Veröffentlicht am 2. Januar 2026
Lesedauer ca. 3 Minuten

Neuregelung der kommunalen Unterschwellenvergabe in NRW

  • Neue Unterschwellenvergaberegelungen in NRW ab 2026 mit mehr kommunalem Ermessen
  • Zuschlagskriterien nach „Schweizer Modell“: Qualität, Nachhaltigkeit, Betriebskosten
  • Chancen und Risiken: Bürokratieabbau vs. mögliche Rechtsunsicherheiten für Kommunen
Freya Weber
Associate Partner
Europajuristin (Univ. Würzburg), Fachanwältin für Vergaberecht, Rechtsanwältin
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Zum 1.1.2026 findet mit der neu eingeführten § 75a Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) ein Systemwechsel im Bereich der kommunalen Unterschwellenvergabe durch Kommunen in Nordrhein-Westfalen statt. Die bisher geltenden gesetzlichen Rahmenbedingungen werden aufgehoben und den Kommunen damit weite Handlungsspielräume für Vergaben unterhalb der EU-Schwellenwerte gewährt. Sie sind dabei lediglich an allgemeine Vergabegrundsätze gebunden.

Die Praxis wird zeigen, ob sich dieser progressive Schritt des nordrhein-westfälischen Gesetzgebers bewährt und auch von anderen Ländern in Betracht gezogen werden sollte.

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Gesetzliche Grundlagen

Mit Wirkung vom 1.1.2026 tritt die neue § 75a GO NRW in Kraft: Die Gemeinde hat die Vergabe von öffentlichen Aufträgen vorbehaltlich anderweitiger Rechtsvorschriften wirtschaftlich, effizient und sparsam unter Beachtung der Grundsätze von Gleichbehandlung und Transparenz zu gestalten.¹ Die Rechtsprechung leitet das Recht auf ein diskriminierungsfreies und transparentes Verfahren insbesondere aus Artikel 3 des Grundgesetzes ab. Der staatlichen Stelle, hier die Kommune, die einen Auftrag vergibt, ist es aufgrund von Artikel 3 GG verwehrt, dass Verfahren oder die Kriterien der Vergabe willkürlich zu bestimmen.² Die Grenze dieser vergaberechtlichen Freiheit findet sich in den allgemeinen EU-, bundes- und landesrechtlichen Vorschriften.

Im Zuge dieser Reform ist § 26 KommHVO NRW aufzuheben. In der Folge entfällt die Maßgabe, dass Kommunen im Unterschwellenbereich bei der Vergabe von Aufträgen über Bauleistungen die VOB/A (Abschnitt 1) und bei Aufträgen über Liefer- und Dienstleistungen die bundesrechtliche Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) grundsätzlich anwenden sollen.³ Für kommunale Unterschwellenvergaben sind diese Regelungen ab dem 1.1.2026 nicht mehr rechtsverbindlich, erst ab Erreichen der EU-Schwellenwerte wird eine förmliche Ausschreibung notwendig. Damit wird für Kommunen eine entsprechende Rechtslage hergestellt, wie sie bereits für kommunal beherrschte Unternehmen in Nordrhein-Westfalen gilt.⁴

Auf der Suche nach Orientierung

Die neue Freiheit der Gemeinden wirft die Frage auf, wie in Zukunft Aufträge vergeben werden sollen, um sie „wirtschaftlich, effizient und sparsam unter Beachtung der Grundsätze von Gleichbehandlung und Transparenz“ zu vergeben. Als Orientierungshilfe haben die kommunalen Spitzenverbände in Nordrhein-Westfalen eine Mustersatzung⁵ erarbeitet, die von den einzelnen Kommunen – gegebenenfalls angepasst – als Satzung übernommen werden kann. Den Kommunen steht es aber auch frei, gänzlich andere Regelwerke zu beschließen.

Die Mustersatzung übernimmt die bereits aus UVgO und VOB/A bekannten Verfahrensarten, stellt die Wahl jedoch ins Ermessen der jeweiligen Kommune, ohne auf ein vorrangiges Regelverfahren zu verweisen. Für Eignungs- und Ausschlusskriterien wird auf die §§ 123, 124 GWB verwiesen.

Im Rahmen der Zuschlagskriterien orientiert sich die Reform am sogenannten „Schweizer Modell“. Auch in der Schweiz erhält die Bieterin oder der Bieter mit dem wirtschaftlichsten Angebot den Zuschlag. Damit ist nicht immer der niedrigste Angebotspreis ausschlaggebend.⁶ Kriterien und Mindestanforderungen wie Qualität, Nachhaltigkeit, Zweckmäßigkeit und Betriebskosten können durch die Kommune bei jeder Vergabe gesondert vorgegeben und damit berücksichtigt werden. Dadurch bekommt die Qualität einer Leistung im Rahmen einer kommunalen Ausschreibung wieder ein höheres Gewicht.⁷

Chancen und Risiken

Die Reform bedient sich der bereits bekannten Begrifflichkeiten, gewährt den Kommunen jedoch erheblichen Freiraum durch Generalklauseln und Ermessensspielräume. Ziel ist eine vollständige Freigabe der Unterschwellenvergabe, weshalb die bisher bestehenden kommunalen Regelungen über die Durchführung von Vergaben auf „Null“ gesetzt werden. Hierdurch soll ein Beitrag zum Bürokratieabbau in Verwaltungen geleistet werden. Die jüngste Vergangenheit habe zudem gezeigt, dass zahlreiche Kommunen Tochtergesellschaften gründeten, um die Vergabe von Leistungen über diese durchzuführen und deren Verfahrenserleichterungen nutzen zu können. Dieser Outsourcing-Prozess wird damit nicht mehr erforderlich.⁸

Die neue Entwicklung erscheint als Chance und Risiko zugleich. Die Erstellung der Mustersatzung zeigt, dass es ganz ohne Regelungen nicht gehen wird, um nun entstehende Rechtsunsicherheiten zu beseitigen. Es ist leichter gesagt als getan, ein Verfahren aufzusetzen und durchzuführen, das sich als „wirtschaftlich, effizient und sparsam unter Beachtung der Grundsätze von Gleichbehandlung und Transparenz“ darstellt. Auch wird sich zeigen, wie die Bieterseite die ein oder andere kreative Verfahrensgestaltung der Kommunen aufnehmen wird.

Abzuwarten bleibt, ob dies zu einem kommunalen Flickenteppich der Vergaberegime führen wird oder das Modell Schule macht und auch andere Bundesländer nachziehen.

 

1 § 75a GO NRW.
2 Landtag NRW, Drucks. 18/13836, Seite 145.
3 Landtag NRW, Drucks. 18/13836, Seite 145.
4 Landtag NRW, Drucks. 18/13836, Seite 144.
5 https://blog.cosinex.de/wp-content/uploads/2025/09/Mustersatzung-NRW.pdf, abgerufen am 7.11.2025.
6 Landtag NRW, Drucks. 18/13836, Seite 145.
7 Landtag NRW, Drucks. 18/13836, Seite 146.
8 Landtag NRW, Drucks. 18/13836, Seite 146.

 

Aus dem Newsletter „Fokus Public Sector“