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Fachanwältin für Vergaberecht, Rechtsanwältin
Um seinen vertraglich geschuldeten Werkerfolg zu erreichen, ist der bauüberwachende Architekt verpflichtet, die auszuführenden Arbeiten der Unternehmen in angemessener und zumutbarer Weise zu überwachen und sich durch Kontrollen zu vergewissern, dass seine Anweisungen sachgerecht erledigt werden. In seiner Entscheidung vom 16.9.2024 (29 U 61/23) beschäftigt sich das Oberlandesgericht Frankfurt im Rahmen eines Schadensersatzprozesses mit Art und Umfang der Überwachungspflicht.
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