Veröffentlicht am 2. Mai 2017
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OLG München: Sind Planungsleistungen für die Schwellenwertermittlung zusammenzurechnen?

Holger Schröder
Partner
Fachanwalt für Vergaberecht, Rechtsanwalt
​Schnell gelesen: Bei freiberuflichen Planungsleistungen sind nach § 3 Abs. 7 Satz 2 VgV (bzw. § 2 Abs. 7 Satz 2 SektVO) nur die geschätzten Gesamtwerte der Lose über „gleichartige” Leistungen für die Schwellenwertberechnung zu addieren. An der Einschränkung der „Gleichartigkeit” bestehen allerdings erhebliche europarechtliche Bedenken (Beschluss vom 13.3.2017 – Verg 15/16).

Wichtige Aspekte für die Beschaffungspraxis

  • Zur Beurteilung der „Gleichartigkeit” von freiberuflichen Planungsleistungen werden bislang überwiegend die unterschiedlichen Leistungsbilder der HOAI als Indiz herangezogen. Danach stellen z.B. die Objektplanung (§ 34 HOAI), die Tragwerksplanung
    (§ 51 HOAI) und die Planung der technischen Gebäudeausrüstung
    (§ 55 HOAI) unterschiedliche Leistungsbilder dar und werden mithin nicht als gleichartige, zu addierende Planungsleistungen eingeordnet.
  • Die europäische Vergaberichtlinie 2014/24/EU (bzw. 2014/25/EU) hingegen sieht keine Einschränkung vor, dass nur „gleichartige” Planungsleistungen zu addieren seien. Auch hat sich der EuGH bereits im Jahr 2012 (Rs. C-574/10 „Gemeinde Niedernhausen”) für eine funktionale Betrachtungsweise („innere Kohärenz und funktionelle Kontinuität in wirtschaftlicher und technischer Hinsicht”) bei Architektendienstleistungen ausgesprochen. Genauso hat auch die Europäische Kommission in dem zwischenzeitlich eingestellten Vertragsverletzungsverfahren wegen der Vergabe der Objektplanung, Tragwerksplanung und Planung der technischen Gebäudeausrüstung bei einer Schwimmbadsanierung im niedersächsischen Elze argumentiert.
  • Es ist deshalb nach Ansicht des bayerischen Vergabesenats nicht auszuschließen, § 3 Abs. 7 Satz 2 VgV (bzw. § 2 Abs. 7 Satz 2 SektVO) so europarechtskonform auslegen zu müssen, dass es für die „Gleichartigkeit” auch auf die wirtschaftliche und technische Funktion der freiberuflichen Planungsleistungen ankommt.
  • Jedenfalls dann, wenn ein Auftraggeber selbst dokumentiert hat (z.B. in der Bekanntmachung), dass er die freiberuflichen Planungsleistungen als eine funktionale, wirtschaftliche und technische Einheit beurteilt, ist eine entsprechende Addition der geschätzten Gesamtwerte der Lose vorzunehmen.

 

 


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