Veröffentlicht am 1. August 2022
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OLG Düsseldorf zum Bieterausschluss wegen Änderung der Vergabeunterlagen

  • Unklare oder mehrdeutige Unterlagen gehen zu Lasten des Auftraggebers
  • Leistungsbeschreibung ist aus Sicht des gesamten Bieterkreises auszulegen
  • Maßgeblich ist die objektive Sicht eines fachkundigen Bieters
Holger Schröder
Partner
Fachanwalt für Vergaberecht, Rechtsanwalt
Der Ausschluss des Angebotes eines Bieters nach § 16 EU Abs. 1 Nr. 2 VOB/A i.V.m. § 13 EU Abs. 1 Nr. 5 VOB/A setzt voraus, dass die Angaben in den Vergabeunterlagen eindeutig sind, von denen das Angebot eines Bieters abweicht (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 6. April 2022 – Verg 32/21).
  • Verstöße gegen interpretierbare oder missverständliche und mehrdeutige Angaben rechtfertigen keinen Ausschluss, weil Zweifel an der Auslegung und fehlende eindeutige Vorgaben grundsätzlich zu Lasten des öffentlichen Auftraggebers gehen.
  • Was ein öffentlicher Auftraggeber nachfragt, ist zunächst anhand der Leistungsbeschreibung einschließlich der übrigen Vergabeunterlagen zu ermitteln.
  • Für die Auslegung der Vergabeunterlagen ist auf die objektive Sicht eines verständigen und fachkundigen Bieters abzustellen, der mit der Erbringung der ausgeschriebenen Leistung vertraut ist.
  • Maßgeblich ist nicht das Verständnis eines einzelnen Bieters, sondern wie der abstrakt angesprochene Empfängerkreis die Leistungsbeschreibung versteht.

 


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