Veröffentlicht am 3. Januar 2022
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OLG Naumburg: Bewertungsmethode muss rechtzeitig gerügt werden

  • Transparente Bewertungsmethoden ermöglichen Einschätzung der Erfolgschancen
  • Rügepflicht gilt auch im Verhandlungsverfahren mit Fristsetzung
  • Erkennbare Vergabeverstöße müssen vor Angebotsfrist gerügt werden
Holger Schröder
Partner
Fachanwalt für Vergaberecht, Rechtsanwalt
Hat ein öffentlicher Auftraggeber die Bewertungsmethode im höchstmöglichen Maße transparent gemacht, dann ist es jedem fachkundigen Bieter in der Regel möglich, anhand verschiedener Angebotsstrategien deren Erfolgsaussichten abzuschätzen (OLG Naumburg, Beschluss vom 1. März 2021 – 7 Verg 1/21).
  • Nach § 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 GWB müssen Bieter vermeintliche Vergaberechtsverstöße, die auf der Grundlage der Vergabeunterlagen erkennbar sind, spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Angebotsabgabe rügen.
  • Diese Vorschrift ist nicht nur auf das offene und nicht offene Verfahren, sondern auch auf ein Verhandlungsverfahren anwendbar, wenn dort eine Ausschlussfrist für die Einreichung eines Erstangebotes gesetzt wird, auch wenn spätere Änderungen am Erstangebot grundsätzlich erlaubt sind.
  • Der Bieter soll sich gemäß § 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 GWB also frühzeitig entscheiden, d.h. während der Angebotserstellung, ob er die Vorgaben des öffentlichen Auftraggebers in den Vergabeunterlagen hinnimmt oder er sie als Verstoß gegen den Grundsatz des fairen Wettbewerbs einordnet und wegen der damit verbundenen Gefahr der Verschlechterung seiner Zuschlagschancen gegenüber dem öffentlichen Auftraggeber auf deren Abänderung vor Ablauf der Angebotsfrist drängt.
  • Wenn in den Vergabeunterlagen die Bewertungsmatrix vollständig bekannt gegeben wurde, d.h. nicht nur hinsichtlich der Zuschlagskriterien und deren prozentualer Gewichtung, sondern auch im Hinblick auf sämtliche Unterkriterien einschließlich der detaillierten Offenlegung der Maßstäbe der Punkteverteilung und der Umrechnungsmethode der Preise in Preispunkte, dann ist für einen fachkundigen Bieter regelmäßig erkennbar, ob z.B. die Methode der Punkteverteilung hinsichtlich des Zuschlagskriteriums Preis auch zu seinem Nachteil im Wettbewerb gereichen kann.
  • In einem solchen Fall kann ein fachkundiger Bieter in der Laiensphäre durchaus beurteilen, ob er diese Wettbewerbsbedingungen annehmen und akzeptieren will oder nicht, und wenn nicht, ob er mit Aussicht auf Erfolg hätte geltend machen können, dass diese Wettbewerbsregeln sachlich nicht gerechtfertigt sind. Genau darauf stellt die Rügeobliegenheit i.S.d. § 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 GWB ab.

Auszeichnungen

 

  • ​Best Lawyers Germany 2021 „Public Law”
  • Handelsblatt „Die besten Anwälte des Jahres 2020/2021 – Öffentliches Wirtschaftsrecht”
  • 2./3./5. Preisträger Deutsches Vergabenetzwerk (DVNW) Award 2019/2015/2020
  • WirtschaftsWoche-Topkanzleien 2018 Vergaberecht

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