Erweckt ein gerichtlicher Sachverständiger die Besorgnis, befangen zu sein, kann er abgelehnt werden. Das Oberlandesgericht Brandenburg erklärt in seinem Beschluss vom 15. Mai 2025 (Az. 13 WF 49/25), ob Mängel in einem entsprechenden Gutachten geeignet sind, die Unparteilichkeit des Sachverständigen ernsthaft infrage zu stellen.
Die wichtigsten Inhalte im Überblick:
- Misstrauen gegen die Unparteilichkeit einer/eines Sachverständigen ist dann gerechtfertigt, wenn ein/e besonnen prüfende/r Beteiligte/r, die/der seine Interessen auch in einer für sie/ihn schwierigen verfahrensrechtlichen Lage zwar aufmerksam, aber nicht überempfindlich wahrnimmt, aus objektiven Gründen auf die Voreingenommenheit der/des Sachverständigen schließen kann.
- Einerseits eignen sich rein subjektive Befindlichkeiten der/des Ablehnenden, die einer/m Dritten nicht vermittelbar und für sie/ihn nicht nachvollziehbar sind, nicht zur Begründung der Befangenheitssorge.
- Andererseits kommt es auf eine tatsächliche Voreingenommenheit oder Parteilichkeit der/des abgelehnten Sachverständigen nicht an, sondern allein auf den äußeren Anschein von Befangenheit, von dem das Verfahren freigehalten werden soll.
- Kritik an Inhalt und Methode eines Sachverständigengutachtens, inhaltliche Mängel, mangelnde Sachkunde oder mangelnde Sorgfalt der/des Sachverständigen sind allein nicht geeignet, die Besorgnis der Befangenheit zu begründen. Derartiges gibt allenfalls Anlass, eine ergänzende erläuternde Stellungnahme anzufordern oder die mündliche Anhörung der/des Sachverständigen zu veranlassen.
- Mängel der Begutachtung können nur relevant sein, wenn sie nach Art oder Häufung den Eindruck einer sachwidrigen Voreingenommenheit der/des Sachverständigen erwecken.