Veröffentlicht am 29. Oktober 2025
Lesedauer ca. 1 Minute

Neues Korrekturverfahren nach dem EWPBG – Was Energielieferanten jetzt wissen müssen

Siglinde Czok
Manager
Rechtsanwältin
Julian Hartl
Senior Associate
Prüfungsassistent
Kontaktieren Sie uns:
Jetzt Kontakt aufnehmen
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) hat am 25. September 2025 neue FAQs zum Korrekturverfahren nach dem Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz (EWPBG)​ veröffentlicht. Diese betreffen die nachträgliche Anpassung von Erstattungsansprüchen für bereits gewährte Entlastungen.

Hintergrund

Erdgas- und Wärmelieferanten, die an ihre Kunden Energiepreisbremsen ausgereicht haben, mussten bis zum 31. Mai 2025 entweder:

eine testierte Endabrechnung (§ 34 Abs. 1 EWPBG) odereinen eigenständigen Prüf- und Auszahlungsantrag mit Prüfungsvermerk (§ 34 Abs. 3 EWPBG) beim Beauftragten (Prüfbehörde) einreichen.

Nach diesem Stichtag können sich Änderungen ergeben haben – etwa durch Zählerkorrekturen, Nachmeldungen oder gerichtliche Entscheidungen –, die zu einem höheren Erstattungsanspruch führen.

Was ist neu?

Mit dem Korrekturverfahren können Lieferanten nun nachträglich eine Auszahlung der Differenz zum ursprünglich bestätigten Erstattungsbetrag beantragen.

Wer kann einen Korrekturantrag stellen?

Alle Lieferanten, die Entlastungen nach den §§ 3, 5, 6, 11, 13 oder 14 EWPBG gewährt haben.

Fristen und Ablauf

Regulär: Ein Korrekturantrag kann einmal jährlich bis zum 31. Mai für Änderungen gestellt werden, die bis zum 31. Dezember des Vorjahres eingetreten sind.

Sonderfälle: Eine unterjährige Antragstellung ist möglich, wenn z. B. ein Liquiditätsengpass durch eine erhebliche Differenz entsteht (mehr als 10 % der gesamten Entlastung).

Die Antragstellung erfolgt über das EWPBG-Antragsportal der PwC:Antragsportal nach dem Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz (EWPBG)

Was ist einzureichen?

Je nach Fallkonstellation sind unterschiedliche Nachweise erforderlich – z. B. aktualisierte Verbrauchsdaten, Zählerkorrekturen oder gerichtliche Entscheidungen.

Lieferanten, die Entlastungen nach dem EWPBG gewährt haben, sollten prüfen, ob sich bei ihnen nachträgliche Änderungen ergeben haben – etwa durch Zählerkorrekturen oder Nachmeldungen –, die zu einem höheren Entlastungsanspruch der Kunden und damit zu einem höheren Erstattungsanspruch des Lieferanten führen können.