Veröffentlicht am 2. Oktober 2023
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OLG Schleswig zur unzulässigen Änderung von Vergabeunterlagen

  • Abweichende Angebote gelten als unzulässige Änderung der Vergabeunterlagen
  • Abweichende Angebote gelten als unzulässige Änderung der Vergabeunterlagen
  • Unklare Leistungsbeschreibung kann Ausschluss wegen Abweichung verhindern
Holger Schröder
Partner
Fachanwalt für Vergaberecht, Rechtsanwalt
Eine Änderung der Vergabeunterlagen liegt vor, wenn der Bieter manipulativ in die Vergabeunterlagen eingreift, indem er ein von den Vorgaben abweichendes Angebot unterbreitet, das bei einem Wegdenken der Abweichungen unvollständig bleibt (Oberlandesgericht Schleswig, Beschluss vom 6. Juli 2022 – 54 Verg 4/22).
  • Nach § 57 Abs. 1 Nr. 4 VgV (bzw. §§ 16 EU Nr. 2, 13 EU Abs. 1 Nr. 5 Satz 2 VOB/A) sind Angebote von der Wertung auszuschließen, bei denen Änderungen an den Vergabeunterlagen vorgenommen wurden. Dies dient der Sicherung eines fairen Wettbewerbes, weil der öffentliche Auftraggeber nur Angebote berücksichtigen darf, die seinen Vorgaben entsprechen und daher vergleichbar sind.
  • Eine unzulässige Änderung erfordert keine körperliche Veränderung der Vergabeunterlagen, etwa im Sinne einer Änderung der vorgegebenen Leistungsmengen oder -beschreibung. Es genügt, dass der Bieter z.B. beim Ausfüllen von Berechnungsschemata von den Vorgaben abweicht. Demnach reicht bereits die formale Abweichung für einen Angebotsausschluss, ohne dass es auf die Wettbewerbsrelevanz, Wesentlichkeit oder Geringfügigkeit der Abweichung ankäme (OLG Bremen, Beschluss vom 4. November 2022 – 2 Verg 1/22).
  • Eine Änderung der Vergabeunterlagen liegt insbesondere vor, wenn das Angebot von den Leistungsvorgaben in der Ausschreibung abweicht. Was konkret – als Mindestanforderung – nachgefragt wurde, ist anhand der für die Auslegung von Willenserklärungen geltenden Grundsätze (§§ 133, 157 BGB) aus der Sicht eines verständigen und fachkundigen potentiellen Bieters durch Auslegung der Leistungsbeschreibung zu ermitteln. Ergibt die Auslegung hingegen, dass eine Leistungsbeschreibung zu unbestimmt oder unklar ist, genügt sie ihrerseits nicht den Anforderungen nach § 121 Abs. 1 Satz 1 GWB, weshalb ein „Abweichen“ des Bieters nicht zu dessen Ausschluss führen darf (OLG Bremen, a.a.O.).

     


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