Veröffentlicht am 3. Juli 2017
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OLG Düsseldorf: Auftraggeber kann ausnahmsweise produkt-/herstellerbezogen ausschreiben

Holger Schröder
Partner
Fachanwalt für Vergaberecht, Rechtsanwalt
Schnell gelesen:​ Der Grundsatz der Wettbewerbsoffenheit einer Beschaffung gilt nicht uneingeschränkt, soweit der Auftraggeber bestimmte Voraussetzungen bei einer produkt-/herstellerbezogenen Ausschreibung erfüllt (Beschluss vom 14.9.2016 – VII-Verg 1/16).

Wichtige Aspekte für die Beschaffungspraxis

  • Die vergaberechtlichen Grenzen der Bestimmungsfreiheit eines Auftraggebers sind gewahrt, wenn
  1.  die Bestimmung durch den Auftragsgegenstand sachlich gerechtfertigt ist,
  2. vom Auftraggeber dafür nachvollziehbare, objektive und auftragsbezogene Gründe angegeben und die Bestimmung folglich willkürfrei getroffen wurde,
  3. solche Gründe tatsächlich (festzustellen und notfalls erwiesen) sind und
  4. die Bestimmung andere Unternehmen nicht diskriminiert.
  • Ist die Festlegung des Beschaffungsbedarfs anhand der o.g. Voraussetzungen erfolgt, so ist eine sich hieraus ergebende, wettbewerbsverengende Wirkung grundsätzlich hinzunehmen, selbst dann, wenn die Beschaffungsentscheidung zur Festlegung auf ein bestimmtes Erzeugnis führt und damit einen Wettbewerb ausschließt
  • Aus Gründen der Transparenz sind die hierfür erforderlichen Willensbildungs- und Entscheidungsprozesse zu dokumentieren.