Veröffentlicht am 15. Juli 2026
Lesedauer ca. 1 Minute

Oberlandesgericht Naumburg zur Vergütung bei fehlender Beauftragung

  • Neue OLG-Entscheidung zur Geschäftsführung ohne Auftrag
  • Bekommt der Unternehmer Geld ohne Nachtragsvereinbarung?
  • Bestehen gesetzliche und vertragliche Ansprüche nebeneinander?
Dr. Julia Müller
Partner
Fachanwältin für Vergaberecht, Rechtsanwältin
Erbringt der Auftragnehmer für das Bauvorhaben notwendige oder vom Auftraggeber gewollte und später genutzte Leistungen, ohne dass sie (wirksam) beauftragt worden sind, stellt sich die Frage nach der Vergütung. In Betracht kommt an dieser Stelle die sogenannte Geschäftsführung ohne Auftrag. Das Oberlandesgericht Naumburg (Urteil vom 23.2.2026, Az. 12 U 96/25) stellte kürzlich klar, dass dieser gesetzliche Anspruch neben dem Bauvertrag durchgreifen kann.

Die wichtigsten Inhalte im Überblick:

  • Die Geschäftsführung ohne Auftrag neben einem bestehenden Werkvertrag ist nach der Rechtsprechung durchaus möglich.
  • Die gesetzlichen Ansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag oder Bereicherung kommen vor allem dann zur Geltung, wenn der Auftragnehmer für das Bauvorhaben notwendige oder vom Auftraggeber gewollte und später genutzte Leistungen erbracht hat, ohne dass sie wirksam beauftragt worden sind
  • Maßgeblich für eine Geschäftsführung ohne Auftrag neben dem Bauvertrag ist hierbei allein, dass die zusätzliche Leistung für das Bauvorhaben notwendig gewesen ist.
  • Die Tätigkeit des Bauunternehmers ist nicht vergleichbar mit dem sog. Erbensucher oder dem Architekten, die in aller Regel erst einmal nicht beauftragte Leistungen in der Hoffnung auf einen Vertragsschluss erbringen, also regelmäßig erst einmal auf eigenes Risiko Dienste erbringen.

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