Veröffentlicht am 2. April 2024
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OLG Schleswig: Wann muss eine mehr als 50%-ige Subventionierung vorliegen, um öffentlicher Auftraggeber zu sein?

Holger Schröder
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Fachanwalt für Vergaberecht, Rechtsanwalt
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Maßgeblicher Zeitpunkt für das Vorliegen der mehr als 50%-igen Subventionierung i.S.d. § 99 Nr. 4 GWB ist aus Gründen der Klarheit und Rechtssicherheit der Zeitpunkt der Ausschreibung (Oberlandesgericht Schleswig, Beschluss vom 8. Februar 2024 – 54 Verg 7/23).
  • Öffentliche Auftraggeber können nach § 99 Nr. 4 GWB („Subventionsauftraggeber“) auch natürliche oder juristische Personen sein, wenn sie für Tiefbaumaßnahmen, für die Errichtung von Krankenhäusern, Sport-, Erholungs- oder Freizeiteinrichtungen, Schul-, Hochschul- oder Verwaltungsgebäuden oder für damit in Verbindung stehende Dienstleistungen und Wettbewerbe, von anderen öffentlichen  Auftraggebern (i.S.d. § 99 Nr. 1 bis 3 GWB) Mittel erhalten, mit denen diese Vorhaben zu mehr als 50% subventioniert werden.
  • Ausschlaggebend für die Berechnung der Subventionsquote von 50%  ist der Zeitpunkt der Ausschreibung, d.h. in welcher Höhe der Auftraggeber mit Fördermitteln bei seiner Gesamtkalkulation gerechnet hat.
  • Etwaige Änderungen im Laufe des Vergabeverfahrens oder spätere Auszahlungen können an der Eigenschaft oder fehlenden Eigenschaft als öffentlicher Auftraggeber nichts mehr ändern.
  • Schreibt z.B. ein Auftraggeber (vorbereitende) Leistungen auf eigenes Risiko aus, bevor das eigentliche Vorhaben selbst vergabereif ist, und ist für die Finanzierung der (vorbereitenden) Leistungen eine Förderung durch die öffentliche Hand weder zwingend erforderlich noch fest eingeplant, so ist der Auftraggeber kein öffentlicher Auftraggeber i.S.d. § 99 Nr. 4 GWB.

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