OLG Frankfurt a.M.: Story-Sequenzen können verbotene Vorher-/Nachher-Werbung sein
- OLG Frankfurt verbietet Instagram-Stories mit Vorher-Nachher-Bildern bei Schönheits-OPs
- Auch zeitlich getrennte Darstellungen (nicht nebeneinander) gelten als unzulässige Werbung
- Werbeverbot gilt für jede vergleichende Darstellung eines operativen Eingriffs ohne medizinische Not
- Story-Sequenzen mit Körperveränderungen – juristisch gleich wie klassische Vorher-Nachher-Fotos
Das OLG Frankfurt a. M. untersagt Instagram-Stories, die bei nicht indizierten Schönheits-OPs eine optische Veränderung zeigen. Auch zeitlich versetzte Bilder gelten als unzulässiger Vorher-/Nachher-Effekt. Ziel ist insbesondere der Schutz junger Nutzer. Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat mit Urteil vom 6. November 2025 eine wichtige Entscheidung für das Heilmittelwerberecht in digitalen Medien getroffen.
Eine in Frankfurt tätige Fachärztin für plastische und ästhetische Chirurgie hatte in ihrer Instagram-Story den Ablauf einer Nasenkorrektur („Höckernase“) durch mehrere Foto- und Videosequenzen dargestellt. Die Patientin war vor und nach dem Eingriff zu sehen. Das Gericht wertete diese Darstellungen als unzulässige vergleichende Werbung gem. § 11 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 Heilmittelwerbegesetz (HWG). Für Ärztinnen, Ärzte und Leistungserbringer bedeutet das Urteil vor allem eines: Die rechtlichen Anforderungen an Social-Media-Inhalte entwickeln sich weiter – und die Gerichte übertragen das HWG zunehmend auch auf moderne digitale Formate.
Vergleichende Darstellung auch ohne klassisches Vorher-/Nachher-Bild
Das OLG stellt klar: Auch wenn Vorher- und Nachher-Bilder nicht direkt nebeneinanderstehen, kann eine Gesamtfolge mehrerer Beiträge einen vergleichenden Effekt erzeugen. Entscheidend ist, ob Zuschauerinnen und Zuschauer aus der Darstellung eine ästhetische Veränderung ableiten können. Chronologisch geordnete Story-Sequenzen erfüllen nach Ansicht des Gerichts diesen Vorher-/Nachher-Charakter – selbst dann, wenn jedes einzelne Story-Element für sich betrachtet unproblematisch erscheinen mag.
Sinn und Zweck des HWG: Schutz vor suggestiver Darstellung nicht indizierter Eingriffe
Das HWG beschränkt die Werbung für medizinisch nicht notwendige ästhetische Operationen besonders streng. Hintergrund ist, dass solche Eingriffe mit Risiken verbunden sind, die in der öffentlichen Kommunikation häufig nicht im Mittelpunkt stehen. Werbung mit Vorher-/Nachher-Effekt kann zu emotionalisierten und letztlich nicht ausreichend informierten Entscheidungen führen, gerade bei der jüngeren Zielgruppe. Das OLG überträgt diesen Schutzzweck konsequent auf digitale Kommunikationsformen wie Stories, Reels oder Videoabfolgen.
Hinweis zur Rechtslage: Urteil noch nicht rechtskräftig
Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Die Beklagte kann Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesgerichtshof (BGH) einlegen.
Fazit
Das Urteil zeigt eine klare Tendenz: Gerichte übertragen die Vorgaben des HWG zunehmend auf moderne Social-Media-Formate, insbesondere wenn diese geeignet sind, ästhetische Veränderungen besonders eindrucksvoll darzustellen. Die Entscheidung reiht sich in die jüngste Rechtsprechung ein – darunter die bekannten Verfahren gegen „Dr. Rick“ und „Dr. Nick“. Gemeinsam ist in diesen Fällen, dass die Gerichte das verbraucherschützende Werbeverbot sehr weit auslegen.
Für unsere Mandanten – Ärztinnen, Ärzte, MVZ und Kliniken bedeutet das:
- Social-Media-Marketing bleibt möglich, muss jedoch sorgfältig geplant werden.
- Dynamische Formate wie Stories oder Reels sollten keine Darstellungen enthalten, aus denen sich eine eine ästhetische Veränderung ableiten lässt
- Eine frühzeitige rechtliche Prüfung schützt zuverlässig vor Abmahn- und Haftungsrisiken.
Unser Anliegen ist es, Sie dabei zu unterstützen, moderne und attraktive digitale Kommunikation rechtssicher zu gestalten, ohne dabei auf effektive Außendarstellung verzichten zu müssen.
Kompetente Beratung im Medizinrecht – klar, präzise, praxisnah.
Die Praxisgruppe Gesundheit & Soziales unterstützt Ärztinnen, Ärzte, MVZ, Kliniken und medizinische Einrichtungen in allen Fragen des Heilmittelwerberechts, der Social-Media-Compliance und des Berufsrechts.
Wir prüfen Ihre Werbemaßnahmen, minimieren Abmahnrisiken und entwickeln rechtssichere Kommunikationsstrategien – individuell, effizient und mit langjähriger Fachanwalts-Expertise.
Für rechtssichere Werbung und entspanntes Praxismarketing. Jetzt Kontakt aufnehmen und beraten lassen.
Quelle:
Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 6.11.2025, Az. 6 U 40/25,
Oberlandesgericht Frankfurt am Main untersagt vergleichende Werbung | Ordentliche Gerichtsbarkeit Hessen