Evaluation des Personenbeförderungsrechts – neue Verkehrsformen und Barrierefreiheit
- Die Evaluation zeigt Potenziale und Herausforderungen neuer Bedarfsverkehre.
- Neue Verkehrsformen ergänzen den ÖPNV, stehen aber vor regulatorischen Hürden.
- Bei der Barrierefreiheit im Taxi- und Bedarfsverkehr bestehen weiterhin Lücken.
- Verlässliche Finanzierung und bessere Daten sind entscheidend für Bedarfsverkehre.
Linienbedarfs- und gebündelte Bedarfsverkehre
Mit der Novelle des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) im Jahr 2021 wurden die neuen Verkehrsformen Linienbedarfsverkehr (§ 44 PBefG) und gebündelter Bedarfsverkehr (§ 50 PBefG) erstmals rechtlich verankert. Die veröffentlichte Evaluation (BT-Drs. 21/7630) zeigt, dass die Integration neuer On-Demand-Verkehrsangebote in Form des Linienbedarfsverkehrs in das bestehende Mobilitätssystem weitgehend gelungen ist. Die Funktion der Linienbedarfsverkehre liegt überwiegend in der Ergänzung des ÖPNV, indem sie räumliche und zeitliche Angebotslücken schließen sowie die Anbindung an Bus und Bahn verbessern. Rein eigenwirtschaftliche gebündelte Bedarfsverkehre nach § 50 PBefG spielen bislang hingegen eine untergeordnete Rolle. Eine der Ursachen sind die hohen regulatorischen Anforderungen. Der Bericht zeigt, dass die langfristige Etablierung von Bedarfsverkehren nach §§ 44 und 50 PBefG maßgeblich von einer verlässlichen Finanzierung, der Verfügbarkeit und Daten, der technischen Integration und regulatorischen Weiterentwicklung abhängt.
Barrierefreiheit
Fünf Jahre nach der Einführung des § 64c PBefG zur Barrierefreiheit im Taxi- und gebündelten Bedarfsverkehr zeigt die veröffentlichte Evaluation (BT-Drs. 21/7640) ein differenziertes Fazit: Die gesetzlichen Vorgaben haben das Thema Barrierefreiheit stärker im Personenbeförderungsrecht verankert. Messbare Verbesserungen für mobilitäts- und sensorisch eingeschränkte Menschen sind bislang jedoch nur in begrenztem Umfang erkennbar. Die Verpflichtung zum Vorhalten barrierefreier Fahrzeuge greift erst für Unternehmen mit mindestens 20 Fahrzeugen. Da die deutsche Taxibranche überwiegend aus kleinen und Kleinstunternehmen besteht und gebündelte Bedarfsverkehre nach § 50 PBefG bislang kaum existieren, wird nur ein kleiner Teil des Marktes von den Regelungen erfasst.
Der Evaluation des Gesetzes zur Modernisierung des Personenbeförderungsrechts liegt eine interdisziplinäre Analyse der rechtlichen, verkehrlichen, gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Auswirkungen der PBefG-Reform zugrunde.
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