Veröffentlicht am 9. Juli 2026
Lesedauer ca. 5 Minuten

Neuregelungen für Vermittlerleistungen im Budget 2026: Wo stehen wir?

  • Erläutert die GST-Neuregelung für Vermittlerleistungen im Haushaltsplan 2026
  • Analysiert die Auswirkungen auf die Besteuerung und Geschäftsmodelle
  • Beleuchtet die Folgen für Verträge und Cashflows
  • Skizziert die wesentlichen Handlungsschritte für Unternehmen
Anand Khetan
Partner
Devika Gandhi
Associate Partner
Purva Panchakshari
Executive Consultant
Der Haushalt 2026 bringt einen wesentlichen Wandel in der GST-Behandlung von Vermittlerleistungen. Mit der Streichung von Section 13(8)(b) des IGST Act – einer Vorschrift, die grenzüberschreitende Dienstleistungen seit langem verkompliziert hat – unterliegen Vermittlerleistungen künftig der allgemeinen Regelung zum Leistungsort. Was bedeutet diese Änderung konkret, und welche Auswirkungen hat sie auf Unternehmen?

Was ist ein Vermittler im Sinne des GST?

Das Konzept des „Vermittlers“ im GST ist weder neu noch ungewöhnlich. Es wurde aus dem früheren Service Tax-Regime in das GST-Regime übernommen. Der einzige Unterschied besteht darin, dass die Definition des Vermittlers nun um den Bereich der Wertpapiere – zusätzlich zu Waren und Dienstleistungen – erweitert wurde.

Ein Vermittler ist in Section 2 Absatz 13 des Central Goods and Services Tax Act 2017 („CGST Act“) wie folgt definiert:

„Unter ‚Vermittler‘ ist ein Makler, ein Agent oder jede andere Person – unabhängig von ihrer Bezeichnung – zu verstehen, die die Lieferung von Waren, Dienstleistungen oder beidem oder von Wertpapieren zwischen zwei oder mehr Personen vermittelt oder erleichtert; nicht darunter fällt jedoch eine Person, die solche Waren, Dienstleistungen oder beides oder Wertpapiere auf eigene Rechnung liefert.“
Im Original: “Intermediary means a broker, an agent or any other person, by whatever name called, who arranges or facilitates the supply of goods or services or both, or securities, between two or more persons, but does not include a person who supplies such goods or services or both or securities on his own account.”

Damit eine juristische oder natürliche Person als Vermittler qualifiziert, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Die Person arrangiert oder erleichtert die Lieferung von Waren, Dienstleistungen oder Wertpapieren.
  • An der Leistungsbeziehung sind mindestens drei Parteien beteiligt, d. h. der Auftraggeber (derjenige, in dessen Namen die Waren geliefert werden), der Agent bzw. Makler, der die Lieferung vermittelt (Vermittler), sowie der Kunde.
  • Es sind zwei Arten von Leistungen involviert: eine Hauptleistung (in der Regel die eigentliche Lieferung von Waren, Dienstleistungen oder Wertpapieren) und eine Nebenleistung (die Vermittlungs- oder Hilfsleistung)
  • Zu beachten ist, dass keine Lieferung solcher Waren, Dienstleistungen oder Wertpapiere auf eigene Rechnung erfolgt – d. h. Lieferungen auf Principal-to-Principal-Basis fallen nicht in den Anwendungsbereich der Vermittlerregelung.

Zur Veranschaulichung ein Beispiel

HC ist eine außerhalb Indiens ansässige Holdinggesellschaft, die Produkte an Kunden in Indien liefert. SC ist ihre hundertprozentige Tochtergesellschaft mit Sitz in Indien.

HC beauftragt SC damit, Marketing- und Vertriebsunterstützungsleistungen für den indischen Markt auf Provisionsbasis zu erbringen. Die Rolle von SC beschränkt sich darauf, Kunden zu identifizieren, die Produkte von HC zu bewerben sowie Interaktionen und Verhandlungen zwischen HC und Kunden in Indien zu erleichtern. HC is a holding company located outside India that supplies products to customers in India. SC is its wholly owned subsidiary located in India. SC übernimmt weder eigenständig wesentliche Marketingfunktionen noch trägt sie ein Vertriebsrisiko. In dieser Konstellation vermittelt SC lediglich die Warenlieferung zwischen HC und den Kunden in Indien und erhält eine umsatzabhängige Provision für die von HC abgeschlossenen Verkäufe. SC handelt demnach als Vermittler.

Ist die Eigenschaft als Vermittler festgestellt, sind die Regelungen zum Leistungsort heranzuziehen, um zu bestimmen, wo eine Leistung der Besteuerung unterliegt.

Ort der Erbringung von Vermittlungsdienstleistungen im Rahmen der GST

 

Vor dem Haushaltsplan Nach dem Haushaltsplan
Es wurde eine spezielle Klausel zur Bestimmung des Erbringungsorts eingefügt. Die spezifische Regelung wurde gestrichen.

Die allgemeine Regelung findet Anwendung.

Gemäß Section 13(8)(b) des IGST-Act ist der Leistungsort für Vermittlerleistungen der Ort, an dem der Erbringer solcher Leistungen ansässig ist. Gemäß Section 13(2) des IGST-Act ist der Leistungsort für Vermittlerleistungen nunmehr der Ort, an dem der Empfänger solcher Leistungen ansässig ist.

In the previous example, if SC qualified as an intermediary before the proposed amendment, the place of supply of services would have been India, and GST would be applicable on such supply of services. The GST so charged would be a cost to HC as they would not be eligible to claim any input-tax credit of Indian GST charged to them.

Hätte SC im vorangegangenen Beispiel vor der geplanten Gesetzesänderung als Vermittler qualifiziert, wäre der Leistungsort Indien gewesen, und die Leistung wäre der GST unterlegen. Die in Rechnung gestellte GST wäre für HC ein nicht abzugsfähiger Kostenfaktor gewesen, da HC nicht berechtigt gewesen wäre, die ihr in Rechnung gestellte indische GST als Vorsteuer geltend zu machen. Nach der Gesetzesänderung hingegen wird der Leistungsort für Vermittlerleistungen am Ort des Leistungsempfängers bestimmt – d. h. außerhalb Indiens – und solche Leistungen qualifizieren vorbehaltlich weiterer vorgeschriebener Voraussetzungen als nullbesteuerte Leistungen.

Welche Auswirkungen hat diese Gesetzesänderung?

Das Konzept der Vermittlerleistungen war stets ein Streitpunkt zwischen Steuerpflichtigen und Steuerbehörden – insbesondere im GST-Regime, wo es nahezu neun Jahre lang zu den am häufigsten strittigen Themen zählte, mit Streitwerten von über INR 30 Milliarden. Die Änderung bringt den Steuerzahlern endlich die lang erwartete Klarheit und Erleichterung.

Auswirkungen auf Dienstleistungsexporteure

Bisher war die GST auf Vermittlungsdienstleistungen zu entrichten, da der Ort der Leistungserbringung unabhängig vom Standort des Dienstleistungsempfängers als in Indien liegend angesehen wurde. Dieser Ansatz stand im Widerspruch zum Bestimmungsortprinzip der GST und führte dazu, dass Unternehmen Exportvorteile vorenthalten wurden. Darüber hinaus stellte die vom indischen Dienstleister in Rechnung gestellte GST einen eindeutigen Kostenfaktor für den Dienstleistungsempfänger außerhalb Indiens dar.

Mit der Gesetzesänderung verlagert sich der Leistungsort vom Ansässigkeitsort des Leistungserbringers auf den Ansässigkeitsort des Leistungsempfängers. Ist der Leistungsempfänger außerhalb Indiens ansässig, qualifizieren solche Leistungen folglich als nullbesteuerte Leistungen, auf die unter einer Bond- oder Letter-of-Undertaking-Regelung vorbehaltlich der Erfüllung vorgeschriebener Voraussetzungen keine GST zu entrichten ist.

Branchen wie IT, Beratung, BPO und technische Supportdienstleistungen können den Status eines Exporteurs beanspruchen und so die Exporte außerhalb Indiens ankurbeln.

Auswirkungen auf Dienstleistungsimporteure

Während die Gesetzesänderung für Exporteure vorteilhaft ist, hat sie auch Auswirkungen auf Importeure von Dienstleistungen.

Nach der Gesetzesänderung unterliegen Leistungen, die ein indischer Leistungsempfänger von einem ausländischen Vermittler bezieht, der GST im Rahmen des Reverse-Charge-Verfahrens. Obwohl die so entrichtete Steuer grundsätzlich als Vorsteuer geltend gemacht werden kann, werden Importeure zusätzliche Compliance-Pflichten zu erfüllen haben, darunter die Steuerabführung sowie Melde- und Dokumentationspflichten.

Nächste Schritte

Für Unternehmen, die Vermittlerleistungen erbringen, sind die Auswirkungen der Gesetzesänderung sorgfältig zu prüfen. In diesem Zusammenhang sollten Unternehmen:

  • Bestehende Steuerpositionen und steuerliche Risikopositionen überprüfen.
  • Konzerninterne Vertragsgestaltungen und Transaktionsstrukturen neu strukturieren.
  • Rechnungsstellung, Preisgestaltung und steuerliche Vertragsklauseln anpassen.
  • Sich auf die Einreichung von GST-Erstattungsanträgen vorbereiten, soweit anwendbar.

Die Gesetzesänderung bringt den indischen GST-Rahmen in Einklang mit internationalen Gepflogenheiten im Bereich der Vermittlerleistungen. Mit dieser Änderung können Unternehmen nun mit größerer Zuversicht agenturbasierte Betriebsmodelle in Betracht ziehen, die unter der bisherigen Regelung kommerziell wenig attraktiv waren.

Unsere Teams bei Rödl India bieten umfassende Unterstützung bei der Bewertung der Auswirkungen der geänderten Bestimmungen für Vermittler auf bestehende und geplante Vereinbarungen. Dazu gehören die Unterstützung bei der Umstrukturierung von Betriebsmodellen, der Dokumentation, der Umsetzung sowie die Unterstützung bei der GST-Rückerstattung, um die fortlaufende Einhaltung der Vorschriften und eine wirksame Risikominderung sicherzustellen.