Veröffentlicht am 28. Juli 2026
Lesedauer ca. 5 Minuten

Trinkwasserbrunnen als Teil der Daseinsvorsorge: Wer bezahlt den freien Zugang zu Wasser?

  • UBA-Gutachten liefert wichtige rechtliche Orientierung
  • Ersetzt aber nicht die politischen Entscheidungen auf kommunaler und Landesebene
  • Diskussion um Finanzierung berührt zentrale Themen der Zukunft
Tina Wiedebusch
Manager
M.Sc. Economics
Öffentliche Trinkwasserbrunnen rücken zunehmend in den Fokus von Kommunen, Wasserversorgern und Gesetzgebern. Doch wie sollen die frei zugänglichen Trinkwasserangebote im öffentlichen Raum finanziert werden?

Ein aktuelles Sachverständigengutachten des Umweltbundesamtes (UBA) mit dem Titel „Finanzierungsoptionen für öffentliche Trinkwasserbrunnen – Rechtsfragen der Finanzierung im Lichte des § 50 Abs. 1 S. 2 WHG“ beschäftigt sich daher mit einer zentralen Frage: Wer trägt die Kosten für öffentliche Trinkwasserbrunnen, und ist die kostenlose Abgabe von Wasser rechtlich überhaupt vorgeschrieben? Die Ergebnisse liefern wichtige Orientierung für Kommunen und Wasserversorger und könnten die weitere Entwicklung der öffentlichen Trinkwasserversorgung maßgeblich beeinflussen.1

Trinkwasserbrunnen: Von der freiwilligen Leistung zur gesetzlichen Aufgabe

Öffentliche Trinkwasserbrunnen sind längst kein exotisches Stadtmöbel mehr. In vielen deutschen Städten gehören sie inzwischen zum vertrauten Bild auf Marktplätzen, in Parks, an Bahnhöfen oder entlang stark frequentierter Fußgängerzonen.

Nach Angaben des Umweltbundesamtes existierten bereits 2022 rund 1.300 öffentliche Trinkwasserbrunnen in Deutschland. Dabei handelt es sich überwiegend nicht um klassische Brunnen zur Förderung von Grundwasser, sondern um Entnahmestellen, die an das öffentliche Trinkwassernetz angeschlossen sind.2

Die rechtliche Grundlage wurde durch die EU-Trinkwasserrichtlinie 2020/2184 geschaffen. Ziel der Richtlinie ist unter anderem, den Zugang zu Trinkwasser für alle Menschen zu verbessern. Die Umsetzung erfolgte in Deutschland über Änderungen des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG). Seit dem Inkrafttreten der entsprechenden Regelung gehört es zur öffentlichen Daseinsvorsorge, Trinkwasser an öffentlichen Orten bereitzustellen, soweit dies technisch möglich, verhältnismäßig und vor Ort erforderlich ist.3

Damit wurde aus vielen freiwilligen kommunalen Initiativen eine gesetzlich verankerte Aufgabe.

Kernfrage des Gutachtens: Muss Wasser kostenlos sein?

Im öffentlichen Diskurs wird oft selbstverständlich davon ausgegangen, dass Wasser aus Trinkwasserbrunnen kostenlos abgegeben werden muss. Genau hier setzt das UBA-Gutachten an.

Die Gutachter kommen zu dem Ergebnis, dass weder die EU-Trinkwasserrichtlinie noch das Wasserhaushaltsgesetz ausdrücklich vorgeben, dass das Wasser unentgeltlich abgegeben werden muss. Eine rechtliche Verpflichtung zur kostenlosen Bereitstellung besteht demnach nicht.

Gleichzeitig besteht jedoch auch keine Verpflichtung der Kommunen, für die Nutzung ein Entgelt zu verlangen. Städte und Gemeinden können daher grundsätzlich selbst entscheiden, ob sie die Nutzung kostenlos anbieten.

Besonders bemerkenswert ist dabei die Bewertung des Gutachtens: Im Sinne der Ziele der EU-Trinkwasserrichtlinie erscheine es wünschenswert, wenn die kostenlose Abgabe künftig die Regel bleibe.4

Warum Gebühren in der Praxis schwierig wären

Selbst wenn Kommunen Gebühren verlangen wollten, stünden sie vor erheblichen praktischen Herausforderungen.

Der Wasserverbrauch einzelner Nutzer liegt meist im Bereich weniger Schlucke oder einer kleinen Flaschenfüllung. Die entstehenden Wasserkosten sind entsprechend gering. Demgegenüber stünde ein erheblicher Aufwand für die technische Erfassung, Abrechnung und Kontrolle der Nutzung.

Das Gutachten weist deshalb darauf hin, dass die Erhebung eines Entgelts schon aus wirtschaftlichen Gründen problematisch sein dürfte. Der Verwaltungsaufwand könnte die tatsächlich erzielten Einnahmen deutlich übersteigen.5

Aus Sicht vieler Kommunen wäre eine kostenpflichtige Nutzung damit nicht nur unattraktiv, sondern möglicherweise sogar unwirtschaftlich.

Wer soll die Kosten tragen?

Hier liegt der eigentliche Schwerpunkt des UBA-Gutachtens.

Denn der Gesetzgeber hat zwar die Bereitstellung von Trinkwasser an öffentlichen Orten in das Wasserhaushaltsgesetz aufgenommen, aber keine konkrete Finanzierungsregelung geschaffen. Die Kosten für Planung, Bau, Wartung, Reinigung, Überwachung und Instandhaltung müssen daher anderweitig gedeckt werden.6

Die Untersuchung analysiert verschiedene Finanzierungswege und deren rechtliche Zulässigkeit.

Finanzierung über kommunale Haushalte

Der klassische Weg besteht in der Finanzierung über allgemeine kommunale Haushaltsmittel. Dies erscheint insbesondere dort naheliegend, wo Trinkwasserbrunnen als Bestandteil kommunaler Gesundheitsvorsorge oder Klimaanpassung verstanden werden.

Allerdings stehen viele Städte und Gemeinden bereits unter erheblichem finanziellen Druck. Zusätzliche Pflichtaufgaben erhöhen daher die Belastung kommunaler Budgets.

Finanzierung über Gebühren

Eine weitere Möglichkeit besteht darin, die Kosten in wasserbezogene Gebühren einzubeziehen.

Das Gutachten kommt jedoch zu dem Ergebnis, dass hierfür in vielen Fällen ausdrückliche landesrechtliche Regelungen erforderlich sind. Solche Regelungen existieren teilweise bereits in einzelnen Bundesländern. Ohne entsprechende gesetzliche Grundlage kann eine Gebührenfinanzierung rechtlich problematisch sein.7

Damit wird deutlich, dass die Bundesländer eine wichtige Rolle bei der weiteren Entwicklung der Finanzierungssysteme spielen könnten.

Finanzierung über Wasserversorgungsunternehmen

Besonders interessant ist die Frage, ob die Gewinne von Wasserversorgungsunternehmen zur Finanzierung öffentlicher Trinkwasserbrunnen genutzt werden können.

Genau diese Möglichkeit wird im Gutachten ausdrücklich untersucht. Die Autoren zeigen Wege auf, unter welchen Voraussetzungen Mittel aus den Gewinnen kommunaler Wasserversorger zur Finanzierung von Trinkwasserbrunnen eingesetzt werden können.8

Für viele Kommunen könnte dies eine praktikable Lösung darstellen, da die Brunnen unmittelbar mit der öffentlichen Wasserversorgung verbunden sind und deren gesellschaftlichen Auftrag unterstützen.

Perspektive der Wasserversorger

Für Wasserversorgungsunternehmen eröffnet die Diskussion neue Fragestellungen.

Traditionell konzentriert sich ihre Aufgabe auf Gewinnung, Aufbereitung und Verteilung von Trinkwasser. Mit dem Ausbau öffentlicher Trinkwasserbrunnen wächst jedoch die Bedeutung einer sichtbaren Präsenz im öffentlichen Raum.

Viele Versorger sehen hierin Chancen:

  • Stärkung des in die Qualität des Leitungswassers
  • Förderung nachhaltigen Konsumverhaltens
  • Unterstützung kommunaler Klimastrategien
  • Sichtbarkeit des eigenen Beitrags zur Daseinsvorsorge

Gleichzeitig entstehen zusätzliche Anforderungen an Betrieb, Hygieneüberwachung und Wartung. Das DVGW-Merkblatt W 274 beschreibt umfassende Anforderungen an Planung, Bau und Betrieb solcher Anlagen. Ziel ist es, jederzeit hygienisch einwandfreies Trinkwasser bereitzustellen. Dazu gehören unter anderem:

  • geeignete Standortwahl
  • sichere technische Konstruktionen
  • regelmäßige Wartung
  • Eigenkontrollen
  • schnelle Reaktion bei Störungen

Die Verantwortung für die Wasserqualität bleibt dabei ein zentraler Aspekt des Betriebs.9

Herausforderungen der kommenden Jahre

Trotz der positiven Entwicklung bleiben zahlreiche Fragen offen:

  • Wie viele Trinkwasserbrunnen sind tatsächlich erforderlich?
  • Welche Standorte bieten den größten Nutzen?
  • Welche Finanzierungsmodelle setzen sich langfristig durch?
  • Wie können strukturschwache Kommunen unterstützt werden?
  • Welche Rolle übernehmen Wasserversorger künftig?

Das UBA-Gutachten liefert zwar wichtige rechtliche Orientierung, ersetzt aber nicht die politischen Entscheidungen auf kommunaler und Landesebene.10

Angesichts zunehmender Hitzeereignisse, wachsender Anforderungen an die Klimaanpassung und eines steigenden Bewusstseins für nachhaltigen Wasserkonsum dürfte die Bedeutung öffentlicher Trinkwasserbrunnen in den kommenden Jahren weiter zunehmen.

Die Diskussion um ihre Finanzierung ist deshalb weit mehr als eine juristische Detailfrage. Sie berührt zentrale Themen der Zukunft: Gesundheitsschutz, soziale Teilhabe, Umweltverträglichkeit und die Frage, wie öffentliche Daseinsvorsorge im 21. Jahrhundert gestaltet werden soll.

Aus dem Newsletter
„Wasser Kompass“
 Hier Newsletter
abonnieren

Quellen:

1 Umweltbundesamt (UBA): „Finanzierungsoptionen für öffentliche Trinkwasserbrunnen – Rechtsfragen der Finanzierung im Lichte des § 50 Abs. 1 S. 2 WHG“, Texte 85/2026. Finanzierungsoptionen für öffentliche Trinkwasserbrunnen | Umweltbundesamt, zuletzt aufgerufen am 23.7.2026.
2 Ebenda.
3 EU-Richtlinie 2020/2184 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch. Richtlinie – 2020/2184 – DE – EUR-Lex, zuletzt aufgerufen am 23.7.2026.
4 EUWID Wasser und Abwasser: „Gutachten zeigt Möglichkeiten der Finanzierung von Trinkwasserbrunnen“, 13.7.2026. Gutachten zeigt Möglichkeiten der Finanzierung von Trinkwasserbrunnen, zuletzt aufgerufen am 23.7.2026.
5 Ebenda.
6 Umweltbundesamt (UBA): „Finanzierungsoptionen für öffentliche Trinkwasserbrunnen – Rechtsfragen der Finanzierung im Lichte des § 50 Abs. 1 S. 2 WHG“, Texte 85/2026. Finanzierungsoptionen für öffentliche Trinkwasserbrunnen | Umweltbundesamt, zuletzt aufgerufen am 23.7.2026.
7 EUWID Wasser und Abwasser: „Gutachten zeigt Möglichkeiten der Finanzierung von Trinkwasserbrunnen“, 13.7.2026. Gutachten zeigt Möglichkeiten der Finanzierung von Trinkwasserbrunnen, zuletzt aufgerufen am 23.7.2026.
8 Ebenda.
9 DVGW-Merkblatt W 274 „Planung, Bau und Betrieb sowie Eigenkontrolle von öffentlichen Trinkwasserbrunnen“. Stand Januar 2022.
10 Umweltbundesamt (UBA): „Finanzierungsoptionen für öffentliche Trinkwasserbrunnen – Rechtsfragen der Finanzierung im Lichte des § 50 Abs. 1 S. 2 WHG“, Texte 85/2026. Finanzierungsoptionen für öffentliche Trinkwasserbrunnen | Umweltbundesamt, zuletzt aufgerufen am 23.7.2026.