Veröffentlicht am 2. Januar 2026
Lesedauer ca. 6 Minuten

21 Milliarden Euro für NRW: Das NRW-Infrastrukturgesetz 2025 bis 2036

  • Kommunale Förderbudgets, Investitionsbereiche und Zielquoten
  • Nachweis, Prüfung und Rückforderungsrisiken bei Infrastrukturinvestitionen
  • Zeitrahmen, Förderfristen und vereinfachte Haushaltsregeln für Infrastrukturprojekte in NRW
Ina Eichhoff
Partner
Steuerberaterin, Sustainability Auditor IDW
Patrick Preußer
Associate Partner
Diplom-Betriebswirt (FH), Master of Science, Steuerberater, Zertifizierter Compliance Officer
Thomas Hück
Manager
Wirtschaftsprüfer
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Mit dem NRW-Infrastrukturgesetz 2025 bis 2036 setzt Nordrhein-Westfalen die Mittel aus dem Sondervermögen des Bundes für Infrastruktur und Klimaneutralität um. Das Land erhält insgesamt 21,1 Milliarden Euro, die über einen Zeitraum von mehr als zehn Jahren für dringend benötigte Investitionen zur Verfügung stehen. Der Landtag hat das Gesetz am 17. Dezember 2025 in seiner 113. Sitzung beschlossen.

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Verteilung der Mittel zwischen Land und Kommunen

Von den 21.095.600.000 Euro entfallen 12.695.600.000 Euro auf die Gemeinden und Kreise sowie 8.400.000.000 Euro auf das Land. Damit fließen rund 60 Prozent der Mittel in die kommunale Infrastruktur. Diese Aufteilung entspricht den Vorgaben des Bundes, der für Flächenländer einen kommunalen Mindestanteil von 60 Prozent vorschreibt.

Die kommunalen Mittel werden in zwei Komponenten aufgeteilt: 10 Milliarden Euro werden den Kommunen pauschal als Förderbudget zur Verfügung gestellt, weitere 2,7 Milliarden Euro fließen in die Aufstockung bestehender und die Einrichtung neuer kommunaler Förderprogramme des Landes.

Das kommunale Förderbudget

Die pauschale Bereitstellung von 10 Milliarden Euro ist ein zentrales Element des NRW-Ansatzes. Die Verteilung erfolgt nach einem Schlüssel, der zu 80 Prozent auf der Einwohnerzahl und zu 10 Prozent auf der Gebietsfläche basiert. Die verbleibenden 10 Prozent werden anhand der Schlüsselzuweisungen im Gemeindefinanzierungsgesetz der Jahre 2021 bis 2025 verteilt, um die besonderen Bedarfe finanzschwacher Kommunen zu berücksichtigen. Die Kreise erhalten jeweils 20 Prozent der für ihre kreisangehörigen Gemeinden berechneten Mittel.

Die konkreten Beträge für jede einzelne Kommune sind in der Anlage zum Gesetz festgelegt. Sie basieren auf der amtlichen Einwohnerzahl zum 31. Dezember 2024 und dem Gebietsstand zum selben Stichtag. Die Bezirksregierungen stellen den Kommunen per Bescheid fest, welches Förderbudget ihnen für den gesamten Förderzeitraum zur Verfügung steht.

Kommunale Investitionsbereiche und Zielquoten

Das Gesetz definiert sechs Bereiche, in denen die Kommunen investieren können. Für die Verteilung der Mittel auf diese Bereiche gibt das Gesetz Zielquoten vor, die jedoch nicht verbindlich sind: Die Kommunen sollen 50 Prozent für Bildungs- und Betreuungsinfrastruktur sowie 20 Prozent für Sanierung und Klimaschutzmaßnahmen verwenden. Die übrigen 30 Prozent stehen für Verkehrsinfrastruktur, digitale Resilienz und Digitalisierung, Sportinfrastruktur sowie öffentliche Sicherheit und Krisenresilienz zur Verfügung.

Soweit in einzelnen Bereichen keine Notwendigkeit zur Investition in der vorgesehenen Höhe besteht, können die Kommunen von diesen Quoten abweichen. In diesem Fall ist eine entsprechende Erklärung der Hauptverwaltungsbeamtin oder des Hauptverwaltungsbeamten gegenüber der Bezirksregierung abzugeben.

Im parlamentarischen Verfahren wurde der Investitionsbereich Klimaschutz und Klimafolgenanpassung um die ökologische Nachhaltigkeit erweitert. Damit können auch Maßnahmen gefördert werden, die über den engeren Klimaschutz hinaus zur ökologischen Nachhaltigkeit beitragen.

Investitionen des Landes

Die 8,4 Milliarden Euro für Landesinvestitionen sind in neun Bereiche aufgeteilt. Den größten Anteil erhalten die Sanierung von Landesstraßen und -brücken sowie Ersatzneubauten mit 1,5 Milliarden Euro, gefolgt von digitaler Resilienz und Digitalisierung sowie Wirtschaftswende, Forschung und Innovation mit jeweils 1,3 Milliarden Euro. Für die Universitätskliniken, die Hochschulen und die Krankenhausinfrastruktur sind jeweils 1 Milliarde Euro vorgesehen. Die frühkindliche Bildungs- und Betreuungsinfrastruktur erhält 700 Millionen Euro, die Sanierung von Landesliegenschaften 400 Millionen Euro und die Sportinfrastruktur 200 Millionen Euro.

Zeitrahmen und Fristen

Der Förderzeitraum erstreckt sich über mehr als anderthalb Jahrzehnte. Förderfähig sind Sachinvestitionen, die ab dem 1. Januar 2025 begonnen wurden. Als Beginn gilt das Datum des ersten Vertrags für die Leistungserbringung. Vorbereitende Planungsleistungen, die bereits vor diesem Stichtag begonnen wurden, stehen der Förderung nicht entgegen. Die Freigabe durch die zuständigen Stellen muss bis zum 31. Dezember 2036 erfolgen, der Abschluss der Maßnahmen bis zum 31. Dezember 2042. Das Gesetz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2054 außer Kraft.

Sollte aufgrund nicht vorhersehbarer externer Gründe wie Rechtsstreitigkeiten, Nachbesserungen oder Lieferverzögerungen ein Abschluss bis Ende 2042 nicht möglich sein, kann statt einer vollständigen Abnahme eine Sachstandsaufnahme durchgeführt werden. Voraussetzung ist, dass das Ziel der Maßnahme nach diesem Zeitpunkt noch erreicht wird.

Um einen zügigen Mittelabfluss sicherzustellen, soll bis zum 31. Dezember 2029 mindestens ein Drittel der Investitionsmittel durch bewilligte Maßnahmen gebunden sein.

Nachweis und Prüfung der Mittelverwendung

Das NRW-Infrastrukturgesetz sieht ein spezifisches Nachweisverfahren vor. Nach Abschluss eines Investitionsvorhabens melden die Kommunen innerhalb von sechs Monaten die wesentlichen Daten in einem digitalen Verfahren: Träger, Ort, Zeitpunkt, Kurzbeschreibung, Zuordnung zum Infrastrukturbereich sowie Angaben zum Investitionsvolumen und zur Finanzierung.

Dieser Meldung ist eine Bestätigung der Hauptverwaltungsbeamtin oder des Hauptverwaltungsbeamten beizufügen, dass die örtliche Rechnungsprüfung die zweckentsprechende Verwendung der Mittel bescheinigt hat. Diese Beendigungsanzeige gilt als Verwendungsnachweis.

Ergänzend prüft die Gemeindeprüfungsanstalt 5 Prozent der abgeschlossenen Maßnahmen im Rahmen von Stichproben. Die Bezirksregierung prüft im Rahmen der Freigabe des Mittelabrufs, ob die Voraussetzungen für die Förderung gegeben sind.

Förderfähige und nicht förderfähige Ausgaben

Förderfähig sind Sachinvestitionen mit einem Mindestvolumen von 50.000 Euro. Darunter fallen Baumaßnahmen, der Erwerb von beweglichen und unbeweglichen Sachen sowie im Bereich der Digitalisierung auch der Erwerb von Nutzungsrechten und die Entwicklung digitaler Verfahren. Notwendige Begleit- und Folgemaßnahmen wie Baunebenkosten, Planungsleistungen oder Gutachten sind bis zu einem Anteil von unter 50 Prozent der förderfähigen Ausgaben der Hauptinvestition ebenfalls förderfähig.

Nicht förderfähig sind Personalausgaben, Verwaltungsausgaben sowie laufende Ausgaben für Wartung, Instandhaltung, Betrieb und Unterhalt. Auch Programmdurchführungsausgaben können grundsätzlich nicht aus den Mitteln finanziert werden. Die Förderung erfolgt trägerneutral und ist auch bei vertraglicher Zusammenarbeit mit Privaten möglich.

Beschleunigung durch vereinfachte Haushaltsregeln

Um einen schnellen Start der Investitionen zu ermöglichen, sieht das Gesetz Erleichterungen bei der vorläufigen Haushaltsführung vor. Für Kommunen, die sich zu Beginn des Haushaltsjahres in der vorläufigen Haushaltsführung befinden, gilt: Für Aufwendungen und Auszahlungen, die aus den Infrastrukturmitteln finanziert werden, findet diese Vorschrift keine Anwendung. Soweit ergänzend Eigenmittel eingesetzt werden, ist die vorherige Zustimmung der Kommunalvertretung erforderlich.

Für das Haushaltsjahr 2025 gelten die Aufwendungen und Auszahlungen für Infrastrukturmaßnahmen als unabweisbar im Sinne des § 83 GO NRW. Sie bedürfen der vorherigen Zustimmung des Rates oder Kreistages, aber die Beschränkungen der vorläufigen Haushaltsführung finden keine Anwendung.

Rückforderung bei Verstößen

Das Land fordert gezahlte Investitionsmittel zurück, wenn der Bund Finanzhilfen vom Land gemäß dem LuKIFG zurückfordert. Darüber hinaus kann das Land bei Verstößen gegen das Gesetz oder entsprechende Bescheide zurückfordern. Die Verzinsung richtet sich in beiden Fällen nach den Regelungen des Bundes.

Unsere Unterstützung für Kommunen

Das NRW-Infrastrukturgesetz bietet den Kommunen ein hohes Maß an Planungssicherheit durch die pauschale Mittelzuweisung und das feste Budget. Gleichzeitig stellt es Anforderungen an Dokumentation und Nachweisführung, die von der ersten Projektidee bis zur abschließenden Prüfung durch die Gemeindeprüfungsanstalt konsequent beachtet werden müssen.

Compliance und Rückforderungsrisiken

Das Gesetz sieht vor, dass das Land Investitionsmittel bei Verstößen gegen die gesetzlichen Vorgaben oder entsprechende Bescheide zurückfordern kann. Hinzu kommt: Fordert der Bund Finanzhilfen vom Land zurück, gibt das Land diese Rückforderung an die Kommunen weiter. In beiden Fällen sind die zurückzuzahlenden Beträge zu verzinsen. Bei Investitionsvolumina im Millionenbereich können bereits geringe Dokumentationsmängel oder Zuordnungsfehler erhebliche finanzielle Konsequenzen nach sich ziehen.

Die Stichprobenprüfung durch die Gemeindeprüfungsanstalt, die 5 Prozent aller abgeschlossenen Maßnahmen umfasst, sowie die risikobasierte Prüfung des Bundes erhöhen die Wahrscheinlichkeit, dass Unregelmäßigkeiten aufgedeckt werden. Eine von Beginn an rechtssichere Gestaltung der Prozesse ist daher nicht nur eine Frage guter Verwaltungspraxis, sondern auch ein wirtschaftliches Gebot.

Unsere Leistungen

Wir unterstützen Kommunen dabei, Rückforderungsrisiken von vornherein zu minimieren. Bei der Projektauswahl beraten wir zur Förderfähigkeit geplanter Maßnahmen und zur korrekten Zuordnung zu den gesetzlich definierten Investitionsbereichen. Im Bereich der Dokumentation begleiten wir den Aufbau von Prozessen, die von Beginn an die Anforderungen der Beendigungsanzeige und der späteren Stichprobenprüfung berücksichtigen.

Auf Wunsch bieten wir eine freiwillige Prüfung zur Qualitätssicherung der Verwendungsnachweise vor Einreichung an. Bei Stichprobenprüfungen durch die Gemeindeprüfungsanstalt oder bei Rückfragen der Bezirksregierung stehen wir Ihnen mit unserer Expertise zur Seite.

Wir begleiten Sie bei der erfolgreichen Umsetzung Ihrer Infrastrukturprojekte. Sprechen Sie uns an!

Aus dem Newsletter „Fokus Public Sector“