OECD-Entwurf zu Kapitel VII : Dienstleistungen rücken stärker in den Fokus
- OECD-Entwurf 2026 : Fokus auf Dienstleistungen steigt, Grundsätze bleiben jedoch weitgehend gleich
- Nachweis des wirtschaftlichen Nutzens und der tatsächlichen Leistung wird künftig noch wichtiger
- Höhere Anforderungen : Transparente Belege zur Leistungserbringung werden für die Praxis zentral
- Unternehmen sollten Service-Modelle und Dokumentationsprozesse frühzeitig optimieren
Kein Bruch mit bisherigen Grundsätzen – aber deutlich mehr Konkretisierung
Der Entwurf verfolgt insbesondere das Ziel, Kapitel VII stärker mit den allgemeinen Grundsätzen der OECD-Verrechnungspreisleitlinien, insbesondere Kapitel I bis III, zu verzahnen. Im Mittelpunkt steht künftig noch stärker die sogenannte accurate delineation, also die genaue Abgrenzung der konzerninternen Transaktionen.
Für Unternehmen bedeutet dies: Die Bezeichnung einer Zahlung als „Management Fee“ oder „Administrative Charge“ reicht nicht aus. Auch ein konzerninterner Dienstleistungsvertrag allein genügt nicht, um die steuerliche Anerkennung sicherzustellen. Entscheidend ist vielmehr, ob tatsächlich eine Leistung erbracht wurde, wer von dieser Leistung profitiert hat und ob ein unabhängiges Unternehmen unter vergleichbaren Umständen bereit gewesen wäre, für eine solche Leistung zu zahlen oder sie selbst zu erbringen. Damit wird der bereits bekannte Benefit Test nochmals stärker in den Vordergrund gerückt.
Benefit Test: Erwarteter Nutzen genügt – aber er muss dokumentiert sein
Ein zentraler Punkt des Entwurfs ist die Konkretisierung des Vorteilstests. Der Nutzen aus einer konzerninternen Dienstleistung muss nicht zwingend sofort eintreten oder sich im Nachhinein vollständig realisieren. Entscheidend ist, ob der Leistungsempfänger zum Zeitpunkt der Leistungserbringung vernünftigerweise erwarten durfte, aus der Leistung einen wirtschaftlichen oder kommerziellen Vorteil zu erzielen. Das ist insbesondere für Projekte mit unsicherem Ausgang relevant, etwa:
- ERP- oder IT-Implementierungen,
- Cybersecurity-Maßnahmen,
- Digitalisierungsprojekte,
- Markteintrittsstrategien,
- Marketingkampagnen,
- Restrukturierungen,
- Forschungs- und Entwicklungsprojekte.
Der Entwurf stellt außerdem klar, dass Verluste beim Leistungsempfänger nicht automatisch bedeuten, dass keine Dienstleistungen erbracht wurden. Auch eine Gesellschaft in einer Verlustsituation kann von konzerninternen Dienstleistungen profitieren.
Für die Praxis ist das grundsätzlich positiv. Gleichzeitig steigen die Anforderungen an die Dokumentation: Unternehmen sollten bereits bei Beginn eines Projekts oder einer wiederkehrenden Dienstleistung festhalten, welcher Nutzen erwartet wird, welche Gesellschaften profitieren sollen und warum die Leistung aus Sicht des Empfängers wirtschaftlich sinnvoll ist.
Stärkerer Fokus auf Nachweis der tatsächlichen Leistungserbringung
Die Praxis zeigt bereits heute, dass Finanzverwaltungen im In- und Ausland verstärkt Nachweise zur tatsächlichen Leistungserbringung anfordern. Der OECD-Entwurf greift diese Entwicklung auf und nennt eine Reihe möglicher Nachweise, die über klassische Verrechnungspreisdokumentationen hinausgeht.
Unternehmen sollten daher ihre internen Prozesse zur Generierung, Ablage und Bereitstellung solcher Nachweise kritisch überprüfen. Dies betrifft nicht nur die Steuerabteilung, sondern regelmäßig auch Fachbereiche wie IT, HR, Legal, Finance, Controlling, Marketing und Operations.
Shareholder Activities und Stewardship Activities werden weiter geschärft
Ein weiterer Schwerpunkt des Entwurfs liegt auf der Abgrenzung zwischen umlagefähigen konzerninternen Dienstleistungen und nicht umlagefähigen Gesellschaftertätigkeiten. Auch künftig gilt: Tätigkeiten, die eine Muttergesellschaft ausschließlich in ihrer Eigenschaft als Anteilseignerin ausübt, stellen keine konzerninternen Dienstleistungen an Tochtergesellschaften dar. Die entsprechenden Kosten sind daher grundsätzlich auf Ebene des Anteilseigners zu tragen.
Der Entwurf macht aber auch deutlich, dass nicht jede Tätigkeit der Muttergesellschaft automatisch eine Shareholder Activity ist. Tätigkeiten von Geschäftsführung, Vorstand oder Senior Management können durchaus konzerninterne Dienstleistungen darstellen, wenn sie anderen Konzerngesellschaften einen konkreten wirtschaftlichen Nutzen verschaffen. Für die Praxis bedeutet dies, dass Headquarter-Kostenpools sorgfältig analysiert und bereinigt werden müssen.
Verteilungsschlüssel und Kostenumlagen: Mehr Transparenz erforderlich
Der Entwurf konkretisiert zudem die Anforderungen an indirekte Preisverrechnungen und Verteilungsschlüssel. Insbesondere bei zentral erbrachten Dienstleistungen, die mehreren Konzerngesellschaften zugutekommen, müssen die verwendeten Umlageschlüssel den erwarteten Nutzen der Empfänger angemessen widerspiegeln. Klassische Umlageschlüssen können weiterhin sachgerecht sein.
Der Entwurf macht deutlich, dass ein Umsatzschlüssel nicht automatisch für alle Dienstleistungskategorien geeignet ist. Bei Marketingdienstleistungen kann beispielsweise ein reiner Umsatzschlüssel zu verzerrten Ergebnissen führen, wenn neue Märkte noch geringere Umsätze aufweisen, aber besonders stark von zentralen Marketingmaßnahmen profitieren.
Unternehmen sollten daher prüfen, ob ihre bestehenden Umlageschlüssel noch ausreichend begründet werden können und ob sie konsistent angewendet werden. Wichtig ist auch, dass die Summe der allokierten Kosten mit den tatsächlich angefallenen Kosten abgestimmt werden kann und keine Doppel- oder Untererfassung erfolgt.
Methodenwahl: Nicht mehr automatisch Cost Plus
Bisher wurden konzerninterne Dienstleistungen in der Praxis häufig mit kostenbasierten Methoden bepreist, insbesondere mit der Kostenaufschlagsmethode oder einer kostenbasierten TNMM. Diese Methoden bleiben weiterhin relevant, insbesondere bei Routine- oder Unterstützungsleistungen. Der OECD-Entwurf stellt jedoch klar, dass es keine automatische Präferenz für eine bestimmte Methode gibt. Die Auswahl der Verrechnungspreismethode muss sich nach den wirtschaftlich relevanten Merkmalen der konkreten Transaktion richten.
Bei einfachen Unterstützungsleistungen kann ein Cost-Plus-Ansatz weiterhin angemessen sein. Bei komplexeren oder wertschöpfungsintensiven Dienstleistungen kann dagegen eine andere Methode erforderlich sein. Der Entwurf öffnet die Diskussion ausdrücklich auch für den Transactional Profit Split. Dies betrifft insbesondere R&D-Strukturen, datengetriebene Dienstleistungen, AI- und Machine-Learning-Modelle, Plattformleistungen, strategisches Marketing oder sonstige IP-nahe Dienstleistungen.
Pass-through Costs: Aufschlag nicht in jedem Fall angemessen
Ein weiterer praxisrelevanter Punkt betrifft sogenannte Pass-through Costs. Der Entwurf konkretisiert, wann Kosten ohne Gewinnaufschlag weiterbelastet werden sollen. Dies ist insbesondere dann relevant, wenn ein Konzernunternehmen lediglich als Zahlstelle, Agent oder Intermediär auftritt und keine wesentliche eigene Wertschöpfung in Bezug auf die weitergereichten Drittleistungen erbringt. In solchen Fällen kann ein Aufschlag nur auf die eigenen Koordinations- oder Vermittlungsfunktionen angemessen sein, nicht aber auf die durchlaufenden Drittanbieter- oder Mediankosten.
Unternehmen sollten ihre Kostenbasis daher genauer analysieren und zwischen mark-up-fähigen Kosten und durchlaufenden Kosten unterscheiden. Dies dürfte insbesondere die Diskussion der Beaufschlagung von Materialkosten bei Lohnfertigern weiter befeuern.
Low Value-Adding Services bleiben weitgehend unverändert
Der Abschnitt zu konzerninternen Dienstleistungen mit geringer Wertschöpfung bleibt im Entwurf im Wesentlichen unverändert. Der vereinfachte Ansatz mit einem 5-Prozent-Aufschlag wird grundsätzlich beibehalten. Angepasst werden vor allem Querverweise aufgrund der neuen Struktur des Kapitels.
Damit bleiben bestehende Modelle für Low Value-Adding Services grundsätzlich weiterhin nutzbar, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind. Gleichwohl sollten Unternehmen prüfen, ob die jeweiligen Leistungen tatsächlich in den Anwendungsbereich fallen. Auch bei Low Value-Adding Services bleiben eine saubere Kostenpoolbildung, sachgerechte Umlageschlüssel und die Dokumentation des erwarteten Nutzens erforderlich.
Neue Beispiele erhöhen die praktische Relevanz
Der Entwurf enthält einen umfangreichen neuen Anhang mit 21 Beispielen, welche zahlreiche praxisrelevante Sachverhalte abdecken. Diese Beispiele dürften künftig auch in Betriebsprüfungen eine wichtige Rolle spielen, weil sie die abstrakten Grundsätze greifbar machen.
Unsere Einschätzung
Der OECD-Entwurf 2026 stellt keine vollständige Neuausrichtung der Verrechnungspreisgrundsätze für konzerninterne Dienstleistungen dar. Er führt aber zu einer deutlichen Konkretisierung und Verschärfung der praktischen Anforderungen. An einigen Stellen wären Ergänzungen oder Klarstellungen wünschenswert. Diese können u.U. noch im Rahmen der „public consultation“ tatsächlich noch erfolgen.
Die Richtung ist dennoch klar: Finanzverwaltungen werden voraussichtlich noch stärker prüfen, ob Dienstleistungen tatsächlich erbracht wurden, ob der Empfänger einen konkreten Nutzen hatte und ob Kostenbasis, Umlageschlüssel und Methode transparent und belastbar dokumentiert sind. Nach unserer Beobachtung zeichnet sich dieser Trend ohnehin schon ab. D.h. Finanzbehörden im Ausland fordern bereits regelmäßig ausführliche Nachweise zur tatsächlichen Leistungserbringung und zum Nutzen des Dienstleistungsempfängers.
Handlungsempfehlungen für Unternehmen
Unternehmen sollten den Entwurf zum Anlass nehmen, ihre bestehenden konzerninternen Dienstleistungsmodelle zu überprüfen. Aus unserer Sicht stehen insbesondere folgende Maßnahmen im Vordergrund:
- Service-Katalog aktualisieren
Unternehmen sollten je Dienstleistungskategorie dokumentieren, welche Leistungen erbracht werden, wer Leistungserbringer und Leistungsempfänger ist und welcher Nutzen erwartet wird. - Benefit-Test-Dokumentation stärken
Der erwartete wirtschaftliche oder kommerzielle Vorteil sollte bereits ex ante dokumentiert werden – insbesondere bei Projekten mit unsicherem Erfolg. - Nachweisprozesse überdenken
Es sollte geprüft werden, ob operative Nachweise wie Reports, Tickets, Präsentationen, E-Mails, Projektunterlagen oder Meetingprotokolle systematisch verfügbar sind. - Kostenpools bereinigen
Shareholder Costs, Eigenleistungen des Dienstleisters, doppelte Kosten und nicht umlagefähige Kosten sollten aus Kostenpools ausgeschlossen werden. - Umlageschlüssel überprüfen
Verteilungsschlüssel sollten je Dienstleistungskategorie daraufhin geprüft werden, ob sie den erwarteten Nutzen angemessen widerspiegeln. - Kostenbasis transparenter machen
Insbesondere bei kostenbasierten Methoden sollte klar zwischen direkten Kosten, indirekten Kosten, allgemeinen Betriebskosten und Pass-through Costs unterschieden werden. - Methodenwahl neu beurteilen
Für wertschöpfungsintensive oder IP-nahe Dienstleistungen sollte geprüft werden, ob einfache Cost-Plus-Modelle weiterhin angemessen sind oder ob andere Methoden in Betracht kommen. - Intercompany Agreements anpassen
Verträge sollten die tatsächliche Leistungserbringung, den Empfängerkreis, den Vergütungsmechanismus, Umlageschlüssel und die Behandlung von Pass-through Costs zutreffend abbilden.
Ausblick
Die öffentliche Konsultation zum OECD-Entwurf läuft im Jahr 2026; eine öffentliche Anhörung ist für November 2026 vorgesehen. Bis zur finalen Verabschiedung ist der Entwurf nicht bindend. Dennoch ist bereits jetzt erkennbar, dass die OECD die Anforderungen an die Analyse und Dokumentation konzerninterner Dienstleistungen weiter konkretisieren will.
Unternehmen sollten daher nicht abwarten, sondern bestehende Service-Modelle frühzeitig auf ihre Verteidigungsfähigkeit überprüfen. Denn die Entwicklung in der internationalen Prüfungspraxis zeigt bereits heute: Der Nachweis der tatsächlichen Leistungserbringung und des konkreten Nutzens wird zunehmend zum entscheidenden Erfolgsfaktor.
