Veröffentlicht am 29. August 2024
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Photovoltaikanlagen als Zweckbetrieb

Ronny Oechsner
Associate Partner
Steuerberater
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Ab dem 01.01.2025 sind Gewinne für gemeinnützige Organisationen aus Photovoltaikanlagen unter entsprechenden Voraussetzungen dem Zweckbetrieb zuzuordnen. Entstehende Gewinne bleiben somit steuerfrei.

Im Zuge des Steuerfortentwicklungsgesetzes (ehemals zweites Jahressteuergesetz 2024) werden einige Änderungen im Gemeinnützigkeitsrecht angestoßen. Durch den Regierungsentwurf werden die Zweckbetriebe gem. § 68 Abs. 2 Buchstabe b AO um Photovoltaikanlagen erweitert. Diese Erweiterung ist zu begrüßen und schafft Klarheit, da die Bestimmung der Photovoltaikanlagen als Zweckbetrieb im Rahmen der Selbstversorgung bereits praktiziert wurde.

Im Kern werden dadurch Einnahmen aus einer Photovoltaikanlage dem steuerfreien Zweckbetrieb zugeordnet, wenn die Anlage eine bestimmte Leistung (je nach Gebäudetyp, max. 100 kW (peak)) nicht überschreitet.

Maßgeblich ist die Bruttoleistung nach dem Marktstammregister in Kilowatt (peak). Eine Überschreitung dieser Leistung ist schädlich und führt zu steuerpflichtigen Gewinnen im Gesamten.

Die Grenze zur Anerkennung der Selbstversorgung als Zweckbetrieb mit mind. 80 % Selbstverbrauch gilt für Photovoltaikanlagen nicht.

Etwaige Gewinne aus dieser Anlage sind unter den genannten Voraussetzungen ertragsteuerfrei. Verluste sind unschädlich.

Diese Regelung gilt nur für Photovoltaikanlagen, die sich auf, an oder in dem jeweiligen Gebäude (einschließlich Nebengebäude) befinden. Nicht begünstigt sind Freiflächen-Photovoltaikanlagen.