Veröffentlicht am 29. Januar 2026
Lesedauer ca. 3 Minuten

Neuer Kurs bei EnEfG und EDL-G – Entwurf „Gesetz zur Beschleunigung der Umsetzung der Energieeffizienzrichtlinie“

  • Referentenentwurf zum Gesetz zur Beschleunigung der Energieeffizienz in Ressortabstimmung
  • Anpassung des EnEfG an unionsrechtliche Mindestvorgaben geplant
  • Auditpflicht nach EDL-G künftig verbrauchsbezogen ab ≥ 2,77 GWh, nicht mehr KMU-basiert
  • Nationale Einsparvorgaben fallen weg; stärkeres „Efficiency-First“-Prinzip vorgesehen
Siglinde Czok
Manager
Rechtsanwältin
Benjamin Hufnagel
Associate Partner
M.A. Europäische Energiewirtschaft, Wirtschaftsingenieur (B.Eng.)
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Die angekündigte Novelle des Energieeffizienzgesetzes (EnEfG) befindet sich derzeit in der Ressortabstimmung und dient der Umsetzung der novellierten EU-Energieeffizienzrichtlinie (EED). Nach dem aktuellen Entwurfsstand sind u.  a. der Wegfall absoluter nationaler Einsparvorgaben, neue Schwellenwerte für Energie- und Umweltmanagementsysteme sowie Anpassungen bei Abwärme und Effizienzpflichten vorgesehen.

Der Referentenentwurf ist bislang noch nicht öffentlich konsolidiert, sodass inhaltliche Änderungen im weiteren Gesetzgebungsverfahren daher möglich sind.

Nachfolgend fassen wir die wesentlichen Inhalte des derzeit bekannten Entwurfs sowie deren Bedeutung für Unternehmen zusammen.

Gesetzentwurf zur Umsetzung der Energieeffizienzrichtlinie

Die Frist zur Umsetzung der novellierten EU-Energieeffizienzrichtlinie (EED) ist am 11. Oktober 2025 abgelaufen. Deutschland hat diese Frist bislang nicht eingehalten. Vor diesem Hintergrund liegt nun ein Referentenentwurf für ein „Gesetz zur Beschleunigung der Umsetzung der Energieeffizienzrichtlinie“ vor, mit dem sowohl das Energieeffizienzgesetz (EnEfG) als auch das Energiedienstleistungsgesetz (EDL-G) angepasst werden sollen.

Ziel des Entwurfs ist es, die nationalen Regelungen stärker an den unionsrechtlichen Mindeststandard anzupassen und zugleich Bürokratieaufwand zu reduzieren.

EnEfG – Wegfall absoluter Einsparvorgaben

Kernpunkt des Gesetzentwurfs ist die Streichung der bislang im EnEfG vorgesehenen absoluten nationalen End- und Primärenergieeinsparvorgaben. Der bisherige § 5 EnEfG, der jährliche neue Endenergieeinsparungen vorschreibt, soll entfallen, da er über die Vorgaben der EED hinausgeht.
An dessen Stelle soll der unionsrechtlich verankerte Grundsatz „Energieeffizienz an erster Stelle“ („Efficiency-First“) treten. Dieser verpflichtet dazu, bei energiebezogenen und nicht energiebezogenen Planungs- und Investitionsentscheidungen systematisch zu prüfen, ob Energieeffizienzlösungen wirtschaftlich sinnvoll und umsetzbar sind.

EnEfG – neue Prüfpflichten bei Großinvestitionen

Daneben sieht der Entwurf nach aktuellem Stand vor, dass juristische Personen bei Investitionsentscheidungen mit einem Volumen von mehr als 100 Mio. Euro künftig eine Kosten-Nutzen-Analyse durchführen müssen, in der auch Energieeffizienzlösungen zu bewerten sind. Dies soll unabhängig davon gelten, ob es sich um unmittelbar energiebezogene Investitionen handelt.

EnEfG – neue Schwellenwerte für Unternehmen

Der Entwurf sieht deutlich angehobene Schwellenwerte für Pflichten von Unternehmen vor:

  • Verpflichtung zur Einführung eines Energie- oder Umweltmanagementsystems erst ab einem durchschnittlichen jährlichen Gesamtendenergieverbrauch von mehr als 23,6 GWh
  • Verpflichtung zur Erstellung konkreter Umsetzungspläne für wirtschaftliche Effizienzmaßnahmen ab mehr als 2,77 GWh Jahresverbrauch

Damit würde der Anwendungsbereich gegenüber dem geltenden EnEfG spürbar neu zugeschnitten.

EnEfG – Anpassungen bei Abwärme und Rechenzentren

Auch die Regelungen zur Abwärmenutzung, insbesondere für Rechenzentren, sollen flexibilisiert werden. Die bislang vorgesehene Pflicht zur Nutzung bzw. Abgabe eines Mindestanteils an Abwärme soll durch eine Kosten-Nutzen-Betrachtung ersetzt werden.

Eine Verpflichtung zur Abwärmenutzung soll künftig entfallen, wenn im Umkreis von fünf Kilometern keine technisch und wirtschaftlich zumutbare Anbindung an ein bestehendes oder geplantes Wärmenetz möglich ist. Ziel ist es, insbesondere die Ansiedlung neuer Rechenzentren nicht unnötig zu erschweren.

Neuregelungen im EDL-G – verbrauchsbasierte Auditpflicht ab 2,77 GWh

Mit der Novelle des Energiedienstleistungsgesetzes (EDL-G) soll die Auditpflicht künftig verbrauchsbezogen ausgestaltet werden.

Anstelle des bisherigen KMU-Kriteriums knüpft der Referentenentwurf die Verpflichtung zur Durchführung eines Energieaudits an einen durchschnittlichen Jahresenergieverbrauch von mehr als 2,77 GWh an.

Unternehmen, die diese Schwelle überschreiten und kein zertifiziertes Energie oder Umweltmanagementsystem betreiben, müssen das erste Audit bis spätestens 11. Oktober 2026 durchführen und anschließend im Vierjahresrhythmus wiederholen.

Inhaltlich werden die Auditanforderungen an die Vorgaben der Energieeffizienzrichtlinie angepasst, insbesondere durch den Einsatz belastbarer Messdaten, Lebenszykluskostenanalysen sowie eine Abdeckung von mindestens 90 % des Gesamtenergieverbrauchs.

Zugleich sollen die Befreiungsmöglichkeiten erweitert werden: Neben zertifizierten Managementsystemen können künftig auch qualifizierte Energieleistungsverträge von der Auditpflicht entlasten.

Die bisherige Bagatellgrenze von 500.000 kWh entfällt.

Der Gesetzentwurf markiert eine Neujustierung der deutschen Energieeffizienzpolitik: weg von nationalen Einsparvorgaben, hin zu einer stärkeren Orientierung am EU-Recht und am „Efficiency-First“-Prinzip. Für Unternehmen bedeutet dies voraussichtlich weniger pauschale Verpflichtungen, zugleich aber neue Prüf- und Dokumentationsanforderungen bei größeren Investitionsentscheidungen.

Das weitere Gesetzgebungsverfahren bleibt abzuwarten. Wir verfolgen die Entwicklungen eng und informieren Sie über den offiziellen Gesetzentwurf sowie über konkrete Handlungsbedarfe für Unternehmen und öffentliche Einrichtungen.

Aus dem Newsletter „Energy+ Kompass“