Neues Korrekturverfahren nach dem EWPBG – Was Energielieferanten jetzt wissen müssen
Hintergrund
Erdgas- und Wärmelieferanten, die an ihre Kunden Energiepreisbremsen ausgereicht haben, mussten bis zum 31. Mai 2025 entweder:
eine testierte Endabrechnung (§ 34 Abs. 1 EWPBG) odereinen eigenständigen Prüf- und Auszahlungsantrag mit Prüfungsvermerk (§ 34 Abs. 3 EWPBG) beim Beauftragten (Prüfbehörde) einreichen.
Nach diesem Stichtag können sich Änderungen ergeben haben – etwa durch Zählerkorrekturen, Nachmeldungen oder gerichtliche Entscheidungen –, die zu einem höheren Erstattungsanspruch führen.
Was ist neu?
Mit dem Korrekturverfahren können Lieferanten nun nachträglich eine Auszahlung der Differenz zum ursprünglich bestätigten Erstattungsbetrag beantragen.
Wer kann einen Korrekturantrag stellen?
Alle Lieferanten, die Entlastungen nach den §§ 3, 5, 6, 11, 13 oder 14 EWPBG gewährt haben.
Fristen und Ablauf
Regulär: Ein Korrekturantrag kann einmal jährlich bis zum 31. Mai für Änderungen gestellt werden, die bis zum 31. Dezember des Vorjahres eingetreten sind.
Sonderfälle: Eine unterjährige Antragstellung ist möglich, wenn z. B. ein Liquiditätsengpass durch eine erhebliche Differenz entsteht (mehr als 10 % der gesamten Entlastung).
Die Antragstellung erfolgt über das EWPBG-Antragsportal der PwC:Antragsportal nach dem Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz (EWPBG)
Was ist einzureichen?
Je nach Fallkonstellation sind unterschiedliche Nachweise erforderlich – z. B. aktualisierte Verbrauchsdaten, Zählerkorrekturen oder gerichtliche Entscheidungen.
Lieferanten, die Entlastungen nach dem EWPBG gewährt haben, sollten prüfen, ob sich bei ihnen nachträgliche Änderungen ergeben haben – etwa durch Zählerkorrekturen oder Nachmeldungen –, die zu einem höheren Entlastungsanspruch der Kunden und damit zu einem höheren Erstattungsanspruch des Lieferanten führen können.