Veröffentlicht am 1. Juli 2021
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OLG Rostock zur Anwendung von Preisumrechnungsformeln

Holger Schröder
Partner
Fachanwalt für Vergaberecht, Rechtsanwalt
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§ 127 Abs. 5 GWB ordnet nur für die Zuschlagskriterien und deren Gewichtung eine Nennung in der Auftragsbekanntmachung oder in den Vergabeunterlagen an. Aus diesem Grund muss eine Preisumrechnungsformel grundsätzlich nicht vor der Angebotsabgabe mitgeteilt werden, soweit sie üblich ist und mit deren Verwendung die Bieter ohne Weiteres rechnen durften (OLG Celle, Beschluss vom 2.2.2021 – 13 Verg 8/20).

  • Eine Preisumrechnungsformel hat grundsätzlich zu gewährleisten, dass der
    relative Preisabstand zwischen den verschiedenen Angeboten angemessen abgebildet wird. Andernfalls besteht die Gefahr einer den Prinzipien des § 97 Abs. 1 Satz 1 GWB zuwiderlaufenden Wettbewerbsverzerrung.
  • Es dürfen sich zumindest
    keine wesentlichen Disproportionalitäten ergeben. Die Abweichung zwischen den konkreten Preisabständen einerseits und den darauf entfallenden Punkten andererseits darf allenfalls geringfügig sein.
  • Vergabefehlerhaft ist z.B. eine Preisumrechnungsformel, die auf einer
    festen Spreizung zwischen preisgünstigstem und teuerstem Angebot beruht, etwa 10 zu 3 Punkte oder 100 zu 0 Punkte, selbst wenn dann innerhalb dieser Spreizung ein linearer Betrachtungswinkel angelegt wird (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 29.4.2015 – Verg 35/14).
  • Vergaberechtswidrig ist bspw. auch eine Preisumrechnungsformel, die ausgehend von einem Fixpunktewert für das preisgünstigste Angebot, etwa 40 Punkte, für das jeweils nächstteurere Angebot unabhängig vom relativen Abstand einen
    statischen
    Punktabzug vornimmt, etwa von jeweils 8 Punkten.
  • Vergaberechtlich zulässig ist hingegen z.B. eine
    lineare Interpolation, die nicht an das tatsächlich teuerste Angebot anknüpft, sondern auf ein fiktives teuerstes Angebot in Höhe des doppelten Preises des niedrigsten Angebotes abstellt (OLG Celle, Beschl. v. 19.3.2015 – 13 Verg 1/15).
  • Eine solche lineare Interpolation ist in der
    Beschaffungspraxis üblich und muss deshalb auch nicht vorab bekanntgegeben werden. Allenfalls die beabsichtigte Verwendung einer nichtlinearen und deshalb aus Sicht eines durchschnittlichen Bieters nicht ohne Weiteres erwartbare Preisumrechnungsformel hätte vor Angebotsabgabe kommuniziert werden müssen.

Hier finden Sie die laufend aktualisierten Antworten zu den häufig gestellten Fragen im Vergaberecht bei Pandemien (31. Auflage, Stand: 7.6.2021).