Veröffentlicht am 1. März 2024
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OLG Rostock zur Nachforderung von Unterlagen bei der Vergabe von Dienst-/Lieferleistungen

Holger Schröder
Partner
Fachanwalt für Vergaberecht, Rechtsanwalt
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Nach § 56 Abs. 2 Satz 2 VgV kann ein Auftraggeber sein Ermessen bereits mit der Ausschreibung dahin ausüben, keine Nachforderungen vorzunehmen (Oberlandesgericht Rostock, Beschluss vom 1. Februar 2023 – 17 Verg 3/22).

  • Der öffentliche Auftraggeber ist berechtigt, in der Auftragsbekanntmachung oder den Vergabeunterlagen festzulegen, dass er keine (unternehmens- oder leistungsbezogene) Unterlagen nachfordern wird (§ 56 Abs. 2 Satz 2 VgV).
  • Hieran ist der öffentliche Auftraggeber dann nach den Grundsätzen der Transparenz und Gleichbehandlung gebunden (sog. Selbstbindung). Hierfür genügen aber keine Formulierungen, wie etwa „mit dem Angebot einzureichen”, „unter Verwendung des Angebotsschreibens zu übermitteln”, „mit dem Angebot einzureichen”, „vor Ablauf der Angebotsfrist […] hochgeladen” oder „für das Angebot ist das Angebotsschreiben zu verwenden.”
  • Soweit fehlende Unterlagen grundsätzlich nachforderbar sind, steht es im Ermessen des öffentlichen Auftraggebers, ob er einem Bewerber/Bieter innerhalb der rechtlichen Grenzen die Möglichkeit eröffnet, Unterlagen nachzureichen, oder ob er hiervon absieht und das unvollständige Angebot von der Wertung ausschließt (§ 57 Abs. 1 Nr. 2 VgV).
  • Bei der Ermessensentscheidung ist der Zweck des Vergabeverfahrens zu berücksichtigen, d.h. die Bedürfnisse des öffentlichen Auftraggebers zu den bestmöglichen Konditionen zu befriedigen. § 56 Abs. 2 VgV zielt auf eine möglichst weitgehende Berücksichtigung von Bewerber-/Bieterangaben ab und bezweckt, im Interesse eines umfassenden Wettbewerbs den Ausschluss von Angeboten aus nur formalen Gründen zu verhindern sowie die Anzahl der am Wettbewerb teilnehmenden Unternehmen nicht unnötig zu reduzieren.
  • Eine sog. Ermessensreduzierung auf null wird etwa angenommen, wenn sich der öffentliche Auftraggeber aus Gründen der Gleichbehandlung gegenüber sämtlichen Bewerbern/Bietern einheitlich verhalten muss oder im Rahmen seiner Vergabeunterlagen eine ausdrücklich so bezeichnete „Checkliste für die Vollständigkeit der Angebotsunterlagen” verwendet hat, in der dem Angebot beizufügende Unterlagen nicht enthalten waren.