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Fachanwalt für Vergaberecht, Rechtsanwalt
Eine Angebotsstruktur, die bei bestimmten Leistungspositionen deutlich unter den zu erwartenden Kosten liegende Preise bei entsprechend auffällig hohen Preisen bei anderen Leistungspositionen ausweist, indiziert eine Preisverlagerung im Sinne einer unzulässigen Mischkalkulation (Oberlandesgericht München, Beschluss vom 17. April 2019 – Verg 13/18).
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