Veröffentlicht am 4. Mai 2026
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OLG Dresden: Hohe Hürden für technische Exklusivität bei Einzelbieter-Verhandlungen

Holger Schröder
Partner
Fachanwalt für Vergaberecht, Rechtsanwalt
Für die Frage, ob aus technischen Gründen i.S.d. § 14 Abs. 4 Nr. 2 b) VgV nur ein bestimmtes Unternehmen für die Durchführung des Auftrages in Betracht kommt, ist die Festlegung des Auftragsgegenstandes und die Bestimmung seiner technischen Spezifikationen maßgeblich (Oberlandesgericht Dresden, Beschluss vom 28. August 2025 – Verg 1/25).
  • Kann die Leistung nur von einem einzigen Unternehmen i.S.d. § 14 Abs. 4 Nr. 2 b) VgV erbracht werden, ist gemäß § 14 Abs. 6 VgV weiter zu prüfen, ob keine vernünftige Alternative oder Ersatzlösung besteht und der mangelnde Wettbewerb nicht das Ergebnis einer künstlichen Einschränkung der Auftragsvergabeparameter ist. Die Gründe, die ein Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb nach den vorgenannten Bestimmungen rechtfertigen, sind vom öffentlichen Auftraggeber gemäß § 8 Abs. 2 Satz 2 Nr. 7 VgV in den Vergabevermerk aufzunehmen.
  • Die vom öffentlichen Auftraggeber kraft seines Leistungsbestimmungsrechts gewählten Anforderungen müssen objektiv auftrags- und sachbezogen und die Begründung nachvollziehbar sein. Eine Leistungsbestimmung, die zu einem völligen Wettbewerbsverzicht führt, bedarf einer größeren Rechtfertigungstiefe als eine solche, die unter Aufrechterhaltung des Vergabewettbewerbs im Ergebnis nur zu einer hersteller- oder produktbezogenen Leistungsspezifikation gemäß § 31 Abs. 6 VgV führt.
  • Der Nachweis für das objektive Fehlen von Wettbewerb muss regelmäßig aufgrund einer umfassenden Marktanalyse auf europäischer Ebene erfolgen, wobei der öffentliche Auftraggeber wettbewerbliche Alternativen prüfen muss, um entscheiden zu können, ob zum Zeitpunkt der Angebotsaufforderung objektiv und ohne vernünftige Zweifel ausschließlich ein bestimmtes Unternehmen zur Durchführung des Auftrages in Betracht kommt. Sind dem öffentlichen Auftraggeber Unternehmen bekannt, welche die Fähigkeit zur Leistungserbringung aufweisen, ist jedenfalls diesen Unternehmen die Gelegenheit einzuräumen, ihre Fähigkeit zur Erbringung der konkret geforderten Leistung selbst einzuschätzen.
  • Im Ergebnis bedarf es somit vor einer Vergabe ohne Wettbewerb einer belastbaren Prüfung des öffentlichen Auftraggebers, ob alternative wettbewerbliche Lösungen unter Einbeziehung bekannter Bewerber oder Bieter im Wege eines Mini-Wettbewerbs in Betracht kommen. Wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass noch weitere Unternehmen für die Auftragsdurchführung in Frage kommen, muss ein Vergabeverfahren durchgeführt werden.
  • Bloße Zweckmäßigkeitserwägungen oder rein wirtschaftliche Vorteile im Falle der Leistungserbringung durch ein bestimmtes Unternehmen genügen nicht, um § 14 Abs. 4 Nr. 2 b) i.V.m. Abs. 6 VgV zu erfüllen.

Veröffentlichungen


Auszeichnungen

  • JUVE Rankings Vergaberecht 2/2026 (ein Stern)
  • JUVE Handbuch 2025/2026 – Verkehrssektor/Vergaberecht (F. Weber)
  • Handelsblatt „Deutschlands beste Anwälte 2025 – Öffentliches Wirtschaftsrecht“ (H. Schröder)
  • Best Lawyers Germany 2026 „Public Law“ (H. Schröder)
  • 2./3./5. Preisträger Deutsches Vergabenetzwerk (DVNW) Award 2019/2015/2020 (H. Schröder)
  • WirtschaftsWoche-Topkanzleien 2018 Vergaberecht (H. Schröder)

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24. Nürnberger Vergaberechtstag
am 3. Dezember 2026


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