Ein Unternehmen muss, um einen substanzlosen, auf bloßem Verdacht beruhenden und sich damit in einer reinen Bezichtigung erschöpfenden Nachprüfungsantrag zu vermeiden, zumindest tatsächliche Anknüpfungstatsachen oder Indizien vortragen, die einen hinreichenden Verdacht auf einen bestimmten Vergaberechtsverstoß i.S.d. § 160 Abs. 2 Satz 1 GWB begründen (Oberlandesgericht Frankfurt, Beschluss vom 3.2.2026 – 11 Verg 5/25).
- Antragsbefugt nach § 160 Abs. 2 Satz 1 GWB ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung seiner Rechte nach § 97 Abs. 6 GWB durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht.
- Zwar darf ein Unternehmen, wenn es über keine eigene Kenntnis verfügt und auch nicht verfügen kann, auch lediglich vermutete Tatsachen vortragen, aus denen sich der Vergaberechtsverstoß ergibt. Allerdings ist ein Mindestmaß an Substantiierung einzuhalten, weshalb reine Vermutungen zu etwaigen Vergaberechtsverstößen nicht genügen.
- Das Unternehmen hat diejenigen Anhaltspunkte darzulegen, die die behauptete Tatsache in einem Maße plausibilisieren, dass sie über eine bloß abstrakte Möglichkeit hinausgeht. Der Vortrag im Nachprüfungsantrag darf sich daher nicht als willkürliches Vorbringen „ins Blaue hinein“ darstellen.
- Macht ein Unternehmen z.B. die Unwirtschaftlichkeit des Angebots des Zuschlagsprätendenten geltend, muss es hierfür einigermaßen plausible Anhaltspunkte vorweisen, indem es etwa seine eigene Preiskalkulation erläutert und darlegt, weshalb auf dieser Grundlage ein Vergaberechtsfehler zu besorgen ist. Die bloße Behauptung eines Unternehmens „äußerst knapp kalkuliert“ zu haben, weshalb andere Bieter nicht kostendeckend anbieten könnten, ist unzureichend.
Veröffentlichungen
Auszeichnungen
- JUVE Rankings Vergaberecht 2/2026 (ein Stern)
- JUVE Handbuch 2025/2026 – Verkehrssektor/Vergaberecht (F. Weber)
- Handelsblatt „Deutschlands beste Anwälte 2026 – Öffentliches Wirtschaftsrecht“ (H. Schröder)
- Best Lawyers Germany 2027 „Public Law“ (H. Schröder)
- 2./3./5. Preisträger Deutsches Vergabenetzwerk (DVNW) Award 2019/2015/2020 (H. Schröder)
- WirtschaftsWoche-Topkanzleien 2018 Vergaberecht (H. Schröder)
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