Veröffentlicht am 1. April 2026
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OLG Celle zur Angebotsprüfung der Umsatzsteuer

Holger Schröder
Partner
Fachanwalt für Vergaberecht, Rechtsanwalt
Ein öffentlicher Auftraggeber muss im Rahmen der Angebotsprüfung gemäß § 56 VgV feststellen, ob der angebotene Umsatzsteuerbetrag zutreffend ermittelt worden ist (Oberlandesgericht Celle, Beschluss vom 19. September 2025 – 13 Verg 7/25).
  • Wenn nach den Vergabeunterlagen eine Brutto-Angebotssumme anzubieten ist, für die ein Netto-Preis zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer anzugeben war, dann liegt es aus der für die Auslegung der Vergabeunterlagen maßgeblichen Sicht der angesprochenen Bieter auf der Hand, dass der im Angebot enthaltene Umsatzsteuerbetrag den gesetzlichen Bestimmungen entsprechen muss (vgl. § 128 Abs. 1 GWB). Andernfalls könnten sich Bieter durch eine gesetzeswidrige Verkürzung der Umsatzsteuer einen Wettbewerbsvorteil verschaffen.
  • Im Rahmen der Angebotsprüfung nach § 56 VgV hat der öffentliche Auftraggeber deshalb zu würdigen, ob die Berechnung der anfallenden Umsatzsteuer in den Angeboten zutreffend ist. Ist dies nicht der Fall, ist das betreffende Angebot zwingend auszuschließen (§ 57 Abs. 1 Nr. 4 u. 5 VgV), weil der Bieter die Vorgabe, seine Leistung mit der gesetzlichen Umsatzsteuer anzubieten, nicht eingehalten hat.
  • Einer besonderen Überprüfung bedarf es insbesondere dann, wenn in einem Angebot nicht der gesetzliche Umsatzsteuersatz von 19% eingetragen ist, sondern ein niedrigerer oder kein Steuersatz. Im Hinblick auf den Grundsatz der Gleichbehandlung (§ 97 Abs. 2 GWB) ist eine eingehende Prüfung vor allem dann geboten, wenn die maßgebliche Brutto-Angebotssumme eines Bieters nur wegen einer angenommenen teilweisen oder vollständigen Umsatzsteuerfreiheit preisgünstiger ist als das Angebot eines Wettbewerbers, der eine niedrigere Netto-Angebotssumme offeriert.
  • Dabei sind die gesetzlichen Voraussetzungen einer vom Bieter geltend gemachten vollständigen oder teilweisen Umsatzsteuerfreiheit vollständig zu prüfen. Diese Prüfung erstreckt sich z.B. auch auf den umsatzsteuerlichen Ausschlusstatbestand des § 4 Nr. 11b UStG (Umsatzsteuerbefreiung für Post-Universaldienstleistungen).

Veröffentlichungen


Auszeichnungen

  • JUVE Rankings Vergaberecht 2/2026 (ein Stern)
  • JUVE Handbuch 2025/2026 – Verkehrssektor/Vergaberecht (F. Weber)
  • Handelsblatt „Deutschlands beste Anwälte 2025 – Öffentliches Wirtschaftsrecht“ (H. Schröder)
  • Best Lawyers Germany 2026 „Public Law“ (H. Schröder)
  • 2./3./5. Preisträger Deutsches Vergabenetzwerk (DVNW) Award 2019/2015/2020 (H. Schröder)
  • WirtschaftsWoche-Topkanzleien 2018 Vergaberecht (H. Schröder)

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