Omnibus-Initiative: Neue Entwicklungen in der Nachhaltigkeitsberichterstattung
Für Unternehmen im aktuellen Anwenderkreis der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) bedeutet dies Folgendes:
- NFRD-pflichtige Unternehmen („Welle 1“): Die CSRD-Berichtspflicht bleibt bestehen, da die bereits seit dem Geschäftsjahr 2024 berichtspflichtigen Unternehmen von der „Stop-the-clock“-Richtlinie nicht erfasst sind. In Deutschland gilt allerdings aufgrund der nach wie vor ausstehenden nationalen Umsetzung der CSRD bis auf Weiteres mit der Non-Financial Reporting Directive (NFRD) die in nationales Recht umgesetzte Vorgängerrichtlinie.
- Alle anderen großen Unternehmen („Welle 2“): Der Zeitpunkt der verpflichtenden Erstanwendung wird um zwei Jahre auf Geschäftsjahre beginnend ab dem 1. Januar 2027 verschoben.
- Kapitalmarktorientierte KMU („Welle 3“): Der Zeitpunkt der verpflichtenden Erstanwendung wird für entsprechende kleine und mittlere Unternehmen (KMU) um zwei Jahre auf Geschäftsjahre beginnend ab dem 1. Januar 2028 verschoben.
Die ebenfalls im „Omnibus I“-Paket enthaltene Änderungsrichtlinie COM(2025) 81 könnte den Anwenderkreis künftig allerdings deutlich reduzieren: Der Vorschlag der EU-Kommission sieht unter anderem eine Anhebung des Schwellenwerts auf 1.000 Mitarbeiter vor. Der Vorschlag befindet sich derzeit im Gesetzgebungsprozess auf Ebene des EU-Parlaments und des EU-Ministerrats. Inwiefern der Richtlinienvorschlag im Zuge der Verhandlungen auf EU-Ebene noch angepasst wird und wann die Änderungen in Kraft treten, bleibt daher abzuwarten.
Auch für bestimmte Unternehmen, die unter die Corporate Sustainability Due Diligence Directive (CSDDD) fallen, ändern sich die Fristen: Große Unternehmen mit mehr als 5.000 Beschäftigten und einem Jahresumsatz von über 1,5 Milliarden Euro müssen die neuen Sorgfaltspflichten nun ab 2028 – also ein Jahr später als ursprünglich vorgesehen – erfüllen.
Weiterhin hat die EU-Kommission am 27. März 2025 die European Financial Reporting Advisory Group (EFRAG) mit der Überarbeitung der European Sustainability Reporting Standards (ESRS) beauftragt. Eine erste öffentliche Konsultation lief bis zum 6. Mai 2025, anschließend startete die Überarbeitungsphase. Im Zuge dessen hat die EFRAG am 20. Juni 2025 einen
Fortschrittsbericht an die EU-Kommission übermittelt, in dem die sechs zentralen Hebel zur Vereinfachung der ESRS skizziert werden. Erste Entwürfe sollen Ende Juli 2025 veröffentlicht und nach einer weiteren Konsultations- und Überarbeitungsphase bis zum 31. Oktober 2025 an die EU-Kommission übergeben werden.
Unabhängig von der regulatorischen Pflicht bleibt die ESG-Berichterstattung ein wichtiges Thema – nicht zuletzt durch Anforderungen von Investoren, Banken oder Kunden. Laut Omnibus-Vorschlag wird die EU auf Basis des von der EFRAG entwickelten Voluntary Sustainability Reporting Standard for non-listed SMEs (VSME-Standard) einen freiwillig anwendbaren Standard für die Nachhaltigkeitsberichterstattung für Unternehmen, die nicht unter die CSRD-Berichtspflicht fallen, erarbeiten und als delegierten Rechtsakt verabschieden. Wir halten Sie diesbezüglich auf dem Laufenden.