Veröffentlicht am 1. Februar 2022
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OLG Rostock: Finanzierungslücke rechtfertigt keine Aufhebung bei fehlerhafter Kostenschätzung

  • Aufhebung nur bei unvorhersehbaren, wesentlichen Finanzierungsänderungen
  • Bieter dürfen auf gesicherte Finanzierung vertrauen
  • Auftraggeber müssen Finanzierung vor Ausschreibung sorgfältig prüfen
Holger Schröder
Partner
Fachanwalt für Vergaberecht, Rechtsanwalt
Die Teilnehmer an einem Vergabeverfahren dürfen erwarten, dass ein öffentlicher Auftraggeber vor der Ausschreibung mit der gebotenen und ihm möglichen Sorgfalt prüft, ob die Finanzierung auch unter Berücksichtigung erkennbarer Eventualitäten für das in Aussicht genommene Beschaffungsvorhaben ausreicht (OLG Rostock, Beschluss vom 30. September 2021 – 17 Verg 5/21).
  • Nach § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 VgV bzw. § 17 EU Abs. 1 Nr. 3 VOB/A kann ein Vergabeverfahren aufgehoben werden, wenn andere schwerwiegende Gründe bestehen.
  • Änderungen in den Grundlagen der Finanzierung können einen solchen schwerwiegenden Grund allein dann bilden, wenn sie auf nicht voraussehbaren, die Finanzierung des Beschaffungsvorhabens in wesentlichem Umfang berührenden Umständen beruhen.
  • Prüft ein öffentlicher Auftraggeber vor Einleitung des Vergabeverfahrens nicht oder nicht mit der gebotenen und ihm möglichen Sorgfalt, ob die Finanzierung unter Berücksichtigung von ersichtlichen Eventualitäten genügt, kann eine spätere Finanzierungslücke keine Aufhebung rechtfertigen.
  • Wenn eine fehlende Finanzierung somit auf Fehler des öffentlichen Auftraggebers bei der Ermittlung des Finanzierungsbedarfs und der daran anschließenden Einwerbung der benötigten Mittel zurückzuführen ist, scheidet eine vergaberechtskonforme Aufhebung regelmäßig aus.

 



Auszeichnungen

 

  • ​​Best Lawyers Germany 2021 „Public Law”
  • Handelsblatt „Die besten Anwälte des Jahres 2020/2021 – Öffentliches Wirtschaftsrecht”
  • 2./3./5. Preisträger Deutsches Vergabenetzwerk (DVNW) Award 2019/2015/2020
  • WirtschaftsWoche-Topkanzleien 2018 Vergaberecht

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