Veröffentlicht am 1. Februar 2023
Lesedauer ca. 1 Minute

OLG Rostock zum 20%-Kontingent als legale Vergabeausnahme

Holger Schröder
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Fachanwalt für Vergaberecht, Rechtsanwalt
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Der öffentliche Auftraggeber muss die vom EU-Vergaberecht auszunehmenden Lose, die in das 20%-Kontingent fallen sollen, schon bei Einleitung des Vergabeverfahrens festlegen und diese Festlegung dokumentieren (OLG Rostock, Beschluss vom 16. September 2021 – 17 Verg 7/21).
  • Grundsätzlich ist das EU-Vergaberecht immer dann anzuwenden, wenn der geschätzte Netto-Gesamtwert aller Lose den maßgeblichen EU-Schwellenwert erreicht oder überschreitet.
  • Von diesem Grundsatz kann der öffentliche Auftraggeber nach § 3 Abs. 9 VgV bei der Vergabe einzelner Lose abweichen, wenn (1.) der geschätzte Nettowert des betreffenden Loses bei Bauleistungen unter 1 Mio. Euro (Liefer-/Dienstleistungen: 80 TEUR) liegt und (2.) die Summe der Nettowerte dieser Lose 20% des Gesamtwertes aller Lose nicht übersteigt.
  • Die Festlegung des/der Lose/s, das/die dem 20%-Kontingent zugeordnet werden soll/en, muss aber bereits zu Beginn des Vergabeverfahrens dokumentiert werden.
  • Hat ein öffentlicher Auftraggeber bei Einleitung des Vergabeverfahrens z. B. kein einziges Los dem 20%-Kontingent zugeordnet, sondern alle Lose europaweit ausgeschrieben, dann hat sich die Vergabestelle damit selbst gebunden, dass die betreffenden Leistungen nicht unter das 20%-Kontingent fallen sollen.
  • An seiner dadurch nach außen hin erkennbaren Festlegung, muss sich der öffentliche Auftraggeber festhalten lassen, weil sonst nachträglichen Manipulationen Tür und Tor geöffnet wären.

Veröffentlichungen

H. Schröder, Immer wieder Ärger mit Formblättern, in: Bayerische Staatszeitung Nr. 3 vom 20.1.2023, Seite 22.


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