Veröffentlicht am 15. September 2026
Lesedauer ca. 1 Minute

Oberlandesgericht Stuttgart zur Stundenlohnvereinbarung

  • Neue OLG-Entscheidung zur Abrechnung nach Stundensätzen
  • Regiestundenabrechnung nicht automatisch möglich
  • Anforderungen an die Vereinbarung einer Stundenlohnabrechnung
Dr. Julia Müller
Partner
Fachanwältin für Vergaberecht, Rechtsanwältin
Stundenlohnarbeiten werden nach den Regelungen der VOB/B nur dann vergütet, wenn sie als solche vor ihrem Beginn ausdrücklich vereinbart worden sind. Das Oberlandesgericht Stuttgart (Urteil vom 29.1.2026, Az. 13 U 48/24) geht im Einzelnen darauf ein, wie eine solche Vereinbarung zustande kommen kann – und wie eben nicht.

Die wichtigsten Inhalte im Überblick:

  • Der Auftragnehmer muss grundsätzlich die Beauftragung durchgeführter Stundenlohnarbeiten (oder die Umstände, unter denen anderweitig eine Vergütungspflicht hierfür entstanden sein soll) gegenüber dem Auftraggeber darlegen und – im Gerichtsprozess – gegebenenfalls beweisen.
  • Hierfür genügt nicht die Vorlage der zugehörigen Stundenzettel – selbst wenn diese unterschrieben sind.
  • Auch die Inrechnungstellung reicht nicht aus.
  • Die Abzeichnung von Stundenlohnzetteln kann sich zwar als Angebot zum Abschluss einer Stundenlohnvereinbarung darstellen.
  • Das setzt jedoch voraus, dass sich aus besonderen Umständen ergibt, dass die Unterzeichnung ein konkludentes rechtsgeschäftliches Angebot zum Abschluss einer Stundenlohnvereinbarung für die in den Stundenlohnzetteln genannten Leistungen ist.
  • Zudem muss eine entsprechende Vollmacht desjenigen bestehen, der die Stundenlohnnachweise unterzeichnet hat.

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