Veröffentlicht am 2. Februar 2026
Lesedauer ca. 1 Minute

OLG Karlsruhe zur Mindestabnahmemenge bei Rahmenvereinbarungen

Holger Schröder
Partner
Fachanwalt für Vergaberecht, Rechtsanwalt
Kontaktieren Sie uns:
Jetzt Kontakt aufnehmen
Ein öffentlicher Auftraggeber kann unter teilweiser Aufgabe seiner mit einer Rahmenvereinbarung nach § 21 VgV angestrebten Flexibilität eine Mindestabnahmemenge garantieren, muss dies aber grundsätzlich nicht (Oberlandesgericht Karlsruhe, Beschluss vom 31. Juli 2025 – 15 Verg 9/25).
  • Der Grundsatz keine Mindestabnahmemenge angeben zu müssen gilt für Rahmenvereinbarungen über Massenwaren, die a) jederzeit in beliebiger Menge produziert oder beschafft werden können, b) in großem Umfang auch anderweitig absetzbar sind, und c) langfristig kostengünstig gelagert werden können, wie dies z. B. bei Reinigungs- und Hygieneartikel (anders: Streusalz) der Fall ist.
  • Die bieterseitige Unsicherheit darüber, ob und in welchem Umfang ein geschätztes Auftragsvolumen bei einer Rahmenvereinbarung tatsächlich abgerufen wird, stellt für sich genommen noch keine unzumutbare Belastung dar, sondern ist ein systemimmanentes Risiko einer Rahmenvereinbarung (Thüringer OLG, Beschl. v. 22.8.2011 – 9 Verg 2/11).
  • Allerdings kann die Überwälzung von Vorhaltekosten für Personal und andere Aufwendungen auf den Auftragnehmer im Einzelfall unzumutbar sein, da das Verwendungsrisiko für die nachgefragte Leistung grundsätzlich beim öffentlichen Auftraggeber liegt. Sofern die Bieter jedoch in der Lage sind, die ihnen entstehenden Kosten und deren Einfluss auf ihre Preisgestaltung selbst einzuschätzen, liegt kein Verstoß gegen die Grundsätze des Vergaberechts vor (Thüringer OLG, Beschl. v. 22.8.2011 – 9 Verg 2/11).

 


Veröffentlichungen

  • H. Schröder, EU-Vorgaben für die Beschaffung von Netto-Null-Technologien, in: Staatsanzeiger Baden-Württemberg Nr. 50 vom 23.12.2025, Seite 14.
  • F. Weber, Elektromobilität: Ladeinfrastruktur, Saubere-Fahrzeuge-Beschaffungs-Gesetz, in: KommP spezial 4/2025, Seiten 140–143.

Auszeichnungen

  • JUVE Handbuch 2024/2025 – Verkehrssektor/Vergaberecht (F. Weber)
  • Handelsblatt „Deutschlands beste Anwälte 2025 – Öffentliches Wirtschaftsrecht“ (H. Schröder)
  • Best Lawyers Germany 2026 „Public Law“ (H. Schröder)
  • 2./3./5. Preisträger Deutsches Vergabenetzwerk (DVNW) Award 2019/2015/2020 (H. Schröder)
  • WirtschaftsWoche-Topkanzleien 2018 Vergaberecht (H. Schröder)

Save the Date!

24. Nürnberger Vergaberechtstag
am 3. Dezember 2026


Aus dem Newsletter „Vergabe Kompass“