Veröffentlicht am 17. November 2025
Lesedauer ca. 1 Minute

OLG Stuttgart zur Abrechnung von Nachträgen

Dr. Julia Müller
Partner
Fachanwältin für Vergaberecht, Rechtsanwältin
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Kein Bauvorhaben ohne Nachträge. Aber wie sind diese dann eigentlich korrekt abzurechnen? Nach Einheitspreisen? Pauschalen? Stundensätzen? Das Oberlandesgericht Stuttgart gibt hierzu Auskunft (Urteil vom 12.8.2025 – 10 U 149/24).

Die wichtigsten Inhalte im Überblick:

  • ​Die Vergütung für Nachtragsleistungen bestimmt sich im VOB-Vertrag im Ausgangspunkt nach den § 2 Abs. 5 und 6 VOB/B.
  • Wenn die Parteien schon für die ursprüngliche Leistung eine Vergütung nach Einheitspreisen vereinbart haben, hätten sie, wenn sie die Regelung der Vergütung für geänderte Leistungen bei Abschluss des Bauvertrags bedacht hätten, ohne das Vorliegen besonderer Umstände auch für diese eine Abrechnung nach Einheitspreisen vereinbart.
  • Beide Parteien haben bei Abschluss eines Bauvertrags ein Interesse daran, durch eine möglichst einheitliche Abrechnung des gesamten Vertrags Abgrenzungsschwierigkeiten zwischen den verschiedenen Abrechnungsarten zu vermeiden.
  • Wenn davon ausgegangen wird, dass § 2 Abs. 6 Nr. 2 VOB/B eine ausreichende Regelung für die Vergütung zusätzlicher Leistungen beinhaltet, richtet sich die Vergütung für die zusätzliche Leistung nach den Grundlagen der Preisermittlung für die vertragliche Leistung und damit nach den ursprünglich vereinbarten Einheitspreisen. Hinzu kommen dann die besonderen Kosten der geforderten Leistung.
  • Danach sind die Leistungen, wenn und soweit für diese aus der Urkalkulation des ursprünglichen Vertrags kein Preisanteil entnommen werden kann, mit den erforderlichen Kosten zuzüglich angemessener Zuschläge in die neu zu bildenden Einheitspreise einzukalkulieren.
  • Die Wahl der falschen Abrechnungsmethode zieht die fehlende Prüffähigkeit der Rechnung nach sich.​