Veröffentlicht am 23. April 2026
Lesedauer ca. 3 Minuten

Neufassung des IDW S 1: Die wichtigsten Neuerungen im Blick

  • Klare Verknüpfung der Funktion des WPs mit dem Umfang der Plausibilitätsbeurteilung
  • Gestärkte Verantwortung des Wirtschaftsprüfers für die Zukunftserfolgsplanung
  • Neues Wertkonzept: Plausibilisierter Entscheidungswert ersetzt subjektiven Entscheidungswert
  • Konzeptioneller Wechsel bei der Berücksichtigung von Synergien
Dr. Philipp Roßmann
Associate Partner
Consultant
Robert Schmidt
Associate Partner
Nach 18 Jahren hat der Fachausschuss für Unternehmensbewertung und Betriebswirtschaft (FAUB) des IDW das zentrale Regelwerk für Unternehmensbewertungen in Deutschland, den IDW S 1, neu gefasst. Der IDW S 1 i.d.F. 2026 ist auf Bewertungsstichtage ab dem 8.4.2026 anzuwenden. Die für die Bewertungspraxis wesentlichen Neuerungen lassen sich wie folgt einordnen und zusammenfassen:

1) Verknüpfung von Funktion des Wirtschaftsprüfers und Umfang der Plausibilitätsbeurteilung

Der neue IDW S 1 verknüpft die im Bewertungsauftrag vereinbarte Funktion des Wirtschaftsprüfers fest mit den Anforderungen an die Plausibilitätsbeurteilung der Unternehmensplanung:

  • Als neutraler Gutachter führt der Wirtschaftsprüfer eine vollumfängliche Plausibilitätsbeurteilung durch und erstattet ein Gutachten.
    ► Der Wirtschaftsprüfer wird insbesondere bei der Ermittlung von Abfindungswerten als neutraler Gutachter tätig, z.B. im Zusammenhang mit gesellschaftsrechtlichen Strukturmaßnahmen.
  • Als neutraler Sachverständiger führt der Wirtschaftsprüfer eine ausreichende Plausibilitätsbeurteilung durch und erstellt eine Stellungnahme.
    ► Dies betrifft Bewertungsanlässe, in denen nicht zwingend eine vollumfängliche Plausibilisierung notwendig oder aufgrund einer eingeschränkten Informationslage nicht möglich ist.
  • In der Funktion des Beraters führt der Wirtschaftsprüfer keine oder keine ausreichende Plausibilitätsbeurteilung Das Ergebnis ist eine Wertberechnung.
    ► In dieser Funktion werden insbesondere Entscheidungswerte ermittelt, z.B. Grenzpreise im Rahmen von Kauf- und Verkaufsentscheidungen.

Beim Umfang der Plausibilitätsbeurteilung verweist der IDW S 1 i.d.F. 2026 explizit auf den IDW Praxishinweis 02/2017 mit den drei Beurteilungsmaßstäben (a) rechnerische und formelle Plausibilität, (b) materielle, interne Plausibilität und (c) materielle, externe Plausibilität.

Für Gutachten und Stellungnahmen gelten zudem Mindestanforderungen an die Berichterstattung und es sind Vollständigkeitserklärungen einzuholen.

2) Verantwortung des Wirtschaftsprüfers für die Zukunftserfolgsplanung

Der neue IDW S 1 grenzt die Managementplanung klar von der daraus abzuleitenden und der Bewertung zugrunde zu legenden integrierten Zukunftserfolgsplanung ab und schärft damit die Verantwortung des Wirtschaftsprüfers. In seiner Rolle als neutraler Gutachter bzw. neutraler Sachverständiger hat der Wirtschaftsprüfer zu überprüfen, ob die ihm zur Verfügung gestellte Managementplanung als Grundlage für die Zukunftserfolgsplanung geeignet ist. Ist dies nicht der Fall, hat der Bewerter Anpassungen oder Ergänzungen der Managementplanung vorzunehmen.

Anders als der IDW S 1 i.d.F. 2008, der noch von einem Zweiphasenmodell aus Detailplanungsphase und „fernerer zweiter Phase“ (der sogenannten ewigen Rente) ausging, führt der IDW S 1 i.d.F. 2026 nun explizit eine Übergangsphase im Anschluss an die Detailplanungsphase ein, in der mittel- und langfristige Trends und Transformationsprozesse sachgerecht abzubilden sind. Die Verantwortung für die Analyse und Modellierung der Übergangsphase liegt beim Wirtschaftsprüfer.

Das nachhaltige Ergebnis ist vom Wirtschaftsprüfer selbstständig herzuleiten, ein „unreflektiertes“ nachhaltiges Fortschreiben des letzten Planjahres ist ausdrücklich unzulässig.

3) Einführung des plausibilisierten Entscheidungswerts als neues Wertkonzept

Das Wertkonzept wird durch die Bewertungsperspektive bestimmt. Wird aus der Perspektive eines atomistischen Anteilseigners bewertet, ermittelt der Bewerter (nach wie vor) einen objektivierten Unternehmenswert.

Bewertet der Wirtschaftsprüfer dagegen aus der Perspektive spezifischer Entscheidungsträger unter Berücksichtigung ihrer subjektiven Erwartungen, wird der plausibilisierte Entscheidungswert ermittelt. Der plausibilisierte Entscheidungswert ersetzt den bisherigen subjektiven Entscheidungswert des IDW S 1 i.d.F. 2008 und dürfte insbesondere im M&A-Umfeld Relevanz entfalten. Auch hier gelten die Grundsätze zur Plausibilitätsbeurteilung, d.h. auch eine subjektive Planung muss sich in einer plausiblen Bandbreite bewegen. Dies führt zu einer erhöhten Aussagekraft von Bewertungen im Transaktionskontext.

4) Berücksichtigung von Synergien

Die bisherige Unterscheidung in echte und unechte Synergien entfällt im neuen IDW S 1. Maßgeblich ist nunmehr, dass eine synergiestiftende Maßnahme aus Sicht umfassend informierter atomistischer Anteilseigner zu erwarten wäre und die aus ihr erwarteten Zukunftserfolge plausibel sind (objektivierter Unternehmenswert) bzw. dass die vom Entscheidungsträger (subjektiv) erwarteten Synergien innerhalb einer plausiblen Bandbreite liegen (plausibilisierter Entscheidungswert). Dabei sind vom Wirtschaftsprüfer ausdrücklich nicht alle theoretisch denkbaren Synergien zu beurteilen.

Die Aufteilung der gesamten Synergien haben der neutrale Gutachter und der neutrale Sachverständige anhand nachvollziehbarer Kriterien vorzunehmen. Dabei ist auch zu untersuchen, ob Synergien zeitlich begrenzt oder nachhaltig sind.

Fazit

Der IDW S 1 i.d.F. 2026 führt keinen Paradigmenwechsel herbei, sondern schärft die Rollen und Verantwortlichkeiten des Wirtschaftsprüfers bei der Unternehmensbewertung und schafft Klarheit. Vor dem Hintergrund der Vielzahl von Bewertungsanlässen und der zunehmenden Komplexität von Unternehmensbewertungen ist dies zu begrüßen.