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Fachanwältin für Vergaberecht, Rechtsanwältin
Fälligkeitsvoraussetzung einer Werklohnforderung nach § 650g Abs. 4 Nr. 1 BGB ist grundsätzlich die Abnahme. Diese kann bei Vorliegen wesentlicher Mängel verweigert werden. Sind die fertig gestellten Arbeiten jedoch unstreitig vertragsgemäß (d.h. mangelfrei) erbracht worden, ist eine Abnahmeverweigerung unzulässig. Das Oberlandesgericht Karlsruhe erklärt in seinem Urteil vom 30.1.2024 die Zusammenhänge zwischen Abnahme, Abnahmeverweigerung und prüffähiger Schlussrechnung (Az. 8 U 64/22).
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