 – VIII ZR 249/22 Rn. 32; BGH Urt. v. 20.12.2023 – VIII ZR 309/21 Rn. 60.
6 Az.: 2-03 O 100/24.
7 Az.: 19 O 270/24.
8 Urteil vom 4.9.2014, 12 U 53/13.
9 OLG Brandenburg, Urt. v. 10.6.2015 – 7 U 4/14.
10 BGH Urt. v. 6.4.2011 – VIII ZR 273/09, BGH, Urteil vom 25.6.2014 – VIII ZR 344/13.
11 BGH, Urt. v. 19.7.2017 – VIII ZR 268/15.
12 BGH Urt. v. 27.9.2023 – VIII ZR 263/22, Rn. 33.
13 BGH, Urt. v. 1.6.2022 – VIII ZR 287/20, Rn. 31.
15 BT Drucksache 90/80, S. 56.
14 BT Drucksache 90/80, S. 32.
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