Veröffentlicht am 24. Dezember 2022
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OLG Brandenburg zur Abrechnung eines Vorschusses für Mangelbeseitigungsarbeiten

Dr. Julia Müller
Partner
Fachanwältin für Vergaberecht, Rechtsanwältin
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Nach erledigter Mangelbeseitigung ist der Auftraggeber gem. §§ 666, 259 BGB rechenschaftspflichtig. Das bedeutet, dass er zum Umfang des Kostenerstattungsanspruchs gem. den §§ 634 Nr. 2, 637 Abs. 1 BGB vorzutragen hat. Dieser Vortrag hat dergestalt zu erfolgen, wie wenn der Auftraggeber den Kostenvorschuss gar nicht erhalten hätte und er daher nun auf die Geltendmachung des Kostenerstattungsanspruchs angewiesen wäre. Das OLG Brandenburg erklärt in seiner Entscheidung vom 29.5.2024 (Az. 11 U 74/18), wie dies im Einzelnen praktisch funktioniert.
Die wichtigsten Inhalte im Überblick:

  •  Die vorherige Leistung des Kostenvorschusses darf sich nicht zugunsten des Auftraggebers auswirken.
  • Der Auftraggeber hat dem Bauunternehmer vollständig Auskunft über die Verwendung des Vorschusses zu geben.
  • Der Unternehmer kann daher entsprechend § 259 BGB Rechenschaftslegung verlangen.
  • Wer verpflichtet ist, über eine mit Einnahmen oder Ausgaben verbundene Verwaltung Rechenschaft abzulegen, hat dem Berechtigten gem. § 259 Abs. 1 BGB eine die geordnete Zusammenstellung der Einnahmen oder der Ausgaben enthaltende Rechnung mitzuteilen und, soweit Belege erteilt zu werden pflegen, Belege vorzulegen.
  • Die bloße Behauptung, wonach der Kostenvorschuss vollumfänglich zur Mängelbeseitigung verbraucht worden und es nicht zu einer Rückzahlung gekommen sei, genügt diesen Anforderungen somit nicht. Dies hat nicht zuletzt auch der Bundesgerichtshof bereits klargestellt.
  • Es entspricht auch in der Baubranche den Gepflogenheiten, dass über einen erhaltenen Vorschuss schriftlich und geordnet abzurechnen ist.