Veröffentlicht am 16. August 2021
Lesedauer ca. 1 Minute

OLG Frankfurt: Brutto- oder Nettopreis? Was ist vereinbart?

Dr. Julia Müller
Partner
Fachanwältin für Vergaberecht, Rechtsanwältin
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Preisvereinbarungen im Bauvertrag unterliegen weitestgehend der gestalterischen Freiheit der Vertragsparteien. So kann eine vereinbarte Pauschale die hierauf anfallende Umsatzsteuer beinhalten oder nicht. Das Oberlandesgericht Frankfurt hat in seiner Entscheidung vom 2.4.2020 (Az.: 22 U 24/19) ausführlich dargestellt, wie Vertragsklauseln zum Umgang mit der Umsatzsteuer auszulegen sind.

Die wichtigsten Inhalte im Überblick:

  • Bei Unklarheiten über den Anfall von Umsatzsteuer ist vorrangig zu prüfen, ob dem Vertrag im Wege einfacher Vertragsauslegung eine Regelung zu entnehmen ist, wie zu verfahren ist, wenn die Bauleistung tatsächlich nicht der Umsatzsteuer unterfällt. Erst nachrangig stellt sich die Frage ergänzender Vertragsauslegung oder eines Wegfalls der Geschäftsgrundlage.
  • Haben sich die Parteien im Bauvertrag auf einen Pauschalpreis geeinigt, gleichzeitig aber vereinbart, dass es sich bei diesem Preis um einen Festpreis einschließlich der zurzeit geltenden Mehrwertsteuer in Höhe von 19 Prozent handelt, liegt eine Nettopreisabrede vor.
  • Aus der vertraglichen Vereinbarung muss eindeutig zu erkennen sein, dass in dem vereinbarten Festpreis ein exakt abgrenzbarer Umsatzsteueranteil von 19 Prozent enthalten ist. Es macht dabei keinen Unterschied, ob die Parteien ausdrücklich einen Preis zuzüglich Umsatzsteuer vereinbaren oder einen Preis, der 19 Prozent Umsatzsteuer einschließt.
  • Für eine Nettopreisvereinbarung spricht, wenn sich die Veränderung der gesetzlichen Umsatzsteuer auf den Pauschalpreis auswirken soll.
  • Die Nettopreisvereinbarung ist im Zweifel dahingehend auszulegen, dass eine in Wirklichkeit nicht anfallende Mehrwertsteuer vom Schuldner auch nicht zu zahlen ist.