Veröffentlicht am 13. Mai 2026
Lesedauer ca. 3 Minuten

Novelle von EnEfG und EDL‑G: Orientierung für kommunale Unternehmen

  • Novelle von EnEfG und EDL‑G angekündigt
  • Umsetzung der novellierten EU‑Energieeffizienzrichtlinie
  • Relevanz für kommunale Unternehmen und Beteiligungen
  • Anpassungen bei Schwellenwerten und Instrumenten
Siglinde Czok
Manager
Rechtsanwältin
Mit der angekündigten Novelle des Energieeffizienzgesetzes (EnEfG) und des Energiedienstleistungsgesetzes (EDL‑G) setzt der Gesetzgeber die novellierte EU‑Energieeffizienzrichtlinie um. Der Referentenentwurf bringt für kommunale Unternehmen eine Reihe von Klarstellungen, Anpassungen und Vereinfachungen – insbesondere bei Schwellenwerten, Managementsystemen und Energieaudits. Für viele Akteure bietet die Novelle Gelegenheit, bestehende Strukturen zu überprüfen und einzuordnen.

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie hat einen Referentenentwurf zur Novelle des EnEfG und des EDL‑G angekündigt – die aktuelle Fassung befand sich zuletzt in der Verbändeanhörung und liegt uns vor.

Ziel ist eine praxisnähere Umsetzung der EU‑Energieeffizienzrichtlinie (EU) 2023/1791 und zugleich eine stärkere Fokussierung auf wesentliche Energieverbräuche. Die geplanten Änderungen betreffen auch kommunale Unternehmen, die als Unternehmen im Sinne des EnEfG oder des EDL‑G einzustufen sind (das bedeutet im Sinne des EU-Rechts).

Kommunale Unternehmen im Anwendungsbereich

Kommunale Unternehmen bewegen sich häufig an der Schnittstelle zwischen öffentlicher Hand und wirtschaftlicher Tätigkeit. Der Referentenentwurf stellt klar, dass für die Anwendung von EnEfG und EDL‑G nicht die kommunale Trägerschaft, sondern der tatsächliche Endenergieverbrauch maßgeblich ist.

Stadtwerke, Verkehrs‑, Entsorgungs‑ oder Wohnungsunternehmen u.W. kommunale Unternehmen können damit – je nach Verbrauch – weiterhin oder künftig unter die unternehmensbezogenen Regelungen fallen.

Anpassungen im Energieeffizienzgesetz (EnEfG)

Ein zentrales Anliegen des Entwurfs ist die Differenzierung nach Verbrauchsgrößen. Die Schwellenwerte für weitergehende Anforderungen werden angehoben, zugleich werden bestehende Instrumente präzisiert:

  • Die Pflicht zur Einrichtung eines Energie‑ oder Umweltmanagementsystems greift künftig erst ab einem deutlich erhöhten Schwellenwert des durchschnittlichen jährlichen Gesamtendenergieverbrauchs (23,6 GWh).
  • Unternehmen unterhalb dieser Schwelle, aber oberhalb von 2,77 GWh, bleiben verpflichtet, Energieaudits durchzuführen und – sofern kein Managementsystem besteht – konkrete Umsetzungspläne für wirtschaftliche Effizienzmaßnahmen zu erstellen und fortzuschreiben.
  • Neu im Gesetz verankert ist insbesondere die klare quantitative Vorgabe, dass Managementsysteme mindestens 90 % des Gesamtendenergieverbrauchs eines Unternehmens abdecken müssen.

Für viele kommunale Unternehmen bedeutet dies weniger eine Ausweitung der Anforderungen als vielmehr eine klarere Zuordnung vorhandener Maßnahmen und Abgrenzungs‑ und Organisationsfragen – etwa bei Unternehmensverbünden, Holdingstrukturen oder mehreren Betriebsstandorten.

Weiterentwicklung des EDL‑G

Auch das Energiedienstleistungsgesetz wird modernisiert. Dabei rückt der Endenergieverbrauch noch stärker in den Mittelpunkt, unabhängig von der klassischen KMU‑Einordnung.

Energieaudits bleiben ein zentrales Instrument zur Identifikation von Einsparpotenzialen. Ihre Ausgestaltung soll künftig stärker auf Nachvollziehbarkeit, Relevanz und Umsetzbarkeit der Ergebnisse ausgerichtet sein. Zugleich wird die Rolle der Nachweis‑ und Berichtsstrukturen gegenüber dem BAFA präzisiert.

Für kommunale Unternehmen bedeutet dies:

  • Wer den Schwellenwert von 2,77 GWh überschreitet und kein Managementsystem betreibt, bleibt energieauditpflichtig.
  • Die Anforderungen an Energieaudits werden verschärft: Audits müssen stärker datengestützt sein und konkrete Effizienz‑ und Umsetzungsoptionen abbilden.
  • Die Kontroll‑ und Nachweispflichten gegenüber dem BAFA werden ausgeweitet und Stichprobenprüfungen rücken stärker in den Fokus.

Weitere Aspekte für kommunale Akteure

Über die klassischen Unternehmensregelungen hinaus enthält der Entwurf weitere Punkte von Bedeutung für kommunale Strukturen, unter anderem:

  • den Ausbau von Daten‑ und Berichtssystemen im öffentlichen Sektor,
  • die stärkere Verankerung des Grundsatzes „Energieeffizienz an erster Stelle“ bei Planungs‑ und Investitionsentscheidungen, sowie
  • Folgewirkungen für Vergabe‑ und Konzessionsmodelle, etwa bei energierelevanten Leistungen.

Diese Aspekte zielen weniger auf neue Belastungen als auf eine bessere Verzahnung energiebezogener Entscheidungen.

Unser Fazit

Die angekündigte Novelle von EnEfG und EDL‑G bringt vor allem Klarstellungen, Anpassungen und Strukturierung, weniger einen grundsätzlichen Systemwechsel. Für kommunale Unternehmen bietet sie die Chance, bestehende Energie‑ und Organisationsstrukturen sachgerecht einzuordnen und weiterzuentwickeln. Eine frühzeitige Übersicht über den eigenen Status erleichtert die spätere Umsetzung.


Wir begleiten kommunale Unternehmen und öffentliche Träger bei der Einordnung unter EnEfG und EDL‑G, der Bewertung der geplanten Änderungen und der praxisnahen Ausrichtung bestehender Systeme.

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