Veröffentlicht am 1. August 2019
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OLG Celle zum Ausschluss wegen schwerer beruflicher Verfehlung

Holger Schröder
Partner
Fachanwalt für Vergaberecht, Rechtsanwalt
Schwere Verfehlungen im Rahmen der beruflichen Tätigkeit i.S.d. § 124 Abs. 1 Nr. 3 GWB sind erhebliche Rechtsverstöße, die geeignet sind, die Zuverlässigkeit eines Bewerbers oder Bieters grundlegend in Frage zu stellen (Oberlandesgericht Celle, Beschluss vom 13. Mai 2019 – 13 Verg 2/19).

Wichtige Aspekte für die Beschaffungspraxis

  •  Öffentliche Auftraggeber können Bewerber/Bieter vom Vergabeverfahren ausschließen, wenn sie im Rahmen der beruflichen Tätigkeit nachweislich eine schwere Verfehlung begangen haben, durch welche die Integrität des Bewerbers/Bieters infrage gestellt wird (§ 124 Abs. 1 Nr. 3 GWB).
  • Bei dem (tatbestandlichen) Begriff „schwere Verfehlung” handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, bei dessen Auslegung dem öffentlichen Auftraggeber ein Beurteilungsspielraum zukommt.
  • In Betracht kommen erhebliche Rechtsverstöße, die schuldhaft begangen wurden und erhebliche Auswirkungen haben. Die Rechtsverstöße müssen zudem geeignet sein, die Zuverlässigkeit eines Bewerbers/Bieters grundlegend in Frage zu stellen.
  • Dem Bewerber/Bieter wird das Verhalten einer rechtskräftig verurteilten Person entsprechend § 123 Abs. 3 GWB zugerechnet, wenn diese Person als für die Leitung des Unternehmens Verantwortlicher gehandelt hat.
  • Beispiel: Etwaige Verfehlungen eines GmbH-Geschäftsführers bei der Abfallentsorgung, die zu keinen umweltrechtlichen Sanktionen geführt haben und strafrechtliche Ermittlungsverfahren unter Auflagen sowie mangels hinreichenden Tatverdachts eingestellt wurden, rechtfertigen die Beurteilung als nicht „schwer”.
  • Liegt der fakultative Ausschlussgrund nach § 124 Abs. 1 Nr. 3 GWB tatbestandlich vor, so kommt dem öffentlichen Auftraggeber auf der Rechtsfolgenseite ein – durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit begrenztes – Ermessen zu. Er muss daher prognostizieren, ob von dem Bewerber/Bieter trotz des fakultativen Ausschlussgrundes zukünftig eine sorgfältige, ordnungsgemäße und gesetzestreue Auftragsdurchführung zu erwarten ist.