OLG Celle konkretisiert Anforderungen an Preisänderungsklauseln in Fernwärmeverträgen
- Transparenz der Preisgleitklausel bedeutet nicht automatisch Nachvollziehbarkeit der Preisänderung.
- Die Zuordnung als Kosten- oder Marktelementen muss aus der Preisänderungsformel hervorgehen.
- Das Marktelement muss an die Kostenentwicklung am Wärmemarkt für Endkunden anknüpfen.
Preisänderungsklauseln bleiben einer der zentralen Angriffspunkte in der fernwärmerechtlichen Rechtsprechung. Mit Urteil vom 18. November 2025 (Az. 13 UKl 3/24) hat das Oberlandesgericht Celle verschiedene bislang offene Fragen zu den Anforderungen des § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV behandelt – sowohl zur Transparenz als auch zur inhaltlichen Ausgestaltung von Preisgleitklauseln. Für Fernwärmeversorger bietet das Urteil Anlass, bestehende Klauseln auf die vom Gericht formulierten Anforderungen hin zu überprüfen.
Hintergrund
Auf die Unterlassungsklage eines Verbraucherschutzverbands erklärte das OLG Celle mehrere in unterschiedlichen Versorgungsgebieten verwendete Arbeitspreisgleitformeln wegen Verstoßes gegen § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV für unwirksam und untersagte deren weitere Verwendung gegenüber Verbrauchern. Nachfolgend werden die allgemeinen Erwägungen des Gerichts sowie exemplarisch eine der angegriffenen Formeln betrachtet.
Transparenz und Kontrollmaßstab bei Echtkostenindizes
Das OLG Celle stellt klar: Die Transparenz einer Klausel ist nicht gleichbedeutend mit der Nachvollziehbarkeit der konkreten Preisänderung im Einzelfall. Transparent ist eine Klausel jedenfalls dann, wenn die verwendeten Preisparameter (insbesondere Echtkostenindizes) und deren Funktion klar und verständlich nachvollziehbar sind, sodass der Kunde den Umfang möglicher Preissteigerungen aus der Formulierung der Klausel erkennen und die Berechtigung einer Erhöhung an der Klausel selbst messen kann.
Nachweise zum jeweiligen Index – etwa ein Echtkostentestat des Wirtschaftsprüfers – müssen danach nicht bereits bei Bekanntgabe der Preisbedingungen oder bei der jeweiligen Preisanpassung veröffentlicht werden. Es genügt, wenn sie dem Kunden auf Verlangen nach Durchführung der Preisänderung zur Verfügung gestellt werden (vgl. BGH, Urteil vom 1. Juni 2022 – VIII ZR 287/20).
Anforderungen an die Erkennbarkeit der Kosten- und Marktelemente
Der Senat neigt zu der Auffassung, dass bereits aus der Preisänderungsformel erkennbar sein muss, welche Bestandteile der Preisgleitformel das Kostenelement und welche das Marktelement abbilden. Nur so könne der Wärmekunde nachvollziehen, ob beide Elemente auch über längere Vertragslaufzeiten hinweg angemessen berücksichtigt werden.
Exemplarisch wird nachfolgend eine der verwendeten Klauseln näher betrachtet:
AP = AP0 × (0,6 × THE / THE0 + 0,2 × HEL / HEL0 + 0,2) + W
Die Beklagte ordnete nach ihrer Argumentation im Verfahren die in der Preisgleitformel verwendeten Parameter wie folgt dem Kosten- und Marktelement zu:
- Kostenelement 0,5 THE
- Marktelement 0,1 THE + 0,2 HEL + 0,2
Der Parameter THE bildet die Erdgaspreisentwicklung anhand der Settlementpreise an der EEX (Marktgebiet THE) ab, HEL den Erzeugerpreisindex für leichtes Heizöl an Verbraucher. Der Parameter W umfasst verbrauchsabhängige Kosten der Brennstoffbeschaffung (u.a. Netznutzungsentgelte, Konzessionsabgabe, Energiesteuer) sowie anteilige Betriebskosten. Die Beklagte ordnete 0,5 THE dem Kostenelement und 0,1 THE + 0,2 HEL + 0,2 dem Marktelement zu – eine Zuordnung, die nach Ansicht des OLG Celle weder aus dem Vertrag noch aus der Formel selbst erkennbar war.
Nach Auffassung des Gerichts besteht kein sachlicher Grund, dem Kunden diese Information vorzuenthalten.
Letztlich konnte das OLG Celle die Frage der erforderlichen Erkennbarkeit der Zuordnung aufgrund der weiteren Mängel der Preisgleitformel offenlassen. Im konkreten Fall war die von der Beklagten vorgenommene Zuordnung der verwendeten Parameter zum Kosten- und Marktelement jedenfalls weder aus den vertraglichen Regelungen noch aus der Formel selbst erkennbar.
Transparenz des Parameters W
Auch die Definition des Parameters W hielt das Gericht für nicht hinreichend transparent: Die erfassten Kostenarten waren nur exemplarisch aufgezählt, die Abgrenzung der verbrauchsabhängigen von den verbrauchsunabhängigen Betriebskosten blieb unklar und auch die Methodik der Umlage auf die einzelne gelieferte Kilowattstunde war nicht ersichtlich. Zudem war nicht geregelt, über welchen Zeitraum die Kosten zu ermitteln sind und wann sie zu einer Anpassung führen. Anders als in der BGH-Entscheidung vom 1. Juni 2022, in der der dortige Parameter eindeutig bestimmt war, fehlte es hier an Referenzzeitpunkten bzw. der an Bezugnahme auf ein konkretes Vorbezugsverhältnis. Der Echtkostenindex scheiterte damit an der fehlenden Nachvollziehbarkeit der vorgenommenen Preisänderungen.
Auswahl und Gewichtung des Marktelements
Das OLG Celle wiederholt die Rechtsprechung des BGH, wonach der Wärmepreisindex des Statistischen Bundesamtes (WPI) zur Abbildung der Verhältnisse auf dem Wärmemarkt als geeignet angesehen werden kann. Zugleich stellt der Senat klar, dass die Verwendung des WPI nicht zwingend ist und der allgemeine Wärmemarkt auch durch andere Indizes hinreichend abgebildet werden kann.
Das Marktelement dient nach der gesetzlichen Konzeption dazu, die eingeschränkte Wettbewerbsintensität auf dem Fernwärmemarkt auszugleichen. Es muss daher an die Kostenentwicklung auf dem allgemeinen Wärmemarkt für Endkunden anknüpfen – nicht an Großhandelskosten der eingesetzten Energieträger. Trotz des Gestaltungsspielraums bei der Auswahl des Marktelements ist der Börsenpreisindex THE nach Ansicht des Senats systematisch ungeeignet, das Marktelement in Bezug auf Gasheizungen, die etwa 50 % des allgemeinen Wärmemarktes ausmachen, abzubilden; daran ändert auch die Kombination mit dem HEL-Index und einem Festelement nichts.
Zweifel äußert das Gericht zudem an der doppelten Gewichtung des Heizölindex gegenüber dem Gasindex sowie an der Gesamtgewichtung des Marktelements: Kosten- und Marktelement ist nach § 24 Abs. 4 Satz 1 AVBFernwärmeV grundsätzlich der gleiche Rang zugewiesen (BGH, Urteil vom 27. März 2024 – VIII ZR 122/23). Nach den Berechnungen der Beklagten lag das Verhältnis jedoch bei etwa 2 zu 1 zugunsten des Kostenelements. Auch die vollständige Weiterreichung der im Parameter W enthaltenen Kosten dürfte der Korrekturfunktion des Marktelements widersprechen.
Gewinnentwicklung im Rahmen der Preisformel
Kritisch sieht das Gericht schließlich, dass Änderungen von Kosten- und Marktelement mit dem Ausgangspreis AP₀ multipliziert werden, der einen Gewinnanteil enthält. Eine entsprechende Entwicklung des Gewinnanteils mag nach Ansicht des Gerichts angemessen sein, solange sich die Energiekosten weitgehend nur im Rahmen der allgemeinen Preisentwicklung erhöhen. Fraglich erscheint der angemessene Interessenausgleich jedoch, wenn Steigerungen der Energiepreise unmittelbar zu einer überproportionalen Entwicklung des Gewinnanteils führen können. Wärmeversorger sollten daher darauf achten, dass die in den Basispreis einkalkulierte Marge nicht Schwankungen von Indexwerten unterworfen ist.
Ausblick
Die Entscheidung verdeutlicht, dass Preisänderungsklauseln weiterhin einer intensiven gerichtlichen Kontrolle unterliegen – neben der Transparenz stehen die Indexwahl, die Ausgestaltung der Formel und das Zusammenspiel von Kosten- und Marktelement im Fokus. Ob sich die Auffassungen des OLG Celle in der weiteren Rechtsprechung, insbesondere durch den Bundesgerichtshof, bestätigen, bleibt abzuwarten. Schon jetzt empfiehlt sich jedoch eine frühzeitige rechtliche und wirtschaftliche Überprüfung bestehender Preismechanismen. Gerne unterstützen wir Sie dabei und zeigen auf, ob und wo Handlungsbedarf besteht.
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