Veröffentlicht am 15. Januar 2018
Lesedauer ca. 1 Minute

OLG Frankfurt zur ernsthaften und endgültigen Erfüllungsverweigerung

Dr. Julia Müller
Partner
Fachanwältin für Vergaberecht, Rechtsanwältin
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Will der Besteller eines Werkvertrages Rechte wegen mangelhafter Arbeiten gegenüber dem Unternehmer geltend machen, hat er diesem in aller Regel zunächst eine Frist zur Nacherfüllung zu setzen. Dem Unternehmer muss die Möglichkeit gegeben werden, die Mängel selbst zu beseitigen. Verweigert der Unternehmer die Nacherfüllung ernsthaft und endgültig, ist eine Nachfristsetzung beispielsweise für einen Rücktritt vom Vertrag entbehrlich, da sie ohnehin nichts mehr bewirken würde. Das OLG Frankfurt hatte sich in seiner Entscheidung vom 17. August 2017 (Az.: 5 U 152/16) mit der Frage zu beschäftigen, wann eine solche ernsthafte und endgültige (Nach-)Erfüllungsverweigerung tatsächlich vorliegt.

Wichtige Hinweise für die Praxis

Will sich der Besteller auf eine ernsthafte und endgültige Erfüllungsverweigerung des Unternehmers berufen und somit auf eine Nachfristsetzung verzichten, hat er Folgendes zu beachten:

  • Bringt der Unternehmer zum Ausdruck, kein Interesse mehr an der Fortführung des Vertrages zu haben, reicht dies für eine ernsthafte und endgültige Verweigerung der Mangelbeseitigung (d.h. von Fehlern der bereits erbrachten Leistungen) nicht aus.
  • Dies gilt umso mehr in Fällen, in denen auch der Besteller an der Mangelbeseitigung/Nacherfüllung kein Interesse (mehr) zeigt, indem er sich beispielsweise dahingehend äußert, die Nacherfüllungsleistung sei ihm zwischenzeitlich nicht mehr behilflich.
  • Der Besteller kann in diesem Zusammenhang nicht monieren, dass der Unternehmer ihm eine Nacherfüllung nicht von sich aus angeboten habe. Denn hierzu ist der Auftragnehmer nicht verpflichtet. Vielmehr obliegt es dem Besteller, den Unternehmer zur Mangelbeseitigung unter Setzung einer Frist aufzufordern.