Veröffentlicht am 17. August 2026
Lesedauer ca. 1 Minute

Oberlandesgericht Brandenburg: Frist zur Nacherfüllung nur ganz ausnahmsweise entbehrlich

  • Neue OLG-Entscheidung zur Nacherfüllungsfrist
  • Fristsetzung sinnlos bei Erfüllungsverweigerung
  • Anforderungen an Entbehrlichkeit sind streng zu handhaben
Dr. Julia Müller
Partner
Fachanwältin für Vergaberecht, Rechtsanwältin
Die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen setzt in aller Regel den erfolglosen Ablauf einer zuvor gesetzten Frist zur Nacherfüllung voraus. In ganz seltenen Ausnahmefällen bedarf es dieser Frist nicht, da sie ohnehin keine Wirkungen entfalten würde. Das Oberlandesgericht Brandenburg (Urteil vom 4.6.2026, Az. 10 U 14/24) erläutert die Voraussetzungen für eine solche Entbehrlichkeit.

Die wichtigsten Inhalte im Überblick:

  • Die Frist zur Nacherfüllung ist immer dann entbehrlich, wenn sich der Schuldner endgültig weigert, die Leistung noch auszuführen.
  • An die Annahme einer solchen endgültigen Erfüllungsverweigerung sind strenge Anforderungen zu stellen.
  • Insbesondere ist allein das Bestreiten von Mängeln der Werkleistung nicht ausreichend.
  • Eine endgültige Weigerung liegt nur vor, wenn der Schuldner eindeutig zum Ausdruck bringt, er werde seinen Vertragspflichten nicht (mehr) nachkommen.
  • Es muss ausgeschlossen erscheinen, dass er sich von einer Nachfristsetzung umstimmen ließe.
  • Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn der Auftragnehmer nicht nur einmal, sondern vor und nach der Fristsetzung erklärt, dass er keine Nachbesserung durchführen wird. Schon dieses Festhalten an der bereits erfolgten Verweigerung deutet gewichtig darauf hin, dass er sich von einer Fristsetzung nicht hätte umstimmen lassen.

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