BFH begrenzt Verlustverrechnung im Organkreis bei Dauerverlustgeschäften
- Spartenrechnung nach § 8 Abs. 9 KStG auch bei Organschaften beachten.
- Erträge des Organträgers können nicht ohne Weiteres einer dauerdefizitären Sparte zugeordnet werden.
- Einlage in eine Sparte als gewillkürtes Vermögen wohl weiterhin möglich.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 6.5.2026 (I R 5/23) die gesellschaftsübergreifende Zuordnung von Vermögen innerhalb eines Organkreises begrenzt und damit wichtige Klarstellungen zur Spartenrechnung im kommunalen Querverbund getroffen. Die Entscheidung hat erhebliche Relevanz für kommunale Unternehmensstrukturen und den steuerlichen Querverbund.
Sachverhalt
Im Streitfall erzielte eine Organgesellschaft aus kulturellen Tätigkeiten (Verlag und Kulturmagazin) strukturelle Dauerverluste. Die Organträgerin wollte diese Verluste mit Mieterträgen aus Immobilien verrechnen, die sich zivilrechtlich und steuerrechtlich in ihrem eigenen Vermögen befanden. Hierzu argumentierte sie, die Immobilien seien der verlustträchtigen Sparte als eine Art „gewillkürtes Betriebsvermögen“ zuzuordnen.
Entscheidung des BFH
Der BFH lehnte dieses Vorgehen ab. Zwar ist bei Dauerverlustgeschäften einer Organgesellschaft die Spartenrechnung nach § 8 Abs. 9 KStG auf Ebene des Organträgers durchzuführen (sogenannte Bruttomethode). Dies rechtfertigt jedoch nicht, Erträge aus Wirtschaftsgütern des Organträgers einer Verlustsparte der Organgesellschaft zuzuordnen.
Nach Auffassung des Gerichts bleibt die Organgesellschaft trotz Organschaft eigenständiges Subjekt der Einkommensermittlung. Die Verlagerung der Spartenrechnung auf die Ebene des Organträgers führt nicht dazu, dass der gesamte Organkreis als einheitliches Unternehmen betrachtet werden kann. Eine neue, spartenbezogene Gewinnermittlung für den gesamten Organkreis findet gerade nicht statt.
Was hat der BFH nicht entschieden?
Bemerkenswert ist, dass der BFH ausdrücklich offen gelassen hat, ob Beteiligungen oder andere ertragbringende Vermögenswerte innerhalb eines Betriebs gewerblicher Art (BgA) oder innerhalb einer einzelnen Eigengesellschaft als gewillkürtes Betriebsvermögen einer dauerdefizitären Tätigkeit zugeordnet werden können. Die hierzu bestehende Verwaltungsauffassung wurde durch das Urteil nicht infrage gestellt.
Ebenso bleibt die in der Praxis bedeutsame Berücksichtigung von Beteiligungserträgen bei der Beurteilung der Organträgereigenschaft eines BgA unberührt.
Praxishinweis
Das Urteil bedeutet keine grundsätzliche Abkehr von den anerkannten Grundsätzen zum gewillkürten Betriebsvermögen bei kommunalen BgA oder Eigengesellschaften. Der BFH erteilt vielmehr ausschließlich der Übertragung dieser Grundsätze auf eine gesellschaftsübergreifende Verlustverrechnung innerhalb eines Organkreises eine Absage.
Für die Praxis bedeutet dies: Dauerverluste einer Organgesellschaft können nicht durch die Zuordnung von Vermögenswerten oder Ertragsquellen des Organträgers kompensiert werden. Kommunale Unternehmensgruppen sollten daher bestehende Organschafts- und Querverbundstrukturen daraufhin überprüfen, ob geplante Verlustverrechnungen auf einer gesellschaftsübergreifenden Vermögenszuordnung beruhen.
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