Veröffentlicht am 2. Mai 2023
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OLG Koblenz: Kündigungsrecht bei Ausschöpfung einer rahmenvertraglichen Höchstmenge ist vergaberechtswidrig

  • Kündigungsrecht bei Erreichen des Höchstwerts vergaberechtswidrig
  • Höchstmenge/-wert muss verbindlich angegeben werden
  • Rahmenvereinbarung endet automatisch bei Erreichen der Höchstgrenze
Holger Schröder
Partner
Fachanwalt für Vergaberecht, Rechtsanwalt
Ein vertragliches Kündigungsrecht des öffentlichen Auftraggebers bei Erreichen des maximalen Auftragsvolumens einer Rahmenvereinbarung verletzt die Grundsätze der Gleichbehandlung und Transparenz (OLG Koblenz, Beschluss vom 12. Dezember 2022 – Verg 3/22).
  • Die Vergabe einer Rahmenvereinbarung erfordert in der Auftragsbekanntmachung oder in den Vergabeunterlagen sowohl die Angabe der Schätzmenge/des Schätzwertes als auch der Höchstmenge/des Höchstwertes der rahmenvertraglich geschuldeten Dienstleistungen bzw. Waren. Außerdem verliert die Rahmenvereinbarung ohne Weiteres ihre Wirkung, wenn diese Höchstmenge oder Höchstwert erreicht wird.
  • Diese Angaben sind für den Bieter von erheblicher Bedeutung, weil er auf der Grundlage dieser Schätzung seine Leistungsfähigkeit zur Erfüllung der Verpflichtungen aus der Rahmenvereinbarung beurteilen kann.
  • Wäre der Höchstwert/die Höchstmenge der Rahmenvereinbarung nicht angegeben oder die Angaben rechtlich unverbindlich, könnten sich öffentliche Auftraggeber über diese Höchstmenge/diesen Höchstwert hinwegsetzen. Die Zuschlagsempfänger liefen dann Gefahr, wegen Nichterfüllung der Rahmenvereinbarung vertraglich haftbar gemacht zu werden, wenn sie die geforderten die Höchstmenge überschreitenden Mengen nicht leisten könnten.
  • Ein vertragliches Recht des Auftraggebers zur Kündigung einer Rahmenvereinbarung, wenn der Höchstwert der zu erbringenden Liefer-/oder Dienstleistungen überschritten wird, wäre sinnlos, wenn die Rahmenvereinbarung ebenfalls ohne Weiteres zu einem Erlöschen der Leistungspflicht des Auftragnehmers führen sollte. Eines Kündigungsrechtes bedürfte es dann schlichtweg nicht. Vielmehr wird dem öffentlichen Auftraggeber damit vergaberechtswidrig die Möglichkeit eröffnet, sich über die Höchstmenge/den Höchstwert hinwegzusetzen.

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