Veröffentlicht am 3. Dezember 2025
Lesedauer ca. 1 Minute

Neues zu Russland-Sanktionen und Vergaberecht

Holger Schröder
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Fachanwalt für Vergaberecht, Rechtsanwalt
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Die Europäische Kommission empfiehlt, die wegen der Russland-Sanktionen im Bereich öffentlicher Aufträge in EU-weiten Vergabeverfahren häufig geforderte Eigenerklärung zu Art. 5k Verordnung (EU) Nr. 833/2014 um eine weitere Erklärung aufgrund der ebenfalls geltenden individuellen Finanzsanktionen zu ergänzen (Europäische Kommission, Konsolidierte FAQs zur Umsetzung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 und Nr. 269/2014 v. 21.11.2025).
  • Nach der unmittelbar geltenden Verordnung (EU) Nr. 269/2014 (kurz: VO) „über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen“, werden Gelder und wirtschaftliche Ressourcen eingefroren, die im Eigentum oder Besitz der in Anhang I zur VO aufgeführten Personen sind (Art. 2 Abs. 1 VO). Ferner dürfen diesen Personen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugutekommen (Art. 2 Abs. 2 VO).
  • Anhang I der VO enthält eine Liste der natürlichen Personen, die als verantwortlich ermittelt wurden, und der mit ihnen verbundenen natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen (Art. 3 Abs. 1 VO).
  • Nach FAQ 49 muss Art. 2 VO neben Art. 5k Verordnung (EU) Nr. 833/2014 geprüft werden.
  • Die Europäische Kommission (FAQ 11) empfiehlt in etwa folgende ergänzende Erklärung: „Der Auftragnehmer, den ich vertrete (und die Unternehmen, die Mitglieder unseres Konsortiums sind, oder deren Subunternehmer), ist nicht Gegenstand von EU-Sanktionen, wie bspw. denen gegen die in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 aufgeführten Personen, und befindet sich auch nicht im Eigentum oder unter der Kontrolle der aufgeführten Personen. Das Kriterium, dass bei der Beurteilung zu berücksichtigen ist, ob eine juristische Person oder Organisation im Eigentum einer anderen Person oder Organisation steht, ist der Besitz von mehr als 50% der Eigentumsrechte an einer Organisation oder eine Mehrheitsbeteiligung an dieser.“

 


Veröffentlichungen

  • H. Schröder, Das wirtschaftlichste Angebot ermitteln, in: Bayerische Staatszeitung Nr. 43 vom 24.10.2025, Seite 15.
  • H. Schröder, Energie- und Brennstoffe ohne Ausschreibung beschaffen, in: Staatsanzeiger Baden-Württemberg Nr. 43 vom 31.10.2025, Seite 12.
  • H. Schröder, Wann sind wesentliche Vertragsänderungen ausschreibungsfrei?, in: Vergabeblog.de vom 17.11.2025, Nr. 72816.

Auszeichnungen

  • JUVE Handbuch 2024/2025 – Verkehrssektor/Vergaberecht (F. Weber)
  • Handelsblatt „Deutschlands beste Anwälte 2025 – Öffentliches Wirtschaftsrecht“ (H. Schröder)
  • Best Lawyers Germany 2026 „Public Law“ (H. Schröder)
  • 2./3./5. Preisträger Deutsches Vergabenetzwerk (DVNW) Award 2019/2015/2020 (H. Schröder)
  • WirtschaftsWoche-Topkanzleien 2018 Vergaberecht (H. Schröder)

Aus dem Newsletter „Vergabe Kompass“